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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.07.1898
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1898-07-08
- Erscheinungsdatum
- 08.07.1898
- Sprache
- Deutsch
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155. 8. Juli 18S8. Nichtamtlicher Teil. 5069 7. unbestellbare und nach Jahresfrist nicht erhobene Einnahmen für öffentliche musikalische Ausführungen als verfallen zu dieser Frist zum Rücklagekapital der Anstalt zu schlagen. 13. Veranstalter musikalischer Ausführungen. Jeder Veranstalter einer öffentlichen musikalischen Aufführung eines veröffentlichten Werkes ist zu derselben ohne besondere vorher eingeholte Genehmigung berechtigt, wenn er dem örtlichen Pfleger der Anstalt 1. Kauf oder Miete des vom Verleger für die Ausführung ge nehmigten rechtmäßigen Notenmaterials aus Verlangen nach weist und 2. ein Prozent der Brutto-Gesamteinnahmen seiner öffentlichen musikalischen Aufführungen der durch das Urheberrecht ge schützten Werke nach den näheren Ausführungsbestimmungen der Anstalt zahlt. Als Veranstalter sind anzusehen Leiter von Konzertanstalten oder Vereinen, Künstler, die selbständig Konzerte geben, Besitzer oder Pächter gewerblicher Unternehmungen, mit denen Musik aufführungen verknüpft sind, sowie gewerbliche Unternehmer von wandernden Konzerten und, dasern dieselben als Auswärtige nicht mühelos zur Zahlung herbeizuziehen sind, an ihrer Stelle Inhaber von Sälen, die auswärtigen Konzertgebern gewerbsmäßig Räum lichkeiten vermieten 14. Verwaltungskosten. Die Verwaltungskosten der Anstalt werden dadurch bestritten, daß die Verleger zur Begründung eines ständigen Betriebskapitals im ersten Verwaltungsjahre auf die ihnen zukommende Hälfte der Einnahmen für öffentliche musikalische Aufführungsrechte aus dem Deutschen Reiche und seinen Kolonieen zu grinsten der Anstalt verzichten und daß die lausenden Verwaltungskosten in den folgenden Jahren durch Erhebung je eines Viertels vom Anteile des Verlegers und des Urhebers gedeckt werden. Reichen die Einnahmen nicht zur Bestreitung der Unkosten der Verwaltungs- und Kontrollarbeiten aus, so kann hierzu ein zur Deckung nötiger weiterer Teil der den Urhebern und Verlegern zukommenden Gebühren herangczogen werden. Ergiebt sich bei Einbehaltung je eines Viertels ein Ueberschuß über die Verwaltungskosten, so ist die Hälfte des Jahres überschusses als Sicherung für die Zukunft der Anstalt zurück zulegen, die andere Hälfte aber zur Grundlegung einer von der Anstalt zu verwaltenden Unterstützungskasse für Musiker zu ver wenden. Unbestellbare und nach Jahresfrist nicht erhobene Ein nahmen für öffentliche musikalische Ausführungen verfallen zu dieser Frist dem Rücklagekapital der Anstalt. 1b. Vorstand. Der Vorstand gilt als beglaubigt durch einmalige Bekannt machung seiner Wahl und Zusammensetzung in dem für die Ver öffentlichungen der Anstalt bestimmten Blatte. Die Vertretung der Anstalt wird vom Vorstande ausgeübt, der aus den Mitgliedern der beiden jeweiligen vom Vereine der Deutschen Musikalienhändler und dem Allgemeinen Deutschen Musik vereine auf je drei Jahre gewählten fünfgliedrigen -Ausschüsse für Urheberrecht-, insgesamt aus zehn Mitgliedern, besteht. Die lausenden Geschäfte werden von den aus Verlegern be stehenden Mitgliedern des vom Vereine der deutschen Musikalien händler eingesetzten Ausschusses für Urheberrecht derartig besorgt, daß der Vorsitzende dieses Ausschusses Vorsteher der Anstalt, zwei andere gleich dem Vorsteher am Orte der Anstalt wohnhafte Aus- schußmitglieder Schriftführer und Schatzmeister der Anstalt sind; diese drei, die ihre Aemter unter sich verteilen, führen den Verkehr mit den örtlichen Vertretern der Anstalt, den Pflegern, sowie mit den Urhebern und ihren Rechtsnachfolgern und leiten das Ein- hebungs- und Verteilungswesen. Die Mitglieder des vom Allgemeinen Deutschen Musikoerein eingesetzten, aus musikalischen Urhebern bestehenden Ausschusses für Urheberrecht üben das Recht der Mitverwaltung und der Aus sicht deS Allgemeinen Deutschen Musikoereins aus, stellen nach eigener Verteilung der Aemter die Stellvertreter des Vorstehers und Schriftführers und nehmen mit den Vertretern des Vereins der Deutschen Musikalienhändler im Vorstande teil an Feststellung der Einhebe- und Geschäftsordnung für die Pfleger, an der mündelsicheren Anlegung des Anstaltsvermögens und der Unter stützungskasse sür Musiker, an der Einrichtung und Ueberwachung dieser Veranstaltung, an den Beschlüssen über das Eintreten in einen Rechtsstreit und über Stellungnahme gegenüber der Regierung und ausländischen Gesellschaften und Anstalten für Urheberrecht, an der Bestellung eines ständigen Rechtsbeistandes und an der Bestätigung von ständigen Beamten. Sie sind berechtigt, an allen Sitzungen des Vorstandes teilzunehmen, und können jeder Zeit aus Verlangen Einblick in das gesamte Buch-, Akten« und Kassenwesen der Anstalt nehmen. Der Vorsteher und in dessen Behinderung sein Stellvertreter vertritt die Anstalt nach innen und außen, er zeichnet wichtige Schriftstücke mit Zuziehung des Schriftführers oder Schatzmeisters zansundlechzigster Jahrgang. rechtsverbindlich für die Anstalt, erledigt laufende Geschäfte allein, so weit er sie nicht bei einfachem Geschäftsgänge dem Vertreter der Geschäftsstelle zuweist. Der Schriftführer hat die wichtigeren Schriftstücke und Niederschriften abzufassen, so weit nicht ein Rechts beistand oder Beamter der Anstalt für diesen Zweck herangezogen wird. Der Schatzmeister zeichnet die das Kassenwesen angehenden Ausweise, so weit nicht die Vermögensanlage oder dergleichen die Mitwirkung des Vorsitzenden nötig macht oder sein Geschäftsbereich innerhalb gewisser Grenzen von der Geschäftsstelle verwaltet wird, allein. Zur Beschlußfähigkeit des Vorstandes gehören mindestens sechs Mitglieder. Beschlüsse innerhalb des Vorstandes werden im all gemeinen mit einfacher Mehrheit, solche auf Anstellung von Rechts streitigkeiten mit Zweidrittelmehrheit der Vorstandsmitglieder gesaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstehers. 16. Hauptversammlung. Die Hauptversammlung der Anstalt tritt alljährlich in der Kantatewoche auf Berufung des Vorstandes am Sitze der Anstalt zusammen. Die Einladung erfolgt spätestens vierzehn Tage zuvor durch das sür die amtlichen Veröffentlichungen der Anstalt be stimmte Blatt. Zur Teilnahme sind die als Mitglieder der Anstalt zu betrachtenden ordentlichen Mitglieder des -Vereins der Deutschen Musikalienhändler- und des -Allgemeinen Deutschen Musikvereins berechtigt. Bei Beschlüssen entscheidet im allgemeinen die einfache Mehrheit der Teilnehmenden, bei Satzungsänderungen, die drei Monate zuvor von 25 Mitgliedern beantragt werden müssen, ent scheidet die Zweidrittelmehrheit, bei Auslösung der Anstalt, die von 50 Mitgliedern sechs Monate zuvor beantragt werden muß, die Dreiviertelmehrheit der Mitglieder beider Vereine. Ist eine der artige Mehrheit nicht anwesend, so kann aus Verlangen von fünfzig Mitgliedern eine neue, binnen vier Wochen abzuhaltende, außer ordentliche Hauptversammlung einberufen werden, die dann mit Zweidrittelmehrheit der Teilnehmenden über Satzungsänderung und mit Dreiviertelmehrheit der Teilnehmenden über Auslösung der Anstalt endgiltig beschließt. Den Vorsitz sührt der Vorsteher der Anstalt oder sein Stell vertreter, in deren Verhinderung das nächstälteste Mitglied des Vorstandes. Die Hauptversammlung wählt die Mitglieder des Rechnungsausschusses, des Einschätzungsausschusses, des Vergleichs ausschusses und des Unterstützungsausschusses und beschließt über Genehmigung des Geschäftsberichts und der Rechnungsableguug, über etwa nötige Abänderung des Einheitssatzes der Gebühren, über Bestimmungen für Unterstützungs-Einrichtungen, sowie unter den obigen Voraussetzungen über Abänderung der Satzungen und Auflösung der Anstalt. 17. Rechnungsausschuß. Der Rechnungsausschuß besteht aus drei alljährlich von der Hauptversammlung gewählten, dem Vorstande nicht angehörigen Mitgliedern, einem Komponisten, einem Musidirigenten und einem Verleger, die unter sich einen Vorsitzenden und Schriftführer wählen und sich im Falle der Verhinderung eines Mitgliedes durch ein solches gleicher Art selbst ergänzen. Der Rechnungsausschuß hat alljährlich wenigstens einmal vor der Hauptversammlung das Kassen- und Rechenwerk der Anstalt, falls nötig unter Zuziehung von Sachverständigen, zu prüfen und der Hauptversammlung darüber Bericht zn erstatten. 18. Einschätzungsausschuß. Der Einschätzungsausschuß, der auf Vorschlag der örtlichen Pfleger und der diesen von den ständigen Veranstaltern öffentlicher musikalischer Aufführungen übermittelten Unterlagen zur Verein fachung des Geschäftsbetriebes der Anstalt die Durchschnittsbeträge der Gebühren fortlaufender öffentlicher musikalischer Aufführungen endgültig feststellt, besteht aus süns von der Hauptversammlung aus je drei Jahre gewählten, am Sitze der Anstalt wohnhaften Mit gliedern, und zwar möglichst einem Rechtskundigen, einem Kom ponisten, einem Musikdirigenten, einem Verleger und einem Pfleger der Anstalt, die unter sich einen Vorsitzenden und Schriftführer wählen und sich im Falle der Behinderung eines Mitgliedes thun- lichst durch ein solches gleicher Art selbst ergänzen. Der Ausschuß arbeitet die Ordnung für die anteilige Berechnung der Gebühren sür die einzelnen Arten größerer und kleinerer musikalischer Werke, sowie die Grundsätze sür Gebührenfreiheit aus und berichtet über deren Fortbildung dem Vorstande und der Hauptversammlung. 19. Vergleichsausschuß. Der zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten und Streitig keiten berufene Vergleichsausschuß besteht aus süns von der Haupt versammlung auf je drei Jahre gewählten Mitgliedern, und zwar möglichst einem Komponisten, einem Musikdirigenten, einem Leiter einer Konzertanstalt, einem Bühnenleiter und einem Verleger, die unter sich einen Vorsitzenden und Schriftführer wählen, sich im Falle der Behtnderurg eines Mitgliedes thunlichst durch ein solches gleicher Art selbst ergänzen und nach selbst aufgestellter Geschäfts ordnung verjähren. 672
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