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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.07.1875
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- 1875-07-07
- Erscheinungsdatum
- 07.07.1875
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- Deutsch
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2394 Nichtamtlicher Theil. 154, 7, Juli. Ein Schutz allein der Werke der bildenden Künste wird nicht in Anspruch genommen; namentlich sollen auch die Erzeugnisse der Kunstindustrie dem Schutz unterstellt werden. Das hiernach zu er lassende Verbot soll sich auf Nachbildungen jeder Art in Werken der Industrie, der Fabriken', Handwerke oder Manufakturen erstrecken; dagegen sprach sich ein erheblicher Theil der industriellen Sach verständigen, nach dein Vorgang des G.-R. Möller, Directors der königlichen Porzellanmanufactur, in Uebereinstiminung mit dem Be schluß der Reichstagscommission von 1870 für den Zusatz aus: „so fern die Nachbildung den hauptsächlichen Bestandtheil und Werth des Werkes ausmacht". Die Nachahmung eines Werkes der zeichnenden Kunst in plastischer Form, und umgekehrt, soll nicht gestattet sein. Ans die größere oder geringere Selbstthätigkeit, welche der Nachbildner zu entfalten hat, aus die specifische Beschaffenheit und Zweckbestimmung des Originals wie des Hochgebildeten Industrie- Erzeugnisses und dgl. soll im Allgemeinen kein Gewicht gelegt wer den; insbesondere wird ein Satz, wonach die Benutzung von Werken der bildenden Künste als Muster zu den Erzeugnissen der Industrie u. s. w. gestatttet sein soll, für ungeeignet, beziehungsweise für unnöthig erachtet. Ob „die ohne Absicht der Vervielfältigung und Veräußerung stattfindende Benutzung zur Herstellung eines lediglich dem Privat gebrauch des Nachbildners gewidmeten Erzeugnisses" (sogenannte Einzelcopie) zu gestatten sei, wurde von den Einen bejaht, von den Andern verneint, allseitig aber ward für diesen Fall ein Verbot der Uebertragung des Namens oder Monogramms für gerechtfertigt, beziehungsweise nothwendig erachtet. Der Schutz der Kunstwerke gegenüber der Industrie soll davon abhängig gemacht werden, daß aus dem Kunstwerke selbst Namen und Wohnort des Künstlers und Jahreszahl der Vollendung des Werkes angegeben ist. Der Inhaber des Urheberrechts an einem Werke der bildenden Künste verliert, sobald sich dasselbe an Werken der Industrie u. s. w., also an Gebraüchsgegenständen befindet, den regelmäßigen Schutz; es tritt dafür ein Schutz von mindestens 5 Jahren (die Zeitbestimmung ist noch Vorbehalten) ein, von Veröffentlichung des ersten Exemplars an; nach Ablaus dieser Frist tritt Freiheit der Nachbildung sür alle Zweige der Industrie ein. Bei fehlender vertragsmäßiger Bestimmung wird vermuthet, daß der Erwerber des Urheberrechts die Befugnisse zur Anfertigung und Veräußerung jeder Art von Nachbildungen erlangt. Bei Streitigkeiten über Nachbildung von Kunstwerken soll der Richter verpflichtet sein, Gutachten der zu diesem Behuse zu bildenden Sachverständigencollegien, bestehend aus Künstlern, Kunstindustriellen und Kunsthändlern, welche von der Regierung aus den von der Kunst- genosienschast bezeichnten Kategorien der Kunst ernannt werden, einzuholcn, und sollen nach der Ansicht der Mehrheit der Sachver ständigen diese Gutachten darüber: 1) ob ein dem gesetzlichen Schutz unterliegendes Kunstwerk, ferner 2) ob eine unbefugte Nachbildung, und 3) über die Höhe des Schadenanspruchs sür den Richter maß gebend sein. Im Uebrigen sollen die Grundsätze des Gesetzes über das Urheberrecht Anwendung finden. Die Forderung, daß die Gutachten sür den Richter bindend sein sollen, wurde Namens des Ausschusses des Bundesraths sür Handel und Verkehr als exorbitant und die Hoffnung auf Realisirung dieser Forderung seitens des Commissars des Reichskanzleramts, Professor vr. Dambach, als illusorisch bezeichnet. Die Nachbildung der aus Straßen oder öffentlichen Plätzen befindlichen Werke der bildenden Künste soll gestattet sein. Ein Theil der Sachverständigen will die „öffentlichen Museen" (im Gegensatz zu Prioatgallcricn, städtischen und Vereins-Museen) mit den öffent lichen Plätzen gleichstcllen; die übrigen wollen die Gestattung der Nachbildung dem Staate Vorbehalten, insofern derselbe der Inhaber des ausschließlichen Urheberrechts an den in den Museen befindlichen Kunstwerken sei. (Allg. Ztg.) Die Kunde»-Rabnttfragc vor der Generalversammlung des Süddeutschen BuchhandlervercinS. Aus dem Protokoll der Generalversammlung des Süddeutschen Buchhändlcrvereins vom 21. Juni bringen wir folgende Verhand lung zur weitern Mittheilung: ... Aus der Tagesordnung steht 3) der Bericht des Vorstands mitglieds Hrn. C. Detlofs über die durch den Vorstand infolge Beschlusses der letzten Generalversammlung veranlaßtc Enquete bezüglich der Rabattfrage. ^ Der Hr. Berichterstatter hält folgenden Vortrag: Krebsschaden des deutschen Sortimentsbuchhandels, entgegenwirkende Schritte zu thun, beauftragten Sie Ihren Vorstand mit den bezüglichen Vorarbeiten. Diese Aufgabe suchten wir nach Kräften zu erfüllen und haben dabei keine Mühe gescheut. In erster Linie wandten wir uns an die süddeutschen Verleger, wir mußten wissen, inwieweit diese der Sache Interesse entgcgenbringen. Die Mehrzahl sämmtlicher süddeutscher Ver leger-Firmen, ihrer 97, Unterzeichneten folgende Erklärung: „Unterzeich neter erklärt sich im Prinzip einverstanden mit einer eventuellen Beschluß fassung des Süddeutschen Buchhändlervereins, welche den Zweck hat, dem Uebel des Kunden-Rabatts entgegenzutreten, und ist bereit, seinerseits bei der Durchführung der betreffenden Beschlüsse im Sinn des Vorstand- Circulars vom Ende Sept. 1874 behilflich zu sein." Von den 97 Firmen machten 9 etwelche Vorbehalte. 75 Firmen antworteten nicht und nur 4 lehnten entschieden ab. welches eine lebhafte Betheiligung hervorries. Bon den 309 süddeutschen Sortimentshandlungen erklärten sich 214, also 70 hg, sür eine „Beschluß fassung des Süddeutschen Buchhändlervereins, welche den Zweck hat, unter Feststellung der zulässigen Ausnahmen dem Uebel des Kunden-Rabatts entgegenzutreten, und werden sich durch einen solchen Beschluß als bindend verpflichtet erachten." Nur 6 Handlungen lehnten ab, die weiteren 90 gaben keine Antwort. Diese letzteren aber werden ohne Zweifel in ihrer Mehrzahl auch zur Sache treten, sobald deren Lebensfähigkeit erst erwiesen ist- Die Verzeichnisse der Firmen können eingesehen werden. Besonders erfreulich ist der Umstand, daß das gesummte Elsaß- Lothringen und Städte wie Worms, Mainz, Würzburg, Tübingen, Landshut und einzelne andere kleinere Plätze sich in ihrer Gesammtheit sür die Rabattbewegnng erklärt haben. In Stuttgart, Frankfurt, Augs burg bat die große Mehrheit der College» zngestimmt. In Mannheim ist eine Verständigung der Firmen unter sich in Aussicht. Die College» in der Pfalz hoffen von einem zukünftigen Anti- Rabattverein die nöthigc Unterstützung zur Erhaltung ihrer bisherigen Einigung, welche durch einen kürzlich ausgetretenen College» gestört wurde. Dieser offerirte allenthalben hin Rabatt, während die Pfälzer bisher keinen gaben. Eine große Zahl von den znstimmenden 214 Sortimentsfirmen äußerte sich dem Vorstand gegenüber noch in specieller Weise über ihre Stellung zur Rabattsrage und über ihre Hoffnungen und Befürchtungen in Bezug auf dieselbe- Alle diese Aeußerungen lassen sich ungefähr in folgende drei Punkte zusammenfassen: s.) Furcht mancher College», daß die „Ausnahmen", welche als sür das Rabattgeben noch zulässig vorgesehen sind, von mancher Handlung als Hinterpförtchen benutzt werden möchten, um allen Verpflichtungen zum Trotz das Wasser auf ihre Mühle zu leiten. t>1 Die Frage, welche Mittel einem Anti-Rabattverein zum wirksa men Auftreten gegen Renitenten zu Gebot stehen würden. a> Die Besorgniß der norddeutschen Concnrrenz und Wehrlosigkeit ihr gegenüber. Diese Punkte, namentlich die beiden ersten — die Ausnahmen und die Schutzmittel gegen Renitenten — sind auch von der größten Wichtig keit, ja man kann sagen, sie enthalten die Existenzbedingungen des ganzen Unternehmens Bezüglich des ersten Punkts scheint uns die Antwort nicht so schwie rig: die Ausnahmen können durch deutlich und klar sormulirte Statuten so bestimmt festgesetzt werden, daß Mißbrauch derselben kaum denkbar, refp. ein solcher sogleich erkannt und gerichtet werden kann Die Schweizer
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