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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.02.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1911-02-07
- Erscheinungsdatum
- 07.02.1911
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- Deutsch
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Nichtamtlicher Teil. 31, 7. Februar 1S11. Besteuerung, den Betrieb des Unternehmens durch eine Ge sellschaft und die Versügungsberechtigung betreffen. I) Es ist allgemein anerkannt, daß die Veräußerung des Verlages eines Zeitschrift oder Zeitung zulässig ist. Gegen» stand^der Veräußerung ist, wie aus den obigen Aussührungen hervorgeht, nicht ein Urheber- oder Verlagsrecht, sondern das Unternehmen selbst, ein eingerichteter und im Gang befindlicher ' Betrieb, wie bei der Veräußerung eines Handelsgeschäfts. Bestandteile eines Geschäfts können zwar auch hier Urheber- und Verlagsrechte sein, sie sind aber hier noch viel unwesent licher als beim Verkauf einer Verlagshandlung. Die Rechte des Verlegers an den Einzelbeiträgen sind hier durch die N 41 sf. des Verlagsgesetzes noch besonders eingeschränkt, und der Geschäftskäuser wird auch kaum aus die bereits veröffent lichten Beiträge besonderen Wert legen, sondern höchstens aus die bereits eingesandten, aber noch nicht verwendeten Beiträge, die den Stofs für die nächsten, von ihm selbst erst herauszugebenden Nummern bilden und deshalb einen erheb lichen Bermögenswert für ihn haben können. Denkbar ist ein Interesse des Käufers auch an der Übertragung der Urheber rechte des Herausgebers, wenn er etwa die Absicht hat, ältere Nummern der Zeitschrift wieder abzudrucken. Denn nur an den bereits erschienenen oder zum Erscheinen sertig gestellten Nummern als Sammelwerken steht dem Herausgeber ein Urheberrecht im Sinne des § 4 des Urheberrechtsgesetzes vom 19. Juni löOl zu. Dagegen kann von Übertragung des Ur heberrechts in bezug auf die künstigen Stücke der Zeitschrift keine Rede sein. Wenn der bisherige Herausgeber aus Grund der Veräußerung des Unternehmens seine Stellung aufgibt und sie dem Erwerber einräumt, so wird dieser unmittelbarer, ursprünglicher Urheber der von ihm herausgegebenen Nummern (nicht der einzelnen Beiträge) (Reichsgericht vom 17. Januar 1908). Die Veräußerung des Unternehmens betrifst im wesent lichen nicht bestimmte körperliche Sachen und sestbegrenzte Rechte. Die durch Kauf und Abtretung übertragbaren Gebäude, Druckereieinrichtungen, Maschinen und ausstehenden Forde rungen bilden, sofern sie überhaupt im Einzelfalle im Eigen tum des die Zeitung veräußernden bisherigen Verlegers stehen und zum Gegenstände des Vertrages gemacht werden, nur einen nebensächlichen Bestandteil desselben. Die Hauptsache und der wesentliche Wert der Zeitung besteht in der tatsächlichen Möglichkeit eines gewinnbringenden Erwerbes durch Fort setzung des Verlages. Der Umfang der Verbreitung, die Zahl der Bezieher, das Maß der Verwendung des Blattes für An zeigen und die Aussicht aus Steigerung oder Minderung des Betriebes bestimmen den Wert des Unternehmens. Der Ver mögenswert, welchen dieses Unterüehmen praktisch hat, wird bei dessen Veräußerung gegen Zahlung eines Preises auf den Erwerber dadurch übertragen, daß der bisherige Verleger ihm gestattet, den Betrieb an seiner Stelle und für eigene Rechnung sortan zu führen, und daß er sich verpflichtet, seinerseits zu unterlassen, was den Betrieb des Unternehmens und dessen Ausnutzung durch den Erwerber hindern oder vereiteln könnte. Damit wird für den bisherigen Verleger ein Konkurrenz verbot begründet, und zwar zugunsten nicht bloß des un mittelbaren Erwerbers, sondern auch seiner Rechtsnachfolger, das Konkurrenzverbot hat also dingliche Wirkung iReichsgericht vom 12. Mai 1890, Entscheidungen in Zivilsachen 37, 178). In demselben Sinne spricht sich das Reichsgericht in der Entscheidung vom 28. Januar 1909 (Entscheidungen in Zivil sachen 70, 220) in einem Falle aus, wo ein Verleger aus das Verlagsrecht einiger Zeitschriften verzichtet hatte und es sich uni die Frage handelte, welchem Stempel dieser Verzicht in Preußen unterliegt. Es heißt dort:'s »Ein Verlagsrecht im technischen Sinne stand nicht in Frage, sondern das tatsächliche Verhältnis der Herausgabe der Zeitung. Es sind nicht konkrete Urheber- oder Verlagsrechts übereignet worden, denn solche fallen bei der Herausgabe eines ösfentlichen Anzeigers oder einer Badezeitung (aus zwei derartige Blätter war verzichtet worden) kaum ins Gewicht. Wenn bei dem Verzicht auf das Verlagsrecht lediglich an den Verzicht auf das aus § 8 (jetzt 16) des Wettbewerbsgejetzes zustehende Recht aus dem Gebrauch des Zeitungstitels zum Zwecke der Schaffung der Möglichkeit sür den Erwerber, diesen Titel zu gebrauchen, gedacht werden muß, wäre es zweifelhaft, ob der Titel einer Zeitung ein selbständiges veräußerliches Recht ist. Allein unter dem Ver zicht kann nicht bloß die Aufgabe des Titels zugunsten des Erwerbers verstanden werden. Dem Erwerber ist die Aussicht aus einen gewinnbringenden Geschäftsbetrieb durch Fort setzung der von dem Veräußerer begonnenen Tätigkeit über tragen, also das Zeitungsunternehmen, eine gewinnbringende Organisation, die einen gesicherten Kreis von Beziehern und Anzeigenden umfaßt, losgelöst von seinen sachlichen Unter lagen. Ein solches Unternehmen kann Gegenstand eines lästigen Beräußerungsgeschästs sein (vgl. HGB. 8 22; Versicherungs- vertragsgesetz § 151; KO. § 134; BGB. § 1822 Nr. 3). Der Verkehr ist gewöhnt, ein Unternehmen als die Zusammen fassung einer Reihe von mehr oder weniger gesicherten Mög lichkeiten, die sich krast der vom Unternehmer getroffenen Ein richtungen und Maßnahmen für eine geschäftlichen Nutzen abwerfende Tätigkeit eröfsnen, wegen dieser Einrichtungen und des durch sie gewährleisteten, von der Person des Unternehmers unabhängigen dauernden Vorteils zu den Gütern zu rechnen, die einen Geldwert darstellen und daher des Umsatzes fähig sind. Insbesondere gilt ein Zeitungsunternehmen, das sich unter einem bestimmten Titel entwickelt und einen festen Stamm von Bestellern sowohl für die Zeitung selbst als auch für die Anzeigen gewonnen hat und deshalb solche Besteller in noch größerer Zahl zu gewinnen hoffen dars, als ein wertvolles Gut, das seinen Preis auch ohne Rücksicht auf seine körperlichen Unterlagen hat . . . Der Veräußerer ist nicht bloß obligatorisch verpflichtet, sich des Gebrauchs des Zeitungstitels zu ent halten und keine weiteren Rechtsgeschäfte im Hinblick auf das bisher von ihm betriebene Unternehmen abzuschließen, sondern der Erwerber hat auch infolge des Vertrages das alleinige Recht auf die Ausnutzung des Zeitungstitels an Stelle des Veräußerers und damit den Kundenkreis und die sonstigen An- und Absatzgelegenheiten des Zeitungsgeschäfts als seinen eigenen erworben. Eine Übergabe ist dabei nicht denkbar. Übertragen^ist der Inbegriff der sich auf den Zeitungstitel aufbauenden Einrichtungen und Verhältnisse, die Organi sation. Eine solche Veräußerung ist keine Abtretung von Rechten im Sinne der Tarifstelle 2 des preußischen Stempelsteuer gesetzes, sondern sällt unter die Tarisstelle 32v. Dieses Gesetz beschränkt den Begriff der Veräußerung nicht auf Sachen und Rechte, sondern spricht von Gegenständen aller Art, und dahin gehören anch gewerbliche Unternehmungen.« Vgl. auch die Entscheidung des Reichsgerichts vom 10. Mai 1892 (Bolze 14 Nr. S69). In der Entscheidung vom 30. Oktober 1908 (Entscheidungen in Zivilsachen 70, 20) ist die Überlassung des Betriebes des Anzeigengeschästs auf eine gewisse Zeit (Jnserateü- p a ch t) als ein Pachtvertrag bezeichnet. Ein Betrieb als Inbegriff nicht bloß von Sachen und Rechten, sondern auch von tatsächlichen Möglichkeiten, dem Inhaber Gewinn zu verschaffen, ist geeignet, wie veräußert so auch verpachtet zu werden, so daß die ihm innewohnende Ausnutzungssähigkeit gegen Entgelt und auf Zeit einem andern überlassen werden kann. Gegenstand der Pacht ist das Unternehmen, das Ge schäft oder das Gewerbe. Ein Teil eines Gewerbebetriebes, ein Zweig eines Unternehmens kann insoweit Gegenstand der Pacht sein, als er sich vom Hauptbetrieb als besonderer Gegenstand der Nutzung trennen und selbständig machen läßt. Das Anzeigengeschäft kann vom Zeitungsunternehmer abge-
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