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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.02.1911
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- 1911-02-25
- Erscheinungsdatum
- 25.02.1911
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pv 47, 25. Februar 1SII. Nichtamtlicher Teil. ««ck-v»I»u d. r,,chn. Wl4?»vd-l. 2443 Nach der Auffassung des umfragenden Vereins geht aus den Antworten hervor: die Tendenz der von den Lehrer-Kommissionen herausgegebenen Jugendschriften - Ver zeichnisse schädigt sowohl den Verleger der eigent lichen Jugendschrift als auch den Sortimenter. Ferner bedeuten diese Verzeichnisse in ihrer heutigen Ab fassung eine Bevormundung von Buchhandel und Publikum. Der Vorschlag lautet: gemeinsame Jugendschristen-Verzeichnisss von Verlag und Sortiment unter Ausschluß jeglicher Fabrik ware (leicht durchführbar?) aufzustellen. Die ebenfalls be fragten Verleger von Jugendschriften äußern sich dazu meist sympathisch, vereinzelte Anerkennung der Erfolge durch die Aufnahme in das Lehrerverzeichnis ist sestzustellen. Ein Verleger betont die sittliche Leistung der Lehrer, ein anderer glaubt nur an Schädigung der Auchbuchhändler, ein dritter empfiehlt als Vorbild des gemeinsamen Katalogs den »Theologischen Handkatalog«. vr. Fürstenwerth. Ein Buchhändlerstreit im 18. Jahrhundert. Einen eigenartigen Streit um ein Buchhändlerprivi legium behandelt Heinrich Wiedemann in dem eben er schienenen 32. Heft der -Beiträge zur Geschichte von Stadt und Stift Essen«, herausgegebcn von dem Historischen Verein für Stadt und Stift Essen. Dieser Streit bildet einen Teil der Irrungen zwischen dem Stift und der Stadt Essen in den Jahren 1785 bis 1794. Jahrhundertelang fanden heftige Auseinander setzungen zwischen der jeweiligen Fürstäbtisfin von Essen und dem Magistrat der Stadt über die beider seitigen Rechte statt. Der erwähnte Streit ist aber haupt sächlich deshalb von Interesse, weil er ein Licht auf die damaligen Verhältnisse im Buchhandel wirst, und deshalb verdient er hier kurz dargestellt zu werden. Der Buchdrucker und Buchhändler Zacharias Baedeker, geboren 1750 in Dortmund, wo sein Vater Gottschalk Dicdrich Baedeker die Stadtbuchdruckerei besaß, halte 1775 die schon längere Zeit in Essen bestehende Druckerei über nommen, indem er dis Besitzerin, die Witwe Wohlleben, heiratete. Obschon Baedeker protestantischer Bürger der Stadt war, hatte die Fürst-Abtissin Maria Kunigunde ihm am 4. September 1784 und am 4. Januar 1785 den aus schließlichen Druck und Verkauf neuer katholischer Katechismen, Gesang- und Schulbücher erteilt und ihn zu ihrem Hof buchdrucker ernannt. Baedeker ließ aus der ersten Seite seiner Verlagswerke dieses Privilegium verzeichnen. Nun brachte aber im Februar 1785 der Buchbinder Stölting Bücher gleicher Art, von denen er in Köln Nachdrucke hatte Herstellen lassen, in den Handel. Die Fürst-Abtissin verbot ihm die weitere Verbreitung dieser Bücher, aber die Stadt erklärte ihrerseits das Baedekersche Privilegium für nichtig. Sie verbot Baedeker den weiteren Verkauf von Büchern und befahl ihm, seine Vorräte an den Magistrat ab zuliefern. Als Grund machte die Stadt folgendes geltend: 1775 sei zwischen den Druckern und Buchbindern ein Ab kommen getroffen worden, das Rechtskraft erlangt habe, und nach dem die Buchbinder das, was der Drucker gedruckt dabe, zwar nicht einzeln, aber in gewissen Mengen kaufen, einbinden und verkaufen könnten, daß aber der Drucker keine Sachen ein» binden und damit Handel treiben dürfe. Aus diese Weise hätten beide Teile von ihrer Kunst und Prosession Brot. Dementsprechend hätten die Buchbinder von Baedeker verlangt, daß er ihnen die gedruckten Bücher gegen bare Zahlung verkaufe. Baedeker Habs sich dessen geweigert und sich daraus berufen, daß die Fürstin ihm den Alleinverkauf übertragen habe. Stölting sei über diese Weigerung so aufgebracht, daß er sich in Köln einen Nachdruck habe Herstellen lassen. Das habe ihm der Magistrat sofort bei Strafe verboten und den Nachdruck konfisziert. Dem Drucker aber fei ausgegeben worden, seiner vertraglichen Verpflichtung nachzukommen und den Buch bindern die gedruckten Schriften zu verabfolgen. Er habe ihm sogar bei Verlust von Amt und Bürgerschaft Gehorsam besohlen. Baedeker wollte sich diesem Besehl der Stadt nicht fügen. Er suchte die Hilfe der Fürstäbtisfin nach, und diese erließ von allen Kanzeln eine Bekanntmachung, durch die es bei Strafe verboten wurde, die erwähnten Bücher an einer anderen Stelle als bei Baedeker zu kaufen. Sowohl Baedeker als auch Stölting, und zwar dieser im Verein mit zwei anderen Buchbindern, Griesenbeck und Ascherfeld, klagten bei dem Reichshofrat. Die Fürst-Abtissin trat der Klage ihres Hofbuchhändlers bei, und sie führte dabei u. a. folgendes aus: Rach dem schriftlichen Zeugnisse des Buchbinders Justus Heinrich Kaussmann zu Essen sei die Buchbindergesellschast nicht zünftig; sie gehöre auch zu keiner Gilde. Kaussmann sei nur Bürger und habe keine Kausgilde Dennoch binde und ver lause er Bücher, und, weil er eben Buchbinder sei, versage ihm der Magistrat dieses Recht nicht. Weshalb es nun dem Baedeker versagt werden solle, der nicht nur Drucker, sondern auch Buchbinder sei? Die ehemals in Essen wohnhaft ge- wesenen Buchbinder Pitzer und Gillhaus seien nicht ein mal Bürger gewesen und hätten dennoch Bücher binden und verkaufen dürfen; weshalb Baedeker das nicht solle tun dürfen? Letzterer habe schon 1775, 1779 und 1781 Kalender und einen Katechismus herausgegeben, binden lassen und sür IS Stüber*) verkauft. Ebenso habe der Drucker und Buchbinder I. L. Wohlleben, der auch nicht einmal Bürger gewesen sei, 1789 Bücher gebunden und zum Verkauf ausgeboten. Der Organist Kaussmann, der nicht einmal Buch binder sei, mache öffentlich bekannt, daß bei ihm »Der Kinder- sreund» und viele Bücher eines gewissen Kämpfe aus Frankfurt käuflich zu haben seien. Es sei doch das ungereimteste, war es geben könne, den Baedeker zu zwingen, Kauflustigen zu er- klären, sie müßten erst einen Buchbinder mitbringen, der sür sie lause; an anderen Orten strebe die Polizei dahin, daß das Publikum seine Bedürfnisse so wohlseii wie möglich befriedigen könne. Andererseits nehme der Buchbinder doch nicht Bücher jeder Art, da er nicht wissen könne, ob sie begehrt würden, ob also ein Verdienst daran zu erzielen sei. Es sei aber unbillig, zu verlangen, daß der Drucker allein das Risiko und der Binder den Nutzen habe. Wenn wahrer Patriotismus und nicht Ver folgung und Neid die Triebfedern des Magistrates und einiger eigennütziger Bürger seien, so solle er sich doch darüber sreuen, daß ein Mitbürger mit einem solchen Privileg begnadigt werde. Sonst würden ja Leute den Gewinn einstreichen, die nicht einmal Bürger der Stadt seien, ja diese gar nichts angingen. Es handle sich um katholische Bücher, und in katholisch-religiöse Angelegenheiten habe die Stadt nicht dreinzureden. Fort während nehme sich der Magistrat Eingriffe in die Hoheits rechte der Fürstin heraus. Dieses letztere Argument kehrt in allen Streitigkeiten seit Jahrhunderten wieder: die Fürstäbtissin beklagt sich über die Eingriffe der Stadt, und die Stadt beklagt sich über die Eingriffe der Fürstäblissin. So wie cs dem Reichskammer- gericht nicht gelungen war, zwischen den beiden Parteien Frieden zu stiften, so ist es allem Anschein nach auch dem Reichshofrat nicht gelungen, den Streit wegen Baedekers und der Buchbinder zu entscheiden. Wenigstens ist ein Urteil darüber nicht bekannt geworden, und Wiedemann erwähnt es in der angegebenen Abhandlung init keinem Worte. Der Fall Baedeker war übrigens durch einen neuen Zwist zwischen Stadt und Stift nach dem Tode des Jesuiten Heinrich Düsseldorf sehr verschärft worden. Es handelte sich um Förmlichkeiten bei der Testamentsvollstreckung. Baedeker hatte in der von ihm hcrausgegebencn »Essendischen Zeitung« eine Ediktalladung der Erben von seiten des Magistrats und auch eine solche von seilen der Fürstin abgedruckt. Der Magistrat ging nun mit allen Mitteln gegen Baedeker vor, *> I Stüber ---> etwa 8 Pssnnis. 319«
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