Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.06.1875
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- 1875-06-07
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- 07.06.1875
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^ 128, 7, Huni. Nichtamtlicher Theil. 1W5 daß ferner als Verbreitung jede Mittheilung von Nach drucksexemplaren zum Gebrauche von anderen Personen im Gegen sätze zum bloßen eigenen Gebrauche und also insbesondere auch die von dem Vorsteher eines Gesangvereines geschehene Vcrthcilung der vervielfältigten Chorstimmen einer musikalischen Composition an die Vereinsmitglicder zum Zwecke des Gebrauches betrachtet werden muß, einerlei, ob dieselbe gegen Entgelt oder in der Absicht eigen nützigen Gewinnes erfolgt oder nicht; daß diese Postulatc im vorliegenden Falle bei dem Beschul digten überall zutreffen, indem er in der Kenntniß des einem Andern Anstehenden Vervielfältigungsrechtes und in der Absicht die zu reproducirenden Exemplare der fraglichen musikalischen Com position den Vereinsmitgliedcrn zur Benutzung zu überlassen, also im Jnlande zu verbreiten, den Nachdruck unternommen hat; daß dabei auch der Umstand keine Aenderung an der Sache macht, daß der Beschuldigte, was übrigens nicht einmal seststeht, nicht lediglich aus eigenem Antriebe, sondern zugleich aus Mitveranlnssung der Concordia gehandelt haben sollte; daß ebensowenig der Beschuldigte sich zu seiner Exculpation auf entschuldbaren faktischen oder rechtlichen Jrrthum und guten Glauben berufen kann, da weder ein etwaiges Mißverständlich oder eine Unkenntniß der betreffenden gesetzlichen Bestimmungen, nament lich auch in der Richtung, ob die fragliche musikalische Composition ein geschütztes tonkünstlerisches Product sei, oder nicht, bei ihm zu unterstellen noch eine irrige Voraussetzung einer Genehmigung des Berechtigten anzunehmen ist, da an der Spitze des fraglichen Ge- sangstückes die ausdrückliche Warnung steht, daß jeder Uebcrdruck und jedes Abschreiben der Stimmen gerichtlich verfolgt werden solle; daß insbesondere diese Warnung beim Beschuldigten jeden guten Glauben, daß er nicht gehindert gewesen sei, die Vervielfältigung zu unternehmen, ausschließt; daß nach allem diesem der Thatbestand des dem Beschuldigten zur Last gelegten Vergehens als nachgewiesen anznsehen ist und Bestrasung eintreten muß; daß gleichwohl aber bei der Straf zumessung der Umstand Berücksichtigung finden mag, daß der Be schuldigte nicht seines persönlichen Vortheils wegen den Nachdruck begangen hat; — in Erwägung zumCivilanspruche, daßder Antragsberechtigte Seitz zum Zwecke der Geltendmachung des ihm aus der Strafthat des Beschuldigten erwachsenenSchadensalsEnIschädigungdicZuerkcnnung einer an ihn zu erlegenden Geldbuße vonEinhundertThaler verlangt; daß auch in der That die vermögensrcchtliche Nutzung und Vcrwcrthung des Seitz als Vcrlagsberechtigter durch den vorgenom- mencn Nachdruck insofern beeinträchtigt worden ist, als ihm der Bortheil entgangen ist, welchen er gehabt haben würde, wenn die vervielfältigten Chorstimmcn von ihn, bezogen worden wären; daß die Höhe dieses Schadens nach Maßgabe des Ladenpreises einer einzelnen Stimme aus einhnndertsechzigmal drei Silbergroschcn, ist sechszehn Thaler, zu evalviren, die plus petitio aber zurückzu weisen ist, da ein weiter gehender Vermögensnachthcil weder sub- stantiirt und nachgewiesen, noch erfindlich ist: Aus diesen Gründen erklärt das Königliche Zuchtpolizeigcricht den Beschuldigten sür überführt: im November 1873 zu Aachen vorsätzlich einen Nachdruck in der Absicht, denselben innerhalb des Inlandes zu verbreiten, veran staltet zu haben; und verurthcilt denselben aus Grund des Gesetzes vom 11, Juni 1870 in eine Geldstrase von lO THir,, im Nichtzahlungssallc zu einer Gesängnißstrase von 2 Tagen, verordnet die Vernichtung der ISO Exemplare und erkennt dem Beschädigten Seitz eine Geldbuße von 10 Thlr, als Schadenersatz zu — uud legt die Kosten zur Last des Beschuldigten w. Gegen dieses Urtheil hatte Hr, Ackens Appellation eingereicht, woraus von der correctioncllen Appellationskammer des königlichen Landgerichts Aachen das Erkenntniß erster Instanz aufgehoben und Hr, Ackens sreigesprochen, Hr, Seitz aber in alle Kosten verurthcilt wurde. Dieses Urtheil wurde in folgender Weise begründet: In Erwägung, daß gemäß Z, 18,des Gesetzes vom II, Juni 1870 zum Thatbcstandc des strafbaren Nachdrucks insbesondere ge hört, daß die Vervielfältigung in der Absicht, dieselbe zu verbreiten, veranstaltet worden, daß im untergebenen Falle der Appellant nur Namens des Gesangvereins Concordia und lediglich zum Gebrauche dieser Gesellschaft als solcher den betreffenden lieberdruck hat anser- tigen lassen; daß letzteres schon aus dem gewählten Papiersormat und der Zusammenstellung des fraglichen Liedes mit einer andern Compo sition zu entnehmen ist; daß auch die einzelnen Mitglieder der Concordia keine Eigen- thumsrcchte an den qu, Exemplaren erworben, diese vielmehr fort während im Verwahr der Gesellschaft verbleiben und den Vereins mitgliedern nur bei Proben und Aufführungen zum momentanen Gebrauch ausgehändigt werden; daß daher die Concordia bezüglich der in Rede stehenden Ver vielfältigung einer Privatperson, welche eine solche lediglich zu ihrer persönlichen Benutzung vorgenommen und hierdurch einem Straf gesetze nicht entgegengehandelt hat, gleich zu erachten ist; daß demnach, da Untergebens weder eine Verbreitung noch eine hieraus gerichtete Absicht constatirt worden, das dem Appellanten imputirte Vergehen nicht nachgcwiescn erscheint, und somit das erst richterliche Urtheil der Reformation unterliegt: Aus diesen Gründen spricht der Gerichtshof den Appellanten frei. Gegen dieses Urtheil wendete Hr. Seitz das Rechtsmittel der Cassation ein, auf welches das nachstehende Urtheil des Reichs- Oberhandelsgerichts am 11, Deccmber 1874 gesprochen wurde. Das Urtheil enthielt folgende Entscheidungsgründe: In Erwägung, daß der Appellrichtcr die Annahme, es liege eine Absicht der Verbreitung des Nachdrucks nicht vor, auf die Erwägung gründet, der Beschuldigte habe den Nachdruck nur als Vorstand des Gesangvereins Concordia, in dessen Namen und zu dessen Gebrauche unfertigen lassen, die einzelnen Vereinsmitglicder aber hätten nie Eigenthumsrcchtc an den Nachdruckscxemplaren er worben, vielmehr seien letztere im Verwahre des Vereines verblie ben und den Mitgliedern nur bei Proben und Ausführungen zum momentanen Gebrauche ausgehändigt worden; daß er bei dieser Sachlage folgert, der Verein Concordia sei- bezüglich der in Frage stehenden Vervielfältigung einer Privat person, welche eine Vervielfältigung nur zu ihrer persönlichen Benutzung vorgenommen, gleichzuachten; daß jedoch diese Erwägungen dem Begriffe der „Verbreitung" viel zu enge Grenzen ziehen und ihm eine dem Sinne und Zwecke des Gesetzes nicht entsprechende Bedeutung geben; — in Erwägung nämlich, daß vor Erlaß des Nachdruckgesetzes vom 11. Juni 1870 in der Doctrin zwei verschiedene Ansichten ver treten waren, von denen die eine annahm, es bedinge jede mecha nische Vervielfältigung eines Schriftwerkes an und für sich die Gefahr einer Verbreitung und somit auch einer Beschädigung des Eigcnthümcrs, sic müsse daher sür sich strasbar sein; während die andere zwar anerkannte, daß im Falle mcchanischerVervielfältigung nur höchst selten die Absicht einer den Eigenthümer beschädigenden Verbreitung fehlen werde, allein es geeignet hielt, in den Aus- nahmssällen, wo diese Voraussetzung nicht zutreffe, eine Be- l strasnng nicht eintreten zn lassen »nd dabei insbesondere ans dep 268»
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