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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.02.1911
- Strukturtyp
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- 1911-02-15
- Erscheinungsdatum
- 15.02.1911
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- Deutsch
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38 15. Febrirar 1911. Nichtamtlicher Teil. ÄlNendlau s. Mjchn. Buchhandel. 1959 ledigter Stellen im Direktorium und über Erwerb oder Ver kauf von Grundstücken. Aus seiner Mitte hat der Verwaltungs rat einen Verwaltungsausschuß von vier Mitgliedern zur fort laufenden Beaufsichtigung der Verwaltung zu wählen, der außerdem allen Sitzungen des Direktoriums mit beratender Stimme beizuwohnen berechtigt ist. Die Nentenausschüsse haben Ruhegelder, Renten und Abfindungen festzustellen und anzuweisen, Anträge auf Einleitung von Heilverfahren ent gegenzunehmen und die näheren Ermittelungen zu besorgen, gegebenenfalls Ruhegelder und Renten zu entziehen, sowie Auskunft über alle Angelegenheiten der Versicherung zu erteilen. Der Nentenausfchuß hat die Eigenschaft einer öffentlichen Be hörde und ist in bezug auf Feststellung der Leistungen und der gleichen an Weisungen des Direktoriums nicht gebunden. Der Vorsitzende des Nentenausfchusses und sein Stellvertreter wird nach Anhören der oberen Verwaltungsbehörde des betreffenden Bezirks vom Reichskanzler ernannt. Die Vertrauensmänner werden von den Versicherten und ihren Arbeitgebern getrennt nach dem Grundsatz der Verhältniswahl gewählt. Sie haben die Nentenausschüsse auf Erfordern in ihrer Tätigkeit zn unter stützen und außer den bereits genannten auch die Wahl der Beisitzer für die Schiedsgerichte und das Oberschiedsgericht vorzunehmen. Als rechtsprechende Behörden höherer Instanz werden Schiedsgerichte nach Bedarf und ein Oberschiedsgericht in Berlin errichtet, dessen Entscheidungen endgültig sind. Daß durch die Einrichtung der Rentenausschüsse und des Verwaltungsrats die Beteiligung der Versicherten und ihrer Arbeitgeber an der Verwaltung in billigem Maße gesichert sei, kann nicht behauptet werden. Diese Beteiligung ist vielmehr nur als ein recht geringes Zugeständnis zu be zeichnen, wenn man bedenkt, daß auch der Verwaltungs ausschuß nur gutachtlich zu hören ist, nur gutacht - l i ch zu beraten hat und ihm nicht einmal bei der Festsetzung des Besoldungs- und Pensionsetats, der Sitzungs gelder und sonstigen Entschädigungen für die Ehren ämter usw. beschließende Stimme zugestanden wird, sondern hier überall der Reichskanzler bzw. das Neichsamt des Innern, zum Teil nach den Vorschlägen des Bundesrats, zu entscheiden haben, obwohl das Reich weder irgend welche Zuschüsse leistet, noch zu den Verwaltungskosten irgend etwas beiträgt. Gerade mit Rücksicht hierauf hätte erwartet werden dürfen, daß die Verwaltungskosten vom Reiche übernommen werden; bei einem Etat von weit über zwei Milliarden könnten einige Millionen keine große Nolle spielen. Besonders an diesem Punkte hat der Reichstag Ge legenheit, die bessernde Hand anzulegen. Wenn aus dem vorstehenden Überblick der Inhalt der wich tigsten Teile des Gesetzentwurfs zu erkennen ist und namentlich auch, welche Beiträge aufzubringen und welche Leistungen dafür zu erwarten sind, so ist ihr Zweck, die nötigen Grundlagen zur Bildung eines eigenen Urteils zu vermitteln, erfüllt. Welche Folgen eine derartige Zwangsversicherung im günstigen, wie im ungünstigen Sinne auf das gesamte Erwerbsleben, beson ders aber auf die wirtschaftliche Lage der Angestellten aus üben nnd wie sich diese wieder in der Verschiebung der sozialen Stellung der letzteren äußern wird, diese Frage kann mit Sicherheit erst die Zukunft beantworten. Nich. Hoffman n. Kleine Mitteilungen. Japan. Beglaubigung der Ursprungszeugnisse. — Nach den geltenden japanischen Bestimmungen über Ursprungs zeugnisse*) können solche Zeugnisse sowohl am Herkunfts- wie am Verschiffungsorte der Waren beglaubigt werden. Zu ihrer Beglaubigung ist aber an Orten, wo eine japanische Berufs- lonsularbehörde oder Handelsagentur besteht, nur diese Behörde *) Deutsches Handels-Archiv 1604 I S. 267 und 1907 I S. 1325. zuständig. Für die Ausfuhr deutscher Waren trifft dies für Hamburg zu, wo seit dem 26. Oktober 1910 ein japanisches Berufs-Generalkonsulat errichtet ist. Diesem liegt nunmehr be stimmungsmäßig allein die Beglaubigung von Ursprungszeug, nissen ob für Waren, die in Hamburg oder im Gebiete der Freien und Hansestadt Hamburg hergestellt sind, und für solche, die, aus dem Innern Deutschlands kommend, zur Verschiffung über Hamburg bestimmt sind, falls für sie anderweitig ein Ur sprungszeugnis noch nicht ausgestellt war. (Nach einem Berichte des Kaiserl. Generalkonsulats in Yokohama ) (Aus den im Reichsamt des Innern zusammeu- gestellten »Nachrichten für Handel und Industrie«) Schweiz. Zusammenstellung der Tarifentscheidungen zum Gebrauchszolltarif. Warenverzeichnis zum Zoll- tarif. — Die neue Zusammenstellung der vom 31. Mai 1907 (Tag der letzten bereinigten Gebrauchstarifausgabe) bis 31. De zember 1910 durch das schweizerische Zolldepartement erlassenen Tarifentscheidungen ist im Druck erschienen und kann zum Preise von 20 Rappen (20 Cts.) für ein Exemplar u. a. bei den Zoll direktionen in Basel und Schaffhausen sowie bei den Hauptzoll ämtern in Bern, Luzern, St. Gallen und Zürich bezogen werden. Das gegen Ende des Jahres 1910 in deutscher Sprache er schienene »Warenverzeichnis zum schweizerischen Zolltarif« (957 Druckseiten) ist bei den nämlichen Stellen zum Preise von 2.60 Franken für ein Exemplar erhältlich. (Schweizerisches Handelsamtsblatt.) *Bkadcmische Journalistik. — Der Dozent für Zeitungs' künde an der Großherzoglich Technischen Hochschule in Darm stadt, Herr vr. I. Friedrich Meißner, der zu Studienzwecken zwei Semester beurlaubt war, wird im kommenden Sommer semester zwei von Lichtbildern begleitete Vorträge abhalten. Die Vorlesungen finden Donnerstags statt, und zwar das Kolleg über »Technik des Buchdrucks- und Zeitungswesens« von 3— 4 Uhr und dasjenige über »Autor und Verleger« von 4— 5 Uhr. Da Herr vr. Meißner u. a. die neuesten Diapositive über Maschinen und technische Vorgänge der bedeutendsten Zeitungsdruckereien, Buchdruckmaschinenfabriken, Schriftgießereien, photochemigraphischen Kunstanstalten usw. Deutschlands, Englands und Amerikas gesammelt hat und zur Anschauung bringen wird, so werden sich diese Vorträge voraussichtlich wieder großen Zu spruchs erfreuen. Polizeiliche Legitimationskarten für die Vertreter der ZeitungSpresss in Berlin. — In bezug auf die Ausstellung von polizeilichen Legitimationskarten für die Berichterstatter der Presse hat sich der Polizeipräsident von Berlin Herr von Jagow auf Grund mündlicher Verhandlungen zu einem Entgegenkommen gegen die Wünsche der Presse in gewissem Umfange entschlossen. An den Vorsitzenden des Bezirksverbandes Berlin-Brandenburg des Reichsverbandes der deutschen Presse hat er ein Schreiben gerichtet, aus dessen Inhalt die »Vossische Zeitung« folgendes mitteilt: »Um den Bedürfnissen der hiesigen Presse auf dem Ge biete der Lokalberichterstattung nach Möglichkeit zu entsprechen sollen künftig versuchsweise allgemein gültige Legitimations- karten in weiterem Umfange, als dies anfänglich beabsichtigt war, an die Vertreter der Presse ausgegeben 'werden. Die, Karten haben im allgemeinen den Zweck, den Journalisten die Ausübung ihres Berufes zu erleichtern, insbesondere sollen sie ihnen die Möglichkeit gewähren, sich bei außerordentlichen An lässen, wie Einzügen, Demonstrationen, Unglücksfällen usw. an Ort und Stelle der Ereignisse zu begeben und nament lich auch die polizeilichen Absperrungen zu passieren. Ein Recht ist mit dem Besitze der Karte nicht verbunden. Die Karte führt den Namen »Pressekarte« und besteht aus einem farbigen Karton in Visitformat. Auf der Vorderseite be findet sich die Photographie und die eigenhändige Unterschrift des Inhabers, auf der Kehrseite folgender Text: »»Die Polizeibeamteu werden hierdurch ersucht, die Auf gabe des Herrn N. von der M. Zeitung nach dem Maße der Möglichkeit zu erleichtern und ihm zu erlauben, die Ab- 256*
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