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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.06.1875
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1875-06-16
- Erscheinungsdatum
- 16.06.1875
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18750616
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Erscheint Börsenblatt Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigeuthum dk» BörsenvereinS dir Teutschen Buchhändler. 136. Leipzig, Mittwoch den 16. Juni. 1875. Amtlicher Theil. Vertrag zwischen Deutschland, Oesterreich-Ungarn, Belgien, Dänemark, Egypten, Spanien, den Vereinigten Staaten von Amerika, Frankreich, Großbritannien, Griechenland, Italien, Luxemburg, Norwegen, Niederland, Portugal, Rumänien, Rußland, Ser bien, Schweden, der Schweiz und der Türkei, betreffend die Gründung eines allgemeinen Postvereins. Vom 9. October 1874. Die Unterzeichneten Bevollmächtigten der Regierungen der vorstehend ausgesührten Länder haben, im gemeinsamen Einver- ständniß und unter Vorbehalt der Ratification, den nachstehenden Vertrag abgeschlossen: Art. 1. Die an gegenwärtigen! Vertrage theilnehmende» Län der bilden, für den gegenseitigen Austausch der Correspondenzen zwischen ihren Postanstalten, ein einziges Postgebiet, welches den Namen „Allgemeiner Postverein" erhält. Art. 2. Die Bestimmungen dieses Vertrages erstrecken sich auf Briefe, Postkarten, Bücher, Zeitungen und andere Drucksachen, sowie auf Waarenproben und Geschästspapiere, welche aus einem der Bereinsländer herrühren und nach einem anderen bestimmt sind. Sie finden hinsichtlich der bezeichnen» Gegenstände in gleicher Weise Anwendung aus den Postverkehr der Vereinsländer mit frem den, dem Vereine nicht ungehörigen Ländern, sofern bei diesem Ver kehr das Gebiet von mindestens zweien der vertragenden Theile berührt wird. Art. 3. Das allgemeine Vcreinsporto für den einfachen fran- kirten Brief beträgt 25 Centimen. Als Uebergangs-Maßregel ist jedoch jedem Lande Vorbehalten, mit Rücksicht auf seine Münz- oder sonstigen Verhältnisse, einen höheren oder niedrigeren, als den bezeichneten Portosatz zu erheben, vorausgesetzt, daß derselbe nicht mehr als 32 Centimen und nicht weniger als 20 Centimen beträgt. Als einfacher Brief gilt jeder Brief, dessen Gewicht 1b Gramm nicht übersteigt. Für Briefe von höherem Gewichte wird für je 15 Gramm oder einen Theil von 15 Gramm ein einfacher Porto satz erhoben. Das Porto für unfrankirte Briefe soll das Doppelte desjenigen Portosatzes betragen, welcher im Bestimmungslande für frankirte Briefe erhoben wird. Postkarten müssen srankirt werden. Das Porto beträgt die Hälfte des Portosatzes für frankirte Briese unter entsprechender Abrundung der Bruchtheile. Zweiundvierzigstei Jahrgang. Für jede Beförderung zur See, welche 300 Seemeilen inner halb des Vereinsgebiets übersteigt, kann dem gewöhnlichen Porto ein Zuschlag hinzutreten, welcher die Hälfte des allgemeinen, für frankirte Briefe festgesetzten Bereinsportos nicht überschreiten darf. Art. 4. Das allgemeine Bereinsporto für Geschästspapiere, Waarenproben, Zeitungen, broschirte oder eingebundene Bücher, Broschüren, Noten, Visitenkarten, Kataloge, Prospecte, Ankündigun gen und Anzeigen verschiedener Art, gleichviel ob gedruckt, gestochen, lithographirt oder autographirt, sowie für Photographien wird aus 7 Centimen für jede einfache Sendung festgesetzt. Als Uebergangs-Maßregel ist jedoch jedem Lande Vorbehalten, mit Rücksicht aus seine Münz- oder sonstigen Verhältnisse, einen höheren oder niedrigeren, als den bezeichneten Portosatz zu erheben, vorausgesetzt, daß derselbe nicht mehr als 11 Centimen und nicht weniger als 5 Centimen beträgt. Als einfache Sendung gilt jede Sendung, deren Gewicht 50 Gramm nicht übersteigt. Für Sendungen von höherem Gewichte wird für je 50 Gramm oder einen Theil von 50 Gramm ein ein facher Portosatz erhoben. Für jede Beförderung zur See, welche 300 Seemeilen inner halb des Vereinsgebiets übersteigt, kann dem gewöhnlichen Porto ein Zuschlag hinzutreten, welcher die Hälfte des für Sendungen dieser Art festgesetzten allgemeinen Vereinsportos nicht überschreiten darf. Das Höchstgewicht der vorerwähnten Gegenstände wird für Waarenproben auf 250 Gramm, für alle übrigen Gegenstände auf 1000 Granim festgesetzt. Der Regierung jedes Vercinslandes ist das Recht Vorbehalten diejenigen im gegenwärtigen Artikel bezeichneten Gegenstände aus ihrem Gebiete nicht befördern oder bestellen zu lassen, in Betreff deren den bestehenden Gesetzen und Vorschriften des Landes über die Bedingungen ihrer Veröffentlichung und Verbreitung nicht ge nügt sein sollte. Art. 5. Die im Art. 2. bezeichneten Gegenstände können unter Recommandation versendet werden. Recommandirte Sendungen müssen srankirt sein. An Porto werden für recommandirte Gegenstände die näm lichen Sätze erhoben, wie für nicht recommandirte Gegenstände. An Recommandationsgebühr, sowie an Rückscheingebühr dür fen höhere Sätze nicht erhoben werden, als im inneren Verkehr des Ursprungslandes hierfür festgesetzt sind. Geht ein recommandirtcr Gegenstand verloren, so erhält der Absender, oder aus dessen Verlangen der Adressat, den Fall höherer 284
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