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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.06.1875
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1875-06-07
- Erscheinungsdatum
- 07.06.1875
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- Deutsch
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1996 Nichtamtlicher Theil. 128, 7. Juni. Fall hinwies, wenn ein Druck vorbereitet wird, um erst nachAb - laus der Schutzfrist verbreitet zu werden; daß, wenn nun das Gesetz vom 11, Juni 1870 8- 18, dieser letzteren Ansicht beitrat und, abweichend von dem Wortlaute der früheren Gesetze und Gesetzentwürfe, ausdrücklich die Absicht einer Verbreitung des Nachdrucks forderte, offenbar vorauszusctzen ist, daß es hiermit nur die bezeichneten Ausnahmsfälle, das heißt: die jenigen Fälle ausschließen wollte, wo dem Zwecke des Nachdrucks gemäß eine Beeinträchtigung der Rechte des Urhebers, beziehentlich dessen Rechtsnachfolgers gar nicht oder wenigstens nur in höchst ge ringem, nicht ins Gewicht fallendem Maße stattfindet; daß dem entsprechend der Ausdruck: verbreiten im wörtlichen Sinne zu nehmen ist, wonach er alle Fälle umfaßt, in welchen der Veranstalter des Nachdrucks denselben anderen Personen mit theilt oder zugänglich macht, ohne Unterschied, ob eine Ver äußerung oder nur eine Gebrauchsgestattung stattfindet und ob die Mittheilung gegen Entgelt oder unentgeltlich erfolgt; daß hiernach allerdings eine mechanische Vervielfältigung zum eigenen Gebrauche gestattet ist, jedoch selbstverständlich nur insoweit, als dieser eigene Gebrauch einen Gegensatz zur Ver breitung bildet und nie aus dem Auge verloren werden darf, daß der Hauptzweck des Gesetzes darauf gerichtet ist, den Urheber, be ziehungsweise dessen Rechtsnachfolger gegen jede wesentliche Beein trächtigung seines Rechtes wirksam zu schützen; daß von diesem Standpunkte aus es einen wesentlichen Unter schied begründet, ob die Benutzung des Nachdrucks durch eine phy sische Person oder durch eine Corporation oder einen Verein, beziehungsweise deren Mitglieder in Frage steht, indem der Um stand, daß ein Nachdruck bestimmt ist, von einer größeren Zahl von Personen benützt zu werden, an und für sich die Absicht der Verbrei tung im Sinne des Gesetzes in sich schließt; daß, würde man das Gegentheil annehmen, die Folge wäre, daß eine Stadtgemeinde irgend ein den Bürgern dienliches Buch, zum Beispiel ein Schulbuch in Tausenden von Exemplaren Nach drucken und benutzen lassen könnte, ohne daß ein strafbarer Nach druck vorläge, was mit dem Zwecke des Gesetzes in: offensten Wider spruche stände; daß daher der Appellrichtcr irrt, wenn er aus den von ihm festgestellten, vorstehend bezeichneten Thatsachen folgert, der Verein Concordia sei, was die Absicht der Verbreitung betrifft, einer Privatperson, welche eine Vervielfältigung nur zu ihrer persön lichen Benutzung vorgenommen, gleichzuachten; daß namentlich auch kein Gewicht darauf gelegt werden kann, daß die betreffenden Singstimmen den Vereinsmitgliedern nur bei Proben und Aufführungen zum momentanen Gebrauch ausge händigt werden sollten, da der Begriff der Verbreitung nicht von einer gewissen Zeitdauer der Benutzung bedingt ist; — in Erwägung, daß die Richtigkeit dieser Prinzipien und na mentlich die Richtigkeit der Anwendung derselben ans den vorliegen den Fall klar hervortritt, wenn beachtet wird, daß die Bestimmung in K. 4. Absatz 2. des Gesetzes, durch welche auch das Abschreiben, falls es den Druck vertritt, als verboten erklärt wird, gerade im Hinblicke auf Fälle, wie der vorliegende, entstanden ist; daß nämlich schon früher in der Doctrin darauf hingewiesen wurde, es werde durch das Abschreiben einzelner Stimmen ans Orchesterwerkcn und Chören das Eigenthnmsrecht der Komponisten und Verleger in empfindlicher Weise beeinträchtigt und gelte dieses Abschreiben daher in der Praxis als unerlaubt (Vesque von Püttlingen, das musikalische Autorrecht, Seite 84); daß deshalb die Ausnahme bezeichneter Bestimmung ins Gesetz von der Commission des Reichstages (Verhandlungen Band IV.! Seite 5SK) mit der Erwägung befürwortet wurde, es habe für klei nere musikalische Kompositionen das Abschreiben große Bedeu tung, und bei den Verhandlungen im Reichstage (Band II. Seite 817), um das Bedürsniß fraglicher Bestimmung darzuthun, hervor gehoben wurde, bei musikalischen Werken habe es der Verleger häufig bloß aus den Absatz der einzelnen Stimmen an die Musik- und Gesangvereine abgesehen, während die Partitur selbst, da sie nur der Dirigent brauche, sür ihn wenig Werth habe; daß, wenn es nun augenscheinlich Wille des Gesetzes ist, es solle das bloße Abschreiben von Chorstimmen zum Zwecke der Benutzung durch Gesangvereine als eine die Rechte des Urhebers des Musikwerkes, beziehentlich dessen Rechtsnachfolgers gefährdende Verbreitung betrachtet werden, sicher noch weniger Zweifel darüber besteht, daß die mechanische Vervielfältigung zu solchem Zwecke nicht erlaubt sein kann; — in Erwägung, daß das angefochtcne Urtheil diese Grundsätze verkennt und daher wegen Verletzung des 8. 18. des Gesetzes vom 11. Juni 1870 zu vernichte» ist, jedoch nur soweit es das Interesse der Civilpartie berührt, da nur diese den Cassationsrecurs ergriffen hat und daher jenes Urtheil, soweit es den Beschuldigten von Strafe und dem Staate gegenüber von Kosten sreigesprochen hat, in Rechts kraft erwachsen ist und nicht mehr geändert werden kann; daß offenbar auch nur in diesem Sinne die Cassation beantragt wird; — in Erwägung, was die Entscheidung in der Sache betrifft, daß der Beschuldigte überführt und geständig ist, die einzelnen Stimmen des in Frage stehenden Liedes in l KO Exemplaren lithographisch haben vervielfältigen zu lassen und zwar zum Gebrauche der Mit glieder des Gesangvereines Concordia zu Aachen, dessen Vorstand er ist; daß, vorstehenden Erörterungen zufolge, hierin ein Nachdruck mit der Absicht der Verbreitung desselben z» finden ist; daß, was den Entschädigungsanspruch der Civilpartei oder vielmehr ihren Antrag auf Zuerkennung einer Geldbuße an Stelle der Entschädigung betrifft, kein Grund vorlicgt, das Urtheil erster Instanz zu ändern; daß auch im Uebrigen die Entscheidung des ersten Richters, so weit sie zu würdigen ist, gerechtfertigt erscheint, indem selbstverständ lich die Einziehung und Vernichtung der Nachdrucksexemplare nur soweit stattzufindcn hat, als sie das nachgedruckte Lied von Julius Rietz, betitelt: „Im grünen Walde" enthalten; daß der Beschuldigte der Civilpartei gegenüber auch in die Kosten zweiter und dritter Instanz zu verurtheilen ist und selbst die jenigen Kosten, welche in dritter Instanz nach gesetzlicher Vorschrift durch das öffentliche Ministerium veranlaßt wurden, ihm zur Last zu legen sind: Aus diesen Gründen vernichtet das Reichs-Oberhandelsgericht zu Leipzig das Urtheil der correctionellen Appellkammer des könig lich preußischen Landgerichts z» Aachen vom 18. Juni 1874 mit Ausnahme derjenigen Bestimmungen, durch welche der Beschuldigte von der Strafe, sowie dem Staate gegenüber von den Kosten frei gesprochen wird, und verordnet die Rückgabe der hinterlegten Geld strafe und den Eintrag dieses Urtheils in die Urtheilsregister der be sagten Appcllkammer; sosort als Revisionsgericht erkennend erklärt es die Berufung gegen das Urtheil der Zuchtpolizeikammer des Königlichen Land gerichts zu Aachen vom 1. Mai 1874, soweit darüber zu erkennen ist, für unbegründet und verurtheilt den Beschuldigten dem Civil- kläger gegenüber in die Kosten der Berufungsinstanz und dem Civil- kläger sowie dem Staate gegenüber in die Kosten der Cassations- und Revisionsinstanz. gez. Pape. gez. von Tümpling.
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