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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.07.1875
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1875-07-07
- Erscheinungsdatum
- 07.07.1875
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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Itrschetnt Börsenblatt für den Beitrüge Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigenthum des BörlenderemS der Deutschen Buchhändler. 154. Leipzig, Mittwoch den 7. Juli. 1875. Amtlicher Theil. Erschienene Neuigkeiten des deutschen Buchhandels. (Mitgetheilt von der I. C. Hinrichs'schen Buchhandlung.) (* vor dem Titel -- Titelauflage. ch --- wird nur baar gegeben.) Goldscbmidt in Berlin. 7212. ftOoui-rjlnlvI». 8.1875. Nr. 4. 4uli. 16. ^.»8^. in. 15 Lurtsn * 2 kl.; ^U8A. 6. m. 1 Ns-l-te * 1 kl. 50 kl. 7213. Newman, I. H., Ist die katholische Kirche staatsgefährlich? Offener Brief an Seine Gnaden den Herzog v. Norfolk aus Beranlassg. v. Gladstone's Anklageschrift: ,,Dic Vatikan. Dekrete in ihrer Bedeutg. f. die Unterthanentreue". gr. 8. 1 M. 50 Pf. 7214. -s-Vcrzeichniß der Bücher, Landkarten rc., welche vom Januar bis zum Juni 1875 neu erschienen od. neu aufgelegt worden sind. 154. Fortsetzg. 8. * 3 M.; Velinpap. * 4 M. 7215. 7 Hausfreund, der. Jllustrirtes Familienblatt. 18. Jahrg. 1875. Nr. 40. gr. 4. Vierteljährlich * 1 M. 60 Pf. Nichtamtlicher Theil. Schutz der Werke der bildenden Kunst gegen Nachbildung. Berlin, 28. Juni. Dem Reichstage für den Norddeutschen Bund wurde im Jahre 1870 ein Gesetzentwurf vorgelegt, welcher in seinem fünften Abschnitte das Urheberrecht an Werken der bilden den Künste behandelte. In ß. 60. Zisf. 4. dieses Entwurfs war folgende Bestimmung enthalten: „Als verbotene Nachbildung gilt es auch, wenn die Nachbildung eines Werkes der bildenden Künste sich an Werken der Industrie, der Fabriken, Handwerke oder Manu- sacturen befindet; dagegen ist die Benutzung von Werken der bilden den Künste als Muster zu den Erzeugnissen der Industrie, der Fabriken, Handwerke oder Manusacturen gestattet." Da sich hiergegen mehrfache Bedenken erhoben, so hat der Reichstag von einer Durch berathung jenes fünften Abschnittes sowie des weiter vorgelcgten Gesetzentwurfes über den Schutz der Photographie abgesehen, und die verbündeten Regierungen um Vorlegung eines Gesetzentwurfes ersucht, in welchem, gleichzeitig mit den Bestimmungen über das Urheberrecht au Werken der bildenden Künste, die berechtigten Inte ressen der Kunstindustrie entsprechend berücksichtigt und Normen über den Schutz der Photographie erlösten werden. Bei den hierauf vorgenommenen weiteren Ermittelungen ergab sich eine erhebliche Verschiedenheit der Anschauungen darüber: a.) ob und in welchem Maß Werke der bildenden Künste gegen Nachbildung in Erzeugnissen der Industrie rc. zu schützen seien, und l>) ob und welcher Schutz den Erzeugnissen der sogenannten Kunstindustrie zu- theil werden solle. Die vorstehend aufgeführten Fragepunkte sind in der kürzlich veranstalteten Enquete hauptsächlich zur Erörterung gelangt. Das Urheberrecht an geographischen, topographischen, Naturwissenschaft lichen, architektonischen, technischen und ähnlichen Abbildungen, welche vorwiegend der Vermittelung von Gedankenaustausch dienen und als belehrende Darstellungen bezeichnet zu werden Pflegen, ist bereits in Z. 43. und 44. des Reichsgesctzes über das Urheberrecht vom I I. Juni 1870 geregelt, und bleibt sohin außer dem Bereiche der gegen wärtigen Enquste. Ebenso wenig liegt ein Anlaß vor zu weiteren Ermittelungen hinsichtlich derjenigen Prinzipien, von welchen bei der in Aussicht zu nehmenden reichsgesetzlichen Regelung des Urheber rechts an Werken der bildenden Künste im Allgemeinen, und abge sehen von der Nachbildung derselben in Industrie Erzeugnissen, ans- zugehen wäre, nachdem diese Prinzipien bereits vor und bei Auf stellung des Entwurfs von 1870, und zwar unter Mitwirkung von Interessenten, ausführlich erörtert und auch seitdem von den Ver tretern der Künstler wiederholt beleuchtet worden sind. Aehnliche Gesichtspunkte haben es ferner unnöthig erscheinen lasse», die Vernehmung auf die Frage des Schutzes der Photographie auszudehnen. Im Hinblick auf die zwischen den Werken der bildenden Künste einerseits und Erzeugnissen der Kunstindustrie, sowie der Industrie überhaupt, andrerseits bestehenden prinzipiellen Unterschiede sind die bezüglichen Fragen in drei Gruppen vertheilt worden. Die der ersten Gruppe betreffen den Schutz der Werke der bildenden Künste gegen unbefugte Nachbildung in Erzeugnissen der Industrie, der Fabriken, Handwerke und Manusacturen, die der zweiten Gruppe den Schutz der Erzeugnisse der Knnstindnstric gegen unbefugte Nach bildung, die der dritten Gruppe die Einführung eines allgemeinen Muster- und Modcllschutzes. Das Resultat der zwischen den Sachverständigen über die Fra ge» der erstenGrnppc gepflogenen Berathung ist in kurzem folgendes: Die große Mehrheit der Sachverständigen erklärt sich für die Gewährung des Schutzes der Werke der bildenden Künste gegen Nachbildung in Erzeugnissen der Industrie. Unter „Werken der bil denden Künste" sind nur jene Prodncte menschlicher Thätigkeiten zu verstehen, welche entweder ausschließend oder doch vorwiegend dem Zweck der ästhetischen Darstellung — im Gegensatz zu industriellen Zwecken — dienen. Ob die Baukunst in dem hier in Frage kom menden Sinne den „bildenden Künsten" beigezählt werden solle, darüber waren die Stimmen getheilt.
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