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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.02.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1911-02-07
- Erscheinungsdatum
- 07.02.1911
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- Deutsch
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^ S1, 7. Februar 1911. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f- d. Dtschn. Buchhandel. 1593 zweigt werden. An ein Gesellschaftsverhältnis ist beim Mangel eines gemeinsamen, mit gemeinsamen Mitteln zu erreichenden Zwecks nicht zu denken. Anzeigenspediteur ist der Pächter nicht, da der Verleger weder die Ausnahme von Anzeigen in die Zeitung zu vermitteln noch Verträge über diese Ausnahme für fremde Rechnung abzuschließen hatte. Wie das Anzeigen geschäft allein, so kann das ganze Unternehmen, das Verlags geschäft verpachtet werden. Ebenso kann an dem Unternehmen auch ein Nießbrauch bestellt werden. Das Bürgerliche Gesetzbuch spricht allerdings nur vom Nießbrauch an Sachen, an Rechten, an einem Vermögen und an einer Erbschaft, und nach 88 1085, 1089 wird der Nießbrauch an letzteren beiden dadurch bestellt, daß der Nießbraucher den Nießbrauch an den einzelnen zu dein Vermögen oder der Erbschaft gehörenden Sachen erlangt. Weder des Nießbrauchs noch des Zeitschristen verlags rechtliche Natur bildet jedoch einen Hinderungsgrund dafür, an dem Unternehmen einen Nießbrauch zu bestellen. Obwohl also in 8133 BGB. nur vom Verlaus von Sachen und Rechten die Rede ist, hat das Reichsgericht, den Bedürf nissen des Verkehrs folgend, den Kreis der Objekte, welche ver äußert werden können, erweitert und auch ein Unternehmen, einen gewerblichen Betrieb, ein Handelsgeschäft, insbesondere den Verlag einer Zeitschrift oder Zeitung als veräußerungs- sähig angesehen. Bei der Pacht ging dies um so eher, als in 8 581 BGB. nicht von Sachen und Rechten, sondern allge mein von Gegenständen die Rede ist und unter Gegenstand auch ein Unternehmen usw. verstanden werden muß. Soweit bei der Veräußerung oder Verpachtung eines Verlages körper liche Sachen, z. B. Gebäude, Maschinen, Vorräte, ausstehende Forderungen in Betracht kommen, muß eine Auslassung, Übergabe, Abtretung stattfinden. Das Unternehmen selbst, der Verlagsbetrieb kann nicht abgetreten werden, die Überlassung geschieht in der Weise, daß der Erwerber von dem bestimmten Tage ab die Tätigkeit des Veräußerers in dem Betriebe ausübt. Die Rechtsprechung ist aber noch weiter gegangen. Sie hat die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Gewährleistung auf die Veräußerung von Geschäften, Unternehmungen und Betrieben für anwendbar erklärt, obwohl auch in diesen Vorschriften immer nur von Sachmängeln die Rede ist. So ist vom Reichsgericht in der Entscheidung vom 13. März 1906 (Entscheidungen in Zivilsachen 63, 57) die Ver äußerung eines Handelsgeschäfts mit Kundschaft als Kauf erachtet; im heutigen Verkehrsleben gibt es eine Reihe zum Teil sehr wertvoller Güter, die weder Sachen noch Rechte sind, aber im ordnungsmäßigen Verkehr gegen Geld veräußert werden; bei der Beratung des 8 133 BGB. ist anerkannt, daß auch andere Werte als Sachen und Rechte Gegenstand eines Kaufs sein können. Es lag nahe, den Verkäuser solcher Werte für ihre Fehler und Mängel in demselben Umfange haften zu lassen, wie den Verkäufer von Sachen und Rechten. Für denBerkaus einer Zeitschrift ist dies vom Oberlandesgericht Frankfurt in der Entscheidung vom 8. April 1908 (Das Recht, 12 Nr. 1774) ausgesprochen worden. Hiernach haftet der Verkäuser einer Zeitschrist für die juristischen und, wenn man so sagen darf, sachlichen Mängel des Unternehmens. Zu elfteren gehört namentlich das Fehlen der Befugnis, über die Zeitschrift zu verfügen (das Nähere über diese Befugnis siehe unten), den benutzten Titel zu führen, etwaige mitverkauste Beiträge abzudrucken. Was die »sachlichen« Mängel betrifft, so erstreckt sich die Haftung insbesondere aus die Richtigkeit der Angaben über den Ertrag des Unternehmens und über die Bezieher der Zeitschrift und das Anzeigengeschäft, überhaupt auf alles, was für den Entschluß des Käufers, die Zeitschrift zu erwerben, von Bedeutung ist. Die Angabe, daß das Geschäft in gewisser Zeit einen bestimmten Betrag abwirst, ist Zusicherung einer Eigenschaft im Sinne des 8 109 Abs. 2 (RG. vom 13. März 1906, siehe oben). Wird durch einen solchen Mangel der Wert Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 78. Jahrgang. oder die Tauglichkeit dos Unternehmens erheblich gemindert, so kann der Käufer Wandlung des Vertrages oder Minderung des Kaufpreises verlangen. Er hat^diesen Anspruch nicht, wenn er beim Abschluß des Vertrages den Mangel gekannt hat. Ist ihm der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, hat er z. B. eine Prüfung der Bücher unterlassen, obwohl er nach den Umständen des Falles dazu Veranlassung gehabt hätte, so hastet der Verkäufer nur dann, wenn er die Abwesenheit des Mangels zugesichert oder ihn arglistig ver schwiegen hat. Außerdem kann der Käuser Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder der Verkäuser den Mangel arglistig ver schwiegen hat. Ein solcher Schaden entsteht z. B. dann, wenn der Käuser im Vertrauen aus die Mangelsreiheit des Unter nehmens Verträge über Beiträge oder Anzeigen abschließt und erfüllen muß, wegen des Mangels aber die Wandlung des Kausvertrages bewirkt. Die Ansprüche aus Wandlung, Min derung und Schadenersatz verjähren in sechs Monaten von dem Tage ab, wo der Käuser in dem Betrieb des Unternehmens an die Stelle des Verkäusers getreten ist. Hat der Verkäuser einen Mangel arglistig verschwiegen, so ist die Verjährungs frist die gewöhnliche von dreißig Jahren (BGB. 88 177, 195). Auch wegen eines Mangels im Recht gilt die dreißigjährige Verjährungsfrist. ^ ^ Außer den Ansprüchen aus der Gewährleistung hat der Käuser, wenn er sich über einen wesentlichen Umstand, z. B. die »Höhe des Umsatzes, des Gewinnes, im Irrtum befunden hat, das Recht, den Vertrag anzusechten. Ist der Irrtum vom Verkäufer arglistig herbeigesührt, so beträgt die Frist zur An fechtung ein Jahr (BGB. 8 123). Ist dies nicht der Fall, so muß der Käuser die Anfechtung unverzüglich, d. h. ohne schuld haftes Zögern, nachdem er Kenntnis von dem die Anfechtung begründenden Umstand erlangt hat, erklären (BGB. 8 121). 2) Andels als mit der Veräußerung verhält es sich mit der Verpfändung eines Zeitungsunternehmens. Das Reichsgericht führt darüber in der oben angeführten Entschei dung vom 17. Januar 1908 folgendes aus: »Ein Verlags- unternchmen ist weder eine Sache im Sinne des 8 1201 noch ein Recht im Sinne des 8 1273 BGB. Ein Handelsgeschäft als solches kann nicht Gegenstand eines Pfandrechts sein, ver- psändbar sind nur die einzelnen zum Geschäft gehörigen Sachen und Rechte . . . Auch das Recht aus den Titel der Zeitschrift kann nicht verpfändet werden, es ist nicht ein für sich selbständig und unabhängig vom Zeitschristunternehmen übertragbares Recht, es kann nicht von dem Unternehmen losgelöst und unab hängig von ihm übertragen werden, sondern nur zusammen mit ihm, gerade wie die Firma mit dem Handelsgeschäft.« Der Grund sür die Unzulässigkeit der Verpfändung ist der, daß das Pfandrecht sür Dritte erkennbar sein muß. Zur Ent stehung des Psandrechts ist bei Sachen nach 8 1205 Übergabe und bei Rechten nach 81271 Übertragung des Rechts erforder lich. ^Eine andere Form der Bestellung des Psandrechts gibt es nicht. Der Zeitjchriftenverlag ist aber weder eine Sache noch ein Recht; oben ist auch ausgeführt, daß die Überlassung eines Zeitschriftenunteruehmens nicht Abtretung ist. Eine entsprechende Anwendung der genannten Vor schriften aus den Zeitjchriftenverlag, wie sie bei der Ver äußerung sür zulässig erachtet ist, scheitert an der eigenartigen rechtlichen Natur des Psandrechts. Aus der Unzulässigkeit der Verpfändung des Zeitschristen- vcrlages ergeben sich mehrere wichtige Folgerungen. Zunächst folgt daraus, daß der Verlag nicht im Wege der Zwangsvoll st reckung gepfändet werden kann. In der Entscheidung vom 29. April 1902 (Seusserts Blätter für Rechtsanwendung 68, 55) hat das Reichsgericht ausdrücklich ausgesprochen, daß ein Zeitschriftenunternehmen nicht dem Zugriffe der Gläubiger unterliegt. Dabei ist noch LlV
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