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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.02.1911
- Strukturtyp
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- 1911-02-04
- Erscheinungsdatum
- 04.02.1911
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- Deutsch
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2S. 4. Februar 1911. Nichtamtlicher Teil. tischen und musikalischen Kompositionen ist folgende: Oop^- riZbt, 19.. (Veröffentlichungsjahr) 6. (Name des Ge suchstellers). Der im gedruckten Vorbehalt angegebene Name des Gesuchstellers muß der wirkliche Name einer lebenden Person oder ihr Handelsname, wenn sie sich desselben ständig bedient, jedoch mit Ausschluß eines Pseudonyms oder Schrift stellernamens) oder der Name der Firma oder Gesellschaft sein, welche das Urheberrecht zu besitzen erklärt. Der Urheber rechtsvorbehalt darf nicht namens einer Person z u g u n st e n einer andern abgefaßt sein; in einem solchen Falle ist der Name des Begünstigten anzugeben. 25. Bei Karten, Photographien, Wiedergaben von Kunst werken, Drucken und Bildillustrationen, Kunstwerken, Modellen und Entwürfen für Kunstwerke und plastischen Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art kann der Vorbehalt in dem eingekreisten Buchstaben 6, (6) nebst den Initialen, dem Monogramm, der Marke oder dem Zeichen des Eigentümers des Urheberrechtes bestehen. In diesem Falle muß jedoch der Name dieses Eigentümers auf irgendeinem zugänglichen Teile des Werkes oder auf dem Material der Fassung des Bildes oder der Karte oder am Rande, auf der Rückseite, auf der ständigen Unterlage oder dem Piedestal des Werkes angebracht werden. 26. Der vorgeschriebene Vorbehalt ist auf jedem Exemplar des in den Vereinigten Staaten veröffentlichten oder zum Verkauf ausgestellten Werkes anzubringen. Dagegen ist er nicht nötig, wenn es sich um fremde, im Auslande gedruckte Bücher handelt, für die gemäß Art. 21 des Urheberrechts gesetzes ein zeitweiliger Schutz nachgesucht wird. (Schluß folgt.) Kleine Mitteilungen. Sammelstellen amtticherDrucksachen inBayern. (Vgl.Nr.24 d. Bl.) — Zur amtlichen Sammlung der offiziellen Drucksachen im Königreich Bayern, über deren kürzliche Anordnung wir in Nr. 24 d. Bl. berichtet haben, ist nachzutragen, daß folgende staatliche Sammelstellen dafür bestimmt worden find: Die Königliche Hof- und Staatsbibliothek in München für sämtliche von staatlichen Stellen oder Behörden amtlich herausgegebenen Druckschriften, also auch für die im Regierungsbezirk Oberbayern und die zahlreichen in der Hauptstadt München gedruckten einschlägigen Stücke; für die übrigen sieben Regierungsbezirke Niederbayerns die Königliche Kreis- und Studienbibliothek in Passau, für die Nheinpfalz die Bibliothek des Königlichen humanistischen Gym nasiums in Speyer, für die Oberpfalz die Königliche Kreisbiblio thek in Regensburg, für Oberfranken die Königliche Bibliothek in Bamberg, für Mittelfranken die Universitätsbibliothek Erlangen, für Unterfranken die Universitätsbibliothek Würzburg, für Schwaben die Staats-, Kreis- und Stadtbibliothek in Augsburg. IV. kV Die Bilder des »Phönix«. — Die Verlagsgesellschaft München G. m. b. H. hatte im November 1608 eine Reihe Münchner und auswärtiger Künstler zur Mitarbeit an der Herausgabe einer Mappe mit zehn Bildern erotischer Natur ein geladen. An der Herstellung der einzelnen Bilder, die später unter dem Titel »Phönix« erschienen, beteiligten sich die Kunst maler Somosf, Jagerspächer, Arnold, Vasuda, Mgi Geigers Weisgerber, Kley, Pascin, Christophe, Wilm, Kopp und Josza. Die Staatsanwaltschaft erhob gegen den Herausgeber des Mappenwerkes »Phönix«, den Schriftsteller und Verlagsbuchhändler Berthold Sutter in München, Anklage wegen eines Vergehens wider die Sittlichkeit, verübt durch die Presse; das'Schwurgericht sprach jedoch Sutter frei. (Vgl. Börsen blatt 1910 Nr. 166.) Die erwähnten Kunstmaler, gegen die gleichfalls ein gerichtliches Verfahren anhängig war, wurden außer Verfolgung gesetzt. Die Staatsanwaltschaft be antragte nach der Schwurgerichtsverhandlung im gesonderten objektiven Verfahren die Einziehung der von ihr als un züchtig erachteten Bilder des »Phönix«. Es wurden hierauf 33 vollständige und 3 unvollständige Mappen in Cutters Münchner Geschäftslokal beschlagnahmt; eine Anzahl Exemplare war schon vorher an Private versendet worden. Die Verhandlung ergab keine neuen Gesichtspunkte. Die Strafkammer des Landgerichts München I be'chloß daher die Einziehung des »Phönig« und Unbrauchbarmachung der zur Herstellung verwendeten Platten und Formen, da das »objektiv unzüchtige« Werk öffentlich ver breitet wurde. 1^. kV Schweiz. Patenttaxen der Handlungsreisenden. — Auf Grund des durch den Zusatzvertrag vom 12. November 1904*) ab geänderten Artikels 9 des deutsch-schweizerischen Handels- und Zollvertrags vom 10. Dezember 1891**) sind Kaufleute, Fabrikanten und andere Gewerbetreibende, welche sich durch den Besitz einer von den Behörden des Heimatlandes ausgefertigten Gewerbe-Legitimationskarte darüber ausweisen, daß sie in dem Staate, wo sie ihren Wohnsitz haben, die gesetzlichen Steuern und Abgaben entrichten, befugt, persönlich oder durch in ihren Diensten stehende Reisende in dem Gebiete des anderen vertragschließenden Teiles bei Kausleuten oder in offenen Verkaufsstellen oder bei solchen Personen, die die Waren pro duzieren, Warenankäufe zu machen oder bei Kaufleuten, in deren Geschäftsräumen oder bei solchen Personen, in deren Gewerbe betriebe Waren der angebotenen Art Verwendung finden, Be stellungen zu suchen, ohne hierfür eine weitere Abgabe entrichten zu müssen. Von dem Polizeidepartement des Kantons Baselstadt wurde von einem Reisenden einer deutschen Firma, der in der Schweiz bei Gewerbetreibenden (Schokoladefabrikanten usw.) Bestellungen auf Plakate, Serienkarten, Packungen u. dgl. aufnehmen wollte, die Zahlung einer Patenttaxe verlangt, wobei unter Berufung auf das Urteil des schweizerischen Bundesgerichts vom 22. Oktober 1607 geltend gemacht wurde, daß das Anbieten einer Ware nur dann taxfrei sei, wenn zwischen dem jeweils in Frage stehenden Gewerbe und der Verwendung des betreffenden Handelsartikels ein innerer Zusammenhang bestehe. Dies sei aber hinsichtlich der Reklameartikel nur der Fall, wenn sie Wiederverkäufe!», z. B. Basargeschäften, angeboten würden, nicht aber, wenn es sich um Bestellungen durch Schokoladefabrikanten, Schuhfabrikanten, Kolonialwarenhändler usw. handle. Der schweizerische Bundesrat, der eine gegen diese Auf fassung des Polizeidepartements des Kantons Baselstadt gerichtete Beschwerde unter gleicher Berufung auf das erwähnte Urteil des Bundesgerichts vom 22. Oktober 1907 sowie mit dem Hinweis auf das Urteil derselben Behörde vom 10. Mai 1910 für un begründet erklärt hatte, hat neuerdings, gestützt auf das Gutachten des Justiz- und Polizeidepartements und auf den Antrag des Handesdepartements, in Wiedererwägung der Beschwerde unter dem 17. Januar d. I. entschieden, daß sie begründet und die erhobene Taxe zurückzuerstatten sei. (Nach dem Schweizerischen Handelsamtsblatt.) (Aus den im Reichsamt des Innern zusammen gestellten »Nachrichten für Handel und Industrie«.) Bereinigte Staaten von Amerika. Zolltarif-Entschei dungen. — Ungültigkeit ungenauer Einsprüche. In Form von Blanketts erhobene Einsprüche, die sich auf verschiedene in der fraglichen Einfuhrsendung nicht enthaltene Klassen von Waren erstrecken, verfehlen laut Entscheidung des Berufungsgerichts für Zollsachen den Zweck, die Forderung des Einführers mit solcher Klarheit und Gewißheit festzustellen, daß der Zollkollektor mit den tatsächlichen Gründen der Beschwerde vertraut wird, uni» sind deshalb ungültig. Die Einsprüche sollen frei aufgefaßt werden, und die Bezugnahme auf mehr als eine Bestimmung des Tarifgesetzes, die für die Verzollung der Einfuhrware geltend gemacht wird, ist dabei zulässig, aber die gesetzliche Vorschrift, daß der Einführer in dem Einspruch bestimmt, genau und hinsichtlich jeder Einfuhranmeldung oder Zahlung den Grund seines Ein wurfs dagegen auseinandersetzen soll, darf nicht außer acht ge lassen werden. Verziertes, gestrichenes Papier. Gestrichenes Papier *) Deutsches Handelsarchiv 1905 I S. 601. **) Ebenda 1892 1 S. 152. 197*
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