, S- 20LOS M., >/,S.10000W. MchtmitgU-S-,!- Nr. 184. (R. 114). ' Leipzig. Dienstag den 17. Juli 1923. 90. Ialirgang. Redaktioneller Teil. Bekanntmachung. Im Anschluß an die Veröffentlichung vom 8. September 1922 (Bbl. Nr. 214 vom 13. September 1922) wird mit Wirkung vom 18. Juli 1923 an sine Erhöhung -er Schlüsselzahl um 23,3"/o empfohlen, so daß sie künftig lautet. ^8SN0 Die Schlüsselzahl ist für alle Buch- und Musikalienhandlungen verbindlich, soweit die Verleger sie zur Anwendung bringen. Leipzig, am 17. Juli 1923. Oer Vorstand des Lörsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig vr. Arthur Meiner Erster Vorsteher. Oer Vorstand des Deutschen Verlegervereins vr. Georg Paetel Erster Vorsteher. Oer Vorstand des Deutschen Musikalien-Verleger-Vereins. Carl Linnemann Stellvertr. Vorsitzender. Schlüsselzahl des UunsloerlatzZ. — Die Schlüsselzahl der Vereini gung der Kunstoerleger, E. V. in Berlin ist mit Wirkung vom 18. Juli 1923 aus 2 5 l> v festgesetzt worden. Bekanntmachung. Nach einer Verordnung des ReichAvirtschastsministers vom 9. Juli 1923 wird vom 18. Juli ab die Ausfuhiabgabe in Goldmark verrechnet. Zu diesem Zwecke ist der zu Grund« zu legende Wert der Ausfuhr nach den von dem Reichswirtschaftsminister und dem Neichsminister der Finanzen oder der von ihnen bestimmten Stelle festgesetzten Umrechnungssätzen in Goldmark umzurcchnen. Pfennig- beträg« der Aussuhrabgabe sind ans 10 Goldpfennige nach unten abzurundcn. Beträge unter 10 Goldpfennigen werden nicht berechnet. Die Umrechnungskurse und das Goldzollaufgeld werden regel mäßig wöchentlich im Börsenblatt veröffentlicht werden. Die Umrechnung gestaltet sich demnach z. B. wie folgt: Der Umrechnungskurs für 100 Schweizer Franken beträgt für die Zeit vom 18. bis 24. Juli 1923 Goldmark 72,75, demnach ist 1 Schweiz. Fr. — 72,78 Goldpfennige, 1 Goldmark — 1,37 Fr., 10 Goldpfennige ^ 14 c. Die Mindestausfuhrabgabe beträgt also 14 c. Tie kommt in Be tracht bei einem Fakturenwert von 4,66 Fr. Da die Berechnung der Reichsabgabe bei den Nummern 674 b (Zeitschriften), 674° (Mnsiknoten), 674« (Kalender), 675 (Land karten und Atlanten), 676 d (Kupferstiche usw.) und bei allen Lehr mitteln in Goldmark stattfindet, so enrpsiehlt sich bei Gemischt- scndungen von Büchern und obigen Artikeln die Einreichung eines besonderen Aussuhrbewilligungsformnlares und einer besonderen Faktura (als Beischluß). Die Berechnung der Gebühren und der Notabgabe (für Art. 674 a Bücher) erfolgt wie bisher. Veröffentlichung der hierfür maßgebenden Kurse erfolgt in der Mittwochnummer des Börsen blattes. Um die Umrechnung einheitlich durchführen zu können, wird in Zukunft der Umrechnungskurs angewcndet, der für die Woche des Eingangstages der Faktura bei der Außenhandelsneben- stelle gilt. Leipzig, den 17. Juli 1923. Der Reichsbevollmächtigte der Attßeiihandelsncbciistelle für das Buchgewerbe. Otto Selke. izz