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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.07.1898
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1898-07-22
- Erscheinungsdatum
- 22.07.1898
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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5398 Nichtamtlicher Trit. 167. 22. Juli 1898. Dieser Sortimenter zieht einfach 5°/,. ein anderer 10"/o von der Zahlung ab, indem er sich auf seine erfolgreiche Ver wendung beruft; ein anderer schreibt sich ohne weiteres Freiexemplare und Barrabatt für abgesetzte Kommissions- cxemplaie gut; ein vierter bittet unbefangen unmittelbar vor der Ostermesse. Kommissionsfakturcn in Barfakturen mit Freiexemplaren zu verwandeln; ein fünfter macht wörtlich (!) eine Barbestellung auf Bücher »zum Zwecke der Re mission«. Geht der Verleger darauf ein, so erhält er dieselben Bücher nach einigen Wochen wieder zurück. Man denke nur an die Spesen und Arbeit, die mit solchen Mani pulationen verbunden sind, und das alles um der Differenz von einigen Prozent Rabatt willen I — Noch lange nach der Messe kommt dann noch der eine und andere Sortimenter nach, der die Entdeckung macht, daß er von einem Buche eine Anzahl Exemplare in voriger Rechnung abgesetzt hat, um sich nachträglich ein Freiexemplar zu erbitten. — Wohin man sieht: Ausnahme, Willkür, ein mehr oder weniger offener Bettel. Ein Verleger. Systematischer Nachdruck von Zeiturigsanreigen. Verurteilung auf Grund des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb. (Vgl. Börsenblatt Nr. 124, 149) Im Anschluß an die hier in Nr. 124 vom 2. v M. gebrachten Mitteilungen der »Königsberger Allgemeinen Zei tung« und an die anknüpfende Betrachtung in Nr. 149 d. Bl. vom 1. d. M. bringen wir nachstehend aus der nunmehr vorliegenden Urteilsausfertigung die Entscheidungsgründe des Landgerichts zu Königsberg i/Pr., wie solche die »Zeitschrift für Deutschlands Buchdrucker« in ihrer neuesten Nummer zur Kenntnis bringt. Es handelte sich um eine Klage der Ver leger der »Königsberger Allgemeinen Zeitung« gegen die Verleger des seit etwa zwei Jahren in Königsberg erscheinenden »Ostpreußischen General-Anzeigers« wegen systematisch be triebenen Nachdrucks der Anzeigen im »Arbeitsmarkt« der klägerischen Zeitung, also der Stellengesuche, Stellenangebote, des Wohnungsnachweises und anderer vielgelesener Anzeigen. Das Landgericht untersagte den Beklagten den geschilderten Nachdruck und drohte ihnen für jeden Fall der Zuwiderhand lung eine Strafe von 100 ^ an, erklärte gegen Kautions hinterlegung auch die sofortige Vollstreckbarkeit des Urteils. Die Gründe lauten: »Auf den vorliegenden Rechtsfall findet unbedenklich nicht das Gesetz bezüglich des Urheberrechts an Schrift werken, sondern das zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes Anwendung. Das erstere will das litte- rarische Eigentum als solches schützen und geht, indem es den Nachdruck von Annoncen zuläßt, von dem Grundsatz aus, daß in der Formulierung einer Annonce im all gemeinen keine litterarische Leistung anzuerkennen ist, ihr Verfasser demnach kein Interesse daran hat, den Nachdruck zu verhindern »Vorliegend steht aber nicht der Schutz des Einzelnen oder des Publikums gegen Dritte gegenüber dem Nach druck als einer Ausbeutung fremden geistigen Eigentums, sondern der Schutz des Kaufmannes oder Gewerbetreiben den gegen seine Konkurrenten in Frage Diesen Schutz be zweckt gerade das Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes, wie dessen Bestimmungen über die Aktiv legitimation darthun, und es steht deshalb seiner Anwen dung nicht im Wege, wenn die den unlauteren Wettbetrieb enthaltenden Maßnahmen die Interessen von Privat personen nicht geschädigt oder sogar gefördert haben. »Ter 8 1 des hiernach platzgreisenden Gesetzes ver bietet in Absatz 1, über geschäftliche Verhältnisse, insbeson dere über die Beschaffenheit, Herstellungsart oder die Preis bemessung von Waren oder gewerblichen Leistungen unrichtige Angaben thatsächlicher Natur zu machen, die ge eignet sind, den Anschein eines besonders günstigen An gebotes zu erwecken. Diese Angaben thatsächlicher Natur stellt Absatz 4 stz 1j Veranstaltungen gleich, die darauf berechnet und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen. »Vorliegend hat der »Generalanzeiger« der Beklagten, unbestritten der Konkurrenzzeitung der Klägerin, den Woh- nungs- und Arbeitsnachweis in weitem Umfange entnommen, ohne anzugeben, daß diese Anzeigen einer andern hier er scheinenden Zeitung nachgedruckt sind. »Durch ein derartiges Verhalten wird zweifellos in den Lesern des »Generalanzeigers« die Täuschung erweckt, daß die fraglichen Annoncen dieser Zeitung zur Aufnahme von den Inserenten übergeben sind. Diese Täuschung ist auch eine gewollte. Daß der »Generalanzeiger« im eigenen Interesse, nicht in dem des Publikums den fraglichen Nach druck betreibt, liegt in der Natur der Sache und wird überdies auch durch den Umstand zum Ausdruck gebracht, baß die Beklagte aufforderte, bei Meldungen auf die Annoncen hin sich auf den »Anzeiger« zu berufen. Daß dieser Vermerk später fortgelassen wurde, ist rechtlich unerheblich. »Hiernach ist der fortgesetzte Nachdruck der Annoncen unbedenklich als eine Veranstaltung anzusehen, die im Sinne des 8 1 Absatz 4 I. eit. unrichtige Angaben über Geschäftsverhältnisse zu ersetzen bestimmt und ge eignet ist. Klägerin erblickt in der Täuschung über die Jnserentenzahl eine solche über die Beschaffenheit einer Ware. Allerdings wird eine Zeitung unbedenklich mit dem Kammergericht als eine Ware zu betrachten sein (vgl. dessen Urteil vom 30. Dezember 1897, abgedruckt in den »Mitteilungen des Vereins Deutscher Zeitungsverleger« Nr. 28 — 46). »Ob aber auch weiterhin die Jnserentenzahl einer Zeitung als Beschaffenheit einer Ware anzusehen ist, kann hier dahingestellt bleiben, da sie jedenfalls unter den generellen Begriff der geschäftlichen Verhältnisse fällt. (Vgl. »Finger, Reichsgesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wett bewerbs Nr. 28«.) »Wollte man nun aber auch zu gunsten der Beklagten annehmen, daß die fragliche Irreführung bezüglich der Inserate durch deren Nachdruck von ihm nicht beabsichtigt war, obwohl das Stillschweigen des Beklagten über den Ursprung der Annoncen dem widerspricht, daß vielmehr die Beklagte durch den Nachdruck lediglich ihre Zeitung für das Publikum wertvoller machen wollte, und daß sie auf diesem indirekten Wege ihren Vorteil suchte, so würde doch durch die bloße Thatsache des Nachdrucks der Thatbestand, wenn auch nicht des vierten, so doch des ersten Absatzes des zitierten Gesetzesparagraphen erfüllt sein. »Diese letztere Bestimmung erfordert nicht, daß die unrichtige Angabe eine Täuschung zu erwecken bezweckt, sondern lediglich, daß sie hierzu objektiv geeignet ist. Letzteres trifft hier aber unbedenklich zu, da der Nachdruck jedenfalls und unabhängig von dem Willen der Beklagten eine Täuschung über die Zahl der Inserenten hervorruft. »Die unrichtige Angabe aber ist vorliegend nicht in der bloßen Thatsache des Nachdrucks unter Verschweigen der wahren Sachlage enthalten. In diesem Verhalten liegt nicht ausdrücklich, aber konkludent die Erklärung, daß die fraglichen Annoncen dem »Generalanzeiger« zum Abdruck von dem Inserenten übergeben sind »Die Täuschung bezüglich der Inserate ist aber auch geeignet, den Anschein eines besonders günstigen Angebots
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