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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.03.1911
- Strukturtyp
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- Band
- 1911-03-02
- Erscheinungsdatum
- 02.03.1911
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- Deutsch
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2666 Börsenblatt f. d. Ttschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. K 51. 2. März 1811. Quelle zu ermitteln, aus der die Bilder bezogen wurden. Die Druckerei befand sich in einem Fabrikgebäude am Wedding. Die Zentralstelle führte einen Gerichtsbeschluß zur Beschlagnahme der Waren und zur Durchsuchung der Druckerei herbei. Daraufhin wurden am 21. Februar die bei dem Fabrikanten lagernden 10 000 Postkarteil mit Nachbildungen aus dem »8-Uou äo kari8« und die dazugehörigen Platten beschlagnahmt. (Berliner Tageblatt.) Die Budapester Polizei nahm den Buchhändler Wilhelm Schindler fest, der seit Monaten in Nakosszentmihaly bei Budapest eine Villa bewohnte und von dort mit Porno- graphischen Büchern einen schwunghaften Handel trieb. Diese Bücher erhielt er von einer Wiener Firma. Seine Kompagnons waren ein gewisser Josef Stern und seine Schwägerin Irma Balog. Bei dieser wurden in ihrer Rakos- falvaer Wohnung mehrere tausend pornographische Bücher be schlagnahmt, die mit dem Zeichen »Privatdruck« versehen waren. Schindler büßte für dasselbe Vergehen schon eine ein monatige Freiheitsstrafe ab und wurde aus Paris ausgewiesen. Von Prag und Preßburg wurde er steckbrieflich verfolgt. In Budapest hatte er sich unter falschem Namen angemeldet. Wilhelm Schindler, ein früherer Buchhandlungsgehilfe, ist Berliner und hat bis vor einigen Jahren in Wilmersdorf eine Versandbuchhandlung betrieben. Er ist seit über anderthalb Jahren von Berlin verzogen und wird durch Haftbefehl vom Sep tember 1909 zur Verbüßung einer über ihn verhängten Strafe von einem Monat Gefängnis und 500 Mark Geldstrafe gesucht. (Bohemia, Prag.) Ein umfangreicher Strafprozeß wegen Vertriebs unzüchtiger Schriften aus § 184 des Reichsstrafgesetzbuches sowie wegen Be amtenbeleidigung gegen den Zigarren- und Ansichtskartenhändler Friedrich M. A. Meißner beschäftigte am 18. Januar d. I. die Strafkammer in Cassel. Es handelte sich in der Hauptsache um den Aushang im Schaufenster und öffentlichen Laden verkauf von Postkarten mit unzüchtigen Liedertexten. Der Angeklagte machte geltend, daß die betreffenden Couplets in Berlin und anderen Großstädten, auch in Cassel in den Varietötheatern mit und ohne Musikbegleitung von Humoristen öffentlich gesungen worden seien. Die Anklage stellt sich als ein Ergebnis der Umschau des »Vereins zur Bekämpfung des Schmutzes in Wort und Bild« dar. Dieser Verein hatte auch die Anzeige gemacht. Der Angeklagte hatte im Laufe der Vor untersuchung den Vorsitzenden dieses Vereins in schwerer Weise beleidigt, ferner ebenso den die Haussuchung leitenden Polizei- kommissar vr. Töbelmann. Der Gerichtshof erkannte wegen der unzüchtigen Schriftenverbreitung und Beleidigung auf eine Ge samtstrafe von sieben Monat Gefängnis. Der Staatsanwalt hatte ein Jahr Gefängnis beantragt. Dabei wurde vom Gericht als wahr angenommen, daß einzelne Komiker in den Varietetheatern ohne Erlaubnis die betreffenden Couplets usw. vorgetragen haben. (Hannoverscher Courier.) * Ge^en die Schundliteratur. — Der bekannte verdiente Vorkämpfer gegen Vergiftung der Jugend durch Schund literatur Herr Professor Brunner aus Pforzheim wurde gelegentlich seines Aufenthalts in Stockholm zum König ge- laden, der mit ihm in längerer Audienz voll Interesse und Ver- ständnis die Bewegung besprach, in deren Dienst sich Herr Pro- fessor Brunner gestellt hat, den Kampf gegen die Schundliteratur. Der König bezeichnete diesen Kampf als höchst notwendig und segensreich. Außer in Stockholm wird Herr Professor Brunner auch in Upsala und Lund Vorträge halten und dann zu gleichem Zweck über West Preußen und Schlesien nach Wien reisen. Zum Entwurf eines Bersicherunasgesetzes für Angestellte. (Vgl. Nr. 16, Ui, 29, 32, 33, 30, 44, 47 d. Bl.,. Zu den Be- richten über die beiden Massenversammlungen von Privat angestellten zur Beratung des Entwurfs eines Versicherungs gesetzes am 19. Februar d. I. in Berlin (in der »Neuen Welt« und in der »Happoldtschen Brauerei«) empfingen wir aus Berlin folgenden Nachtrag: »Gestatten Sie, daß ich Ihnen auf Grund eines einfachen Nechenexempels Nachweise, daß, obwohl, der Hauptausschuß nur übereinstimmenden Zeitungsberichten wurde die Resolution der »Freien Vereinigung« von über 3000 Personen angenommen. Es waren somit aus der »Neuen Welt« 2600 Personen in die Versammlung der »Freien Vereinigung« gegangen. Die vom Hauptausschuß einberufene Versammlung war, auch nach über einstimmendem Berichte, von ca. 4500 Personen besucht. Daraus geht hervor, daß selbst die Mehrheit der im Hauptausschuß ver- tretenen Verbände für den Ausbau des Jnvalidenversicherungs- gesetzes eintritt. «L. Vom Reichsgericht. Bezeichnung eines Kon kurrenzunternehmens als Schwindel. Urteil des Reichs gerichts vom 28. Februar 1911. (Nachdruck verboten.) — In den Zeitungen liest man bisweilen Inserate, in denen vor gewissen Unternehmen als vor Schwindelunternehmen gewarnt wird. Die Bezeichnung »Schwindel« drückt in erster Linie ein subjek tives Urteil des Inserenten über das Konkurrenzunternehmen aus, sie kann aber auch objektiv zu einer Behauptung tatsächlicher Art werden, dann nämlich, wenn das lesende Publikum in ihr die in die Form eines subjektiven Urteils gekleidete Behauptung sieht, daß dem Beschuldigten betrügerisches Verhalten zur Last falle. Wenn aber diese Behauptung dann nicht wahr ist, so kann die Bezeichnung »Schwindel« eine Klage auf Grund von § 6 des unlauteren Wettbewerbsgesetzes begründen. Der Direktor Krause und ein Lehrer einer landwirtschaft lichen Schule in Braunschweig fühlten sich durch Inserate ge- troffen, die der Inhaber Klix einer gleichartigen Schule in Charlottenburg in mehreren Nummern einer in landwirt schaftlichen Kreisen verbreiteten Zeitung erlassen hatte, und hatten deshalb. vor dem Landgericht Braunschweig geklagt, die weitere Aufgabe ähnlicher Annoncen zu verbieten. Den Klägern, die nach der Behauptung des Beklagten über die in ihrem Institute erzielten Erfolge bezüglich der Aus bildung landwirtschaftlichen Verwaltungspersonals übertriebene Angaben gemacht haben sollten, war in einem Vor-, Prozesse, der sich auf § 1 des Wettbewerbsgesetzes gründete in der Berufungsinstanz vom Oberlandesgericht Braun schweig untersagt worden, Mitteilungen zu machen, in ihrer Anstalt werde in vier Monaten eine abgeschlossene landwirt schaftliche Ausbildung erreicht, die allen Anforderungen genüge. Mit Beziehung auf dieses Urteil, das bezüglich nebensächlicher Punkte, vor allem der namentlichen Aufführung des angeblich von der Braunschweiger Anstalt in Stellen untergebrachten Per sonals, vom Reichsgericht aufgehoben worden war, waren um die Wende des Jahres 1908 in der vorerwähnten Zeitung Inse rate erschienen, in denen vor »Schwindellehranstalten« gewarnt wurde. Unter der Überschrift: »Großer Schwindel« war in einem Artikel im redaktionellen Teile gesagt, den Rekord solcher Anstalten, die mehr versprächen als sie hielten, scheine ein Braunschweiger Institut zu schlagen, das sich erböte, in allen Haupt- und Nebenfächern binnen vier Monaten auszubilden. Man gehe wohl kaum zu weit, wenn man dies mit Schwindel bezeichne. In derselben Nummer war gleichzeitig unter der Spitz marke: »Vorsicht! Schwindel!« eine Annonce veröffentlicht, daß die Behauptung, alle Schüler seien in Stellen untergebracht, auf falschen Namenlisten beruhe. In zwei späteren Annoncen war aufgefordert worden, Zeugnisse solcher Anstalten dem Regierungspräsidenten einzusenden. Das Landgericht Braunschweig hatte den Klägern, die sich durch diese Annoncen getroffen fühlten, zumal darin Braun- schweig ausdrücklich genannt war, die Befugnis zugesprochen, das ergangene Urteil, durch das den Beklagten bei Strafe von 300 ^ die Wiederholung solcher Behauptungen verboten werde, in jener Zeitung zu publizieren. Das Oberlandesgericht Braunschweig hatte dieses Urteil bestätigt entgegen dem Vorbringen des Beklagten, die Be zeichnung Schwindel sei ein subjektives, und zwar wahres Urteil, aber keine objektive Behauptung. Das Berufungsgericht hatte
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