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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.02.1897
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- 1897-02-11
- Erscheinungsdatum
- 11.02.1897
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1104 Nichtamtlicher Teil. 34, 11 Februar 1897. Dunckcr <t Humblot in Leipzig. 1114 Wissenschaftl. Veröffentlichgn. deS Vereins f. Erdkunde zu Leipzig. 3. Bd. 2. Heft: Baumann, die Insel Sansibar. Etwa 2 V6. Lammfromm, Teilung, Darlehen, Auflage und Umsatzoertrag. Etwa 6 ^ 60 H. Leipziger Studien aus dem Gebiet der Geschichte. 3. Bd. >. Heft: Bungers, Beiträge zur mittelalterl. Topographie, Rechtsgeschichte u. Socialstatistik der Stadt Köln. Etwa 3 Volkswohl-Schristen. Heft 22: Böhmert, Volksparks. 40 — dasselbe. Heft 23: Lücke, Raffaels sixtinische Madonna. 40 H. Wilhelm Friedrich in Leipzig. 1117 Lebiuclslbausr, Lorislisuws uuä svigsr Lrisäsv. 50 I. Guitentag in Berlin. 1116 Entwurf eines Handelsgesetzbuchs und Entwurf eines Ein- sührungsgesetzes. Reichstagsvorlage. 4 A. Hartleben'S Verlag in Wien. 1119 /I. Uurtlebsos Iclsivss slLtistisebss Tasebsuduob über alls LLuäsr äsr Lrcls. 4. Ikbrg. 1897. 6sd. 1 ^ 50 — stztistisolle Tg.bsI1s öbsr alls staatsn äsr Lräs. 5. .labiA. 1897. Sskrrlrt 50 <Z. M. HetnfluS Nachfolger in Bremen. 1119 Henzen, Faust in Bremen. Geh. 80 R. Jaeobsthal «erlag in Berlin. 1117. 1119 Amic, Erinnerungen einer Gondel. Brosch. 1 ^ 50 — aus GretchenS Heimatlande. Brosch. 1 ^ 50 — Liebessreuden. Brosch. 1 50 Guy de Maupassant, Liebesabenteuer. Brosch. 1 50 G. Johl in Breslau. 1113 Johl, 100jährige Gedächtnisfeier des Geburtstages Kaiser Wilhelms I. 1. Heft 1 2. Heft 75 3. Heft 75 H. Albert Langen in München. 1115 Przybyszewski, Satans Kinder. 3 50 H. Meyer ä: Zeller in Zürich. 1118 kräsil, äis Turbinen u. äsrsv Ite^ubrtorsn aut äsr Lebweixs- rissbsv LLlläss-ivsstsIIuvA in 6snt 1896. 1 ^ 40 Friedrich Andreas PertheS in Gotha. 1117 Lusolt, »risobisobs Ossobiobts bis rur Lvbiaobt bsi Lbusronsiu. L-rvä III. Tbsil I: Lis Lsntsirontustis. 10 ,/t. R. L. Prager in Berlin. 1114 Ilirsob, soviulpolitisebs Ltuclisn. Lro8vb. 3 Otto Lpamer in Leipzig. 1118 Ohorn, deutsches Dichterbuch. Geh. 6 geb. 7 HanS «. von Tasch in Dresden. 1116 Maraun, Kaiser Wilhelm II. in Denken u. Wollen. Brosch. 75 «arl I. Trübner, Berlag in Ttratzburg i/E. 1118 Luul, ürunäriss äsr gsrwunise.bsn Lbilologi«. 2. ^.uü. I. Lunä. 2. Lislsrung. 4 Nichtamtlicher Teil. Lehrling und Gehilfe. lVgl. Nr. 28 d. Bl., II. Zu dem so überschriebenen Artikel in Nr. 28 vom 4. Februar gestatten Sie mir einige Bemerkungen, soweit er sich mit dem neuen Entwurf des Handelsgesetzbuches befaßt. Die Frage, ob dem Gehilfen während einer militärischen Dienstleistung ein Anspruch auf Gehalt zusteht, glaubt der Artikel auf Grund des Umstandes, daß der Entwurf als ein zigen Fall des Fortbezugs von Gehalt ohne Dienstleistung unverschuldetes Unglück anführt, verneinen zu sollen. So ein leuchtend die Logik ist, so scheint diese Folgerung vom Gesetz geber doch nicht für alle Fälle gewollt zu sein. In der dem Entwurf beigegebenen umfangreichen Denkschrift, den Motiven, heißt es nämlich in Bezug auf die Frage (S. 58) folgender maßen: »Wird der Handlungsgehilfe nicht durch unverschul detes Unglück, sondern aus einem andern, von ihm nicht verschuldeten Grunde an der Verrichtung seiner Dienste ver hindert, so kommt der § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Anwendung*); der Handlungsgehilfe kann mithin künftig auch in einem solchen Falle die Fortzahlung des Gehalts ver langen, sofern sich die Verhinderung auf eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit beschränkt Vermöge dieser Bestimmung wird der Handlungsgehilfe namentlich in der Lage sein, wäh rend einer Behinderung, die durch kurze militärische Dienst leistungen oder durch Erfüllung sonstiger militärischer Ver pflichtungen von vorübergehender Dauer veranlaßt ist, das Gehalt weiter zu beziehen. Ihm dieses Recht auch bei länger *) Dieser, zum sechsten Titel -Dienstvertrag- gehörige Para graph lautet: -Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des An spruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, daß er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung ver hindert wird. Er muß sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund ge setzlicher Beipflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukomint.- dauerndeu Abhaltungen der bezeichnten Art, insbesondere bei der Einberufung zu militärischen Hebungen für die Zeit von sechs oder acht Wochen, zuzusprechen, erscheint in Anbetracht der erheblichen Belastung, die hieraus für die kleineren Ge werbetreibenden entstehen würde, nicht angängig.« Warum allerdings diese wichtige Bestimmung, wonach die Gehaltszahlung bei militärischen Hebungen von geringerer Dauer als sechs Wochen geleistet werden muß, nicht in dem Gesetz selbst ausgesprochen ist, erscheint unerfindlich. Diesen Mangel an klarer Aussprache hat auch die Petition des Vereins für Handlungs-Commis von 1858 empfunden, welche fordert, in einem besonderen Paragraphen auszusprechen, daß der volle Gehaltsanspruch bei militärischen Hebungen bis zu zwei Wochen bestehe, bei Hebungen bis zu sechs Wochen aber zwei Drittel des Gehalts gezahlt werden müsse mit Ausnahme der Hebungen von Offizieren und Osfiziersaspiranten. Die angezogene Denkschrift sagt des weitern, daß eine Krankenversicherung, zu welcher der Prinzipal Beiträge nicht zu leisten hat, keine Versicherung sei, die auf Grund gesetz licher Verpflichtung besteht, daß also Bezüge aus einer solchen Versicherung vom Gehalt nicht in Abzug gebracht werden dürfen. Wenn aber dabei behauptet wird, daß die Hand lungsgehilfen, so lange ihnen die Rechte, die der Artikel 60 des geltenden Handelsgesetzbuches gewährt (6wöchige Gehalts zahlung bei Erkrankungen), ungeschmälert zustehen, dem Krankenversicherungsgesetz nicht unterliegen, so vergißt man, daß sie ihm wohl in denjenigen Städten unterliegen, die auf Grund des 8 2 des Krankenversicherungsgesetzes ein bezügliches Ortsstatut erlassen haben, durch das die Krankenversicherungs pflicht auf Handlungsgehilfen mit einem Gehalte unter 2000 ^ und Lehrlinge ausgedehnt wird. Bisher haben 19 deutsche Städte ein solches Ortsstatut erlassen, nämlich Dresden, Leipzig, München, Frankfurt a/M., Königsberg, Breslau, Altona, Nürnberg, Stuttgart, Chemnitz, Braunschweig, Dort mund, Mannheim, Essen, Karlsruhe, Kassel, Wiesbaden, Görlitz und Gotha. Man kann demnach nicht behaupten, daß die Krankenversicherungspflicht für Handlungsgehilfen nicht in
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