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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.07.1898
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1898-07-08
- Erscheinungsdatum
- 08.07.1898
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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5068 Nichtamtlicher Teil. 155. 8 Juli 1898 Abgaben für musikalisches Aufführungsrecht treten. Zu diesem Zwecke vermittelt die Anstalt auch von ausländischen Anstalten und Gesellschaften für öffentliche« musikalische« Aufführungsrecht in deren Gebiete vereinnahmte Beträge an deutsche Urheber und Verleger. Die Anstalt ist berechtigt, die Wahrung des Rechtsschutzes ihr freiwillig anvertrauter musikalisch-dramatischer Rechte in den Kreis ihrer Ausgaben zu ziehen; in solchem Falle ist, so weit nicht be sondere Abmachungen vorliegen, nach allgemeinen Bestimmungen zu verfahren, deren Vereinbarung mit dem deutschen Bühnenvercin, als dem Haupiverlretcr der Veranstalter öffentlicher musikalisch dramatischer Aufführungen, anzustreben ist. 7. Ehrenamtliche Leitung der Verwaltung. Die Verwaltung wird ehrenamtlich geleitet durch die im Vor stand thätigen Ausschüsse für Urheberrecht de« -Vereins der Deutschen Musikalienhändler- und des -Allgemeinen Deutschen MusikvcreinS-, und unterstützt durch die vom -Verein der Deutschen Musikalienhändler- oder seinen Ortsvereinen gewählten Pfleger in den einzelnen deutschen Orten und Bezirken. Der innere Betrieb der Geschäftsstelle am Sitze der Anstalt, also Buch- und Listen- sührung, AuSkunftS- und Kassenwesen, wird unter ehrenamt- licher Aufsicht durch ständige, vom Vorstand angestellte und von ihm beaufsichtigte Beamte gegen Entgelt geleistet. 8. Gebührenpflichtige Aufführungen. Gegenstand der Erhebung von Gebühren für die Urheber und ihre Rechtsnachsolger sind sämtliche durch das Urheberrecht ge schützte musikalische Werke, die öffentlich aufgeführt werden, soweit ihre Ausführung nicht nachfolgend ausdrücklich als gebührenfrei bezeichnet wird. 9. Gebührenfreie Aufführungen. Gebührenfrei sind 1. die nichtöffentlichen Aufführungen, 2. die öffentlichen musikalischen Veranstaltungen der Schule, der Kirche und des Heeres, so weit sie unentgeltlich dargeboten werden, 3. die ohne Eintrittsgeld oder Mitgliedsbeitrag unternommenen Veranstaltungen von Musikvereinigungen, zu denen nur Vereinsmitglieder, aber keine Gäste, gegen Entgelt oder auch unentgeltlich, als Hörer zugelassen werden. Um eine weitgehende Berücksichtigung der Bedingungen der öffentlichen, volkstümlichen Musikpflege, namentlich in Gesang vereinen, zu sichern, wird der Einschätzungsausschuß die Grundsätze für Gebührenfreiheit auf Grund der Besonderheiten des deutschen Musiklebens in den verschiedenen Teilen Deutschlands ausarbeiten, im Sinne pfleglicher Behandlung und Förderung der musikalischen Volksbildung weiter ausgestalten und darüber dem Vorstande und der Hauptversammlung berichten. 10. Erhebung von AussührungSgebühren. Die Erhebung von Gebühren für die öffentlichen musikalischen Ausführungen von dem Veranstalter solcher Ausführungen erfolgt durch den örtlichen Vertreter der Anstalt, den Pfleger. Dieser er hält, in Fühlung mit den Behörden, die mit der Aussicht über öffent liche Musikausführungen betraut sind, und unterstützt von den Mit gliedern des Allgemeinen Deutschen MusikvereinS am Orte, von den gesamten öffentlichen musikalischen Aufführungen des Veranstalters gelegentlich der Ausführung die gedruckten oder geschriebenen Musik zettel, stellt das bei der Aufführung verwandte oder zu ihrer Vorberei tung nötige rechtmässige vom Verleger für die Aufführung genehmigte Notcnmaterial fest und erhebt bei vereinzelten Veranstaltungen nach der Aufführung und bei fortlaufenden Veranstaltungen in regel mäßigen Zwischenräumen ein Prozent von dem auf die durch das Urheberrecht geschützten Werke entfallenden Anteile der Brutto- Gesamteinnahmcn dieser Veranstaltungen unter Berücksichtigung der Abonnements- oder Vereinsbeiträge als Gebühr. Zur Verein fachung des Betriebes kann durch den örtlichen Pfleger die Durch schnitts-Gesamteinnahme aus Grund vom Veranstalter zu liefern der oder sonst zu beschaffender Unterlagen vorbehältlich der Zu stimmung des EinschätzungsauSschusstS am Sitze der Anstalt alljährlich festgestellt werden. Ausnahmen für Erlaß oder Er niedrigung der Gebühr in besonderen Fällen können auf Vor» schlag des Pflegers oder aus Ansuchen des Veranstalters von dem EinschätzungSauSschusse bewilligt werden. Bei solchen Veran staltern öffentlicher Aufführungen, die auf Einnahmen freiwillig verzichten, ist ein Prozent von deren Gesammtausgaben für musi kalische Aufführungen durch das Urheberrecht geschützter Werke zu erheben: bei gewerblichen Veranstaltern dieser Art können gleich falls die Durchschnitts-Gesamtausgaben auf Grund vom Veran stalter zu liefernder Unterlagen vom örtlichen Pfleger vorbehaltlich der Zustimmung des Einschätzungsausschusses am Sitze der Anstalt sestgestellt werden. Der Einheitssatz ein Prozent kann nur durch die Haupt versammlung verändert werden. 11. Ablieferung der Gebühren. Die Gebühren für öffentliche Aufführung an sich schutzberech tigter musikalischer Werke werden alljährlich sür das vorausgrgangene Jahr vom 1. April bis zum 31. März im folgenden Vierteljahr bis zum 1. Juli an die Urheber und ihre Rechtsnachsolger ab geliefert. Da die Ausübung des Rechtes der musikalischen Auf führung in Deutschland bisher kaum beachtet worden und auch bei erfolgtem Vorbehalte mangels Organisation kaum anders als durch Verpflichtung zum Bezüge des Notenmaterials auSgenützt worden ist, einigen sich Urheber und Verleger über dieses neuerdings nutz bar gewordene Recht durch Beteiligung an der Anstalt darüber, daß, wie auch der Wortlaut der bisherigen Verträge mit einander lautete, die Einnahmen aus dem musikalischen Aufführungsrechte im Deutschen Reiche und in seinen Kolonieen zu gleichen Teilen zwischen ihnen geteilt und an jeden von beiden abgeliefert werden. Als Urheber gilt bei musikalischen Werken, zu denen ein Text ge hört, einschließlich der dramatisch musikalischen Werke, der Anstalt gegenüber allein der Komponist. Ein Urheber gilt der Anstalt gegenüber bis auf Beweis des Gegenteils beglaubigt, wenn sein Name als der des Komponisten in Hofmeister's Handbuch der Musiklitteralur bei dem Werke verzeichnet steht. Nach dem Tode eines musikalischen Urhebers hat der Erbe oder der Bevollmächtigte gemeinsamer Erben bei der Anstalt den Todestag des Urhebers nachzuweisen und sich als berechtigten Empfänger zu beglaubigen. Als Rechtsnachfolger des Urhebers gilt der Anstalt gegenüber, so weit nicht VerlagSoeränderungen der Anstalt angezeigt werden, der in Hofmeister's Handbuch angegebene Verleger. Von ausländischen Anstalten oder Vereinigungen eingehende Gebühren sür öffentliche musikalische Aufführungen liefert die An stalt an die deutschen Urheber oder die deutschen Rechtsnachsolger von deutschen oder ausländischen Urhebern in gleicher Weise wie die aus dem Deutschen Reiche und seinen Kolonieen eingehenden Beträge ab. Ebenso liefert die Anstalt den ausländischen Urhebern und den ausländischen Rechtsnachfolgern deutscher oder ausländischer Urheber, von denen Werke in Deutschland schutzberechtigt aufgeführt werden und Gebühren geliefert haben, durch die Vorstände der von ihr anerkannten ausländischen Anstalten oder Gesellschasten aus, so weit in den betreffenden Staaten von ihr anerkannte Anstalten oder Gesellschasten sür Wahrnehmung des Urheberrechtsschutzes bestehen, die den deutschen Urheber und den deutschen Rechtsnachfolger deutscher oder sonstiger Urheber in ihrem Lande bezüglich des musikalischen Aufführungsrechtes in gleicher Weise behandeln, wie die Angehörigen ihres Landes, und die mit der deutschen Anstalt sür musikalisches Urheberrecht in ein Verhältnis voller gegenseitiger Erhebung und Ueberweisung der Gebühren für musikalisches Auf führungsrecht ihrer Werke treten. 12. Urheber und Verleger. Urheber und Verleger, die sich an der Anstalt beteiligen, er mächtigen, um die kostenlose Durchführung ihrer Aufführungsrechte zu ermöglichen, durch ausdrückliche Erklärung die Anstalt: 1. das Recht der öffentlichen Aufführung ihrer musikalischen Werke rechtlich zu vertreten, so zwar, daß sie selbst auf eigenes Eingreifen in Sachen der öffentlichen musikalischen Aufführung durch Gestattung oder Verbot verzichten, 2. daß die Verleger unter ihnen sich verpflichten, einen Vor behalt aus das Recht der öffentlichen Aufführung auf dem Titelblatt oder an der Spitze ihrer schutzberechtigten Verlags werke anzubringen, so lange ein solcher Vorbehalt vom deutschen Urheberrecht verlangt wird, 3. die öffentliche musikalische Aufführung ihrer Werke davon abhängig zu machen, daß der Veranstalter s,)sich aus Verlangen des Pflegers der Anstalt über Kauf oder Miete des vom Verleger für die Aufführung ge nehmigten Notenmaterials ausweist, b) eine Gebühr von ein Prozent der Brutto-Gesamteinnahmen seiner öffentlichen musikalischen Aufführungen durch das Urheberrecht geschützter Werke unter Berücksichtigung der Abonnements- oder der Vereinsbeiträge an die Anstalt zwecks Abführung an den Urheber und dessen Rechtsnach folger sowie zur Deckung der Anstaltskosten zahlt, 4. die sür die Verwaltung vorgesehenen Mittel (§ 14) von den ihnen zukommenden Gebühren zur Deckung der Anstaltskosten in Abzug zu bringen, 5. die Gebühren nach dem Umfange der von jedem Veranstalter insgesamt öffentlich aufgesührten durch das Urheberrecht ge schützten musikalischen Werke anteilig nach der vom Vorstande genehmigten Hebeordnung zu berechnen und den nach Kürzung der Verwaltungskosten ihnen zukommenden Anteil zu gleichen Teilen zwischen Urheber und Verleger zu teilen, 6. Einnahmen aus dem Auslande sür Rechnung von Urheber und Verleger in Empfang zu nehmen und in gleicher Weise zu teilen und in bestimmten Zeiträumen zu übersenden,
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