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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.05.1895
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1895-05-11
- Erscheinungsdatum
- 11.05.1895
- Sprache
- Deutsch
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Wie in jedem Geschäfte, heißt es eben anch hier: die Augen offen halten. Mit neuen Gesetzen nnd ewigen Vorschriften, die böses Blut machen und die umgangen werden, ist da gar nichts zu machen, das Gegenteil wird erreicht. Wo aber per sönliche Intelligenz und Fleiß die Triebfeder sind zum Geschäft, da wird der Erfolg nicht ausbleiben. Man frage die Reisenden der Verlags-Antiquariate, wo sie Zufriedenheit finden und kauffreudige Abnehmer: bei den Sortimentern, die sich »prinzipiell gegen den Restbuchhandcl bäumen, oder bei Herren, die ihn prinzipiell pflegen!? Man frage sie, wer danach fragt: »Wie liefern Sie mir Partieen, wie liefern Sie mir 50, 100 Exemplare rc.?« Und mit der Lieferung von Partieen ist noch lange nicht gesagt, daß der betreffende Käufer den Ladenpreis umstößt, wenn es sich um regulären Verlag handelt! Es gilt aber doch, dem Verleger die voll gepfropften Lager zu erleichtern, seine Kapitalien umzusctzen; denn vom Ansehen und von der Freude an einem schönen Verlagslager kann er nicht leben. Es darf und kann die Rührigkeit einer jetzt schon be deutenden Anzahl von Geschäften nicht beeinträchtigt werden, die es verstehen, die nicht gangbaren Bücher nnterzubringen und durch billige Preise eine nie dagcwesene Bücher-Kauflnst zu erwecken. Auch diese Partei ist schon stark, und wie es Verleger- und Sortimenter-Vereine giebt, so würde sich vielleicht ein »Verein moderner Antiquare« sehr bald begründen, um gegen Zwangsmaßregeln Front zu machen, bzw. sich jeden Zwanges zu entledigen Das wolle man beachten beim Vorgehe» gegen den Restbuchhandel. Wer hinausgeht in die Welt und alle Stimmen hört, der weiß ivie es draußen im Reiche« steht und was da für Buchhandlungs-Geschäfte gemacht werden, von denen der hundertste im Buchhandel noch gar keine Ahnung hat', freilich, offene Augen und Ohren gehören dazu und Praxis, aber keine Theorie und kein schwerfälliger Gesetzes apparat, den man schon gar nicht mehr im Gedächtnis be halten kann. Das Handelsgesetzbuch genügt nnd dazu geschäftliche Usance und geschäftlicher Anstand. Voilä taut. In zwölfter Stunde. Vergeblich erwartete ich bis heute seitens der Verleger- Vereine die Bekämpfung des Zusatz-Antrags Meißner nnd Genossen zu Z 33 »I. 1 der Verkehrsordnung. Die Zurück weisung ist wohl infolge der allscitigen Arbeitsüberlastung unterblieben; denn der vvrgcschlagene Zusatz ist nach Form und Inhalt unannehmbar. 8 33 ick. 1 lautet jetzt: »Der Verleger ist nicht verpflichtet, ä condition ge lieferte Werke zurückzunehmen, wenn sie Spuren der Be nutzung oder Beschädigung an sich tragen, welche durch mangelnde Sorgfalt des Sortimenters bei Versendung, Auf bewahrung oder Verpackung entstanden sind, und sofern diese nicht auf Kosten des Sortimenters vollständig wieder beseitigt werden können.« Der Zusatz soll lauten: »Das Ausschneiden einzelner Seiten eines Buches oder Schäden, welche Umschläge und Einbanddecken lediglich infolge der Versendung erlitten haben, geben dem Verleger nicht die Berechtigung, die Rücknahme eines Buches zu verweigern.« Man will also den § 33 U. 1 durch den Zusatz zu einem Kautschuk-Paragraphen machen, ja ihn geradezu negieren. Und doch kann das Ausschneiden auch einzelner Seiten sehr wohl ein triftiger Grund zur Verweigerung der Rück nahme sein, z. B. wenn ein Gelehrter nur jene Seiten auf- schneidct, welche die Schlußfolgerungen, die Quintessenz einer mühsamen, gelehrten Forschung enthalten, mit welch letzterer er sich begnügt, ohne die Beweisführung davon zu lesen. Auf solche Weise könnte man billig mit der Wissenschaft fortschreiten! Der arme deutsche Verleger-Michel könnte seine unverkauften Bücher makulieren! Aber noch ein zweiter Grund spricht gegen den ge wünschten Zusatz. Ist es Herren Meißner und Genossen nicht bekannt, daß es in großen Städten große Sortimenter giebt, die nagel neue — auch wissenschaftliche — Bücher gegen eine Leih gebühr dem Publikum auf kurze oder längere Zeit überlassen? Das liebe Publikum findet das natürlich »entzückend«! Solchen Firmen soll es nun offiziell erlaubt werden, die Leihgebühren einzuheimsen und das »nur teilweise« ausge schnittene Buch dem unglücklichen deutschen Verleger-Michel schmunzelnd zurückzuschicken! Und wo ist denn die Grenze des Erlaubten; was bildet den Maßstab zur Beurteilung; wie kommt man zur Pro portion zwischen Umfang des Buches, Wichtigkeit der ge lesenen Stellen und der Anzahl der ausgeschnittenen Seiten? Nicht minder dehnbar ist der Begriff der Beschädigung von Umschlägen und Einbanddecken lediglich infolge der Ver sendung«. Wird sich dann nicht jeder Sortimenter darauf berufen, daß das Buch »lediglich infolge der Versendung« verdorben sei, auch wenn er es trotz teuren Einbandes an eine Kunden oder den Verleger nur in einem Stückchen dünner Zeitungsmakulatur schickte, die wie Zunder reißt, keinerlei Schutz gegen Stoß oder Nässe bietet und schon durch bloßes Angreisen in Fetzen zerfällt?! Viele der Herren Sortimenter in der Provinz scheinen überhaupt keine Ahnung von der Größe und Eigenart des Verkehrs in Leipzig während der Remittendenzeit zu haben. Sie wissen nicht, daß beim Kommissionär nicht jedes der tausende Pakete, die eintreffen, mit Glacehandschuhen angefaßt und in die Fächer schön fürsichtig nnd bedächtig gelegt werden kann. Der Ostermeßverkehr in Leipzig gleicht fast dem Weihnachts verkehr auf der Post. Die Pakete werden von weitem so schnell wie möglich in die Fächer geworfen, ein Fetzen Zeitungs papier schützt daher ein gebundenes Buch absolut nicht, es muß zu Grunde gehen, auch wenn es der Herr in der inz bis Leipzig in einer Kiste remittierte. Das wollen viele nicht begreifen und ereifern sich in unhöflichen Zuschriften, wenn man sie mit Recht für den Schaden haftbar macht. Infolge des so risikolosen Kommissionsbezuges ist vielen Sortimentern und deren Personal leider das Gefühl dafür abhanden gekommen, daß sie gegenüber fremdem Eigentum eine gewisse moralische Verantwortung haben. Es wird mit broschierten Büchern oftmals geradezu barbarisch umgegangcn. Man beschmiert das Buch mit allerlei Bleistift-, ja Tintenstift- Notizen, druckt seine Staubfinger möglichst deutlich darauf ab oder verschönert es durch Aufkleben von Preis- und Firmen zetteln, natürlich auf der Vorderseite des Umschlages. Wehe dem Verleger, der sich das nicht gefallen läßt! Nein, die Herren Sortimenter sind jetzt schon rücksichtslos genug in der Behandlung des Kommissionsgutes. Darum habt acht, Verleger! Viäeant oonsnlss! Buchhändler-Vereinigung in London. Unter dem Namen »^ssoeialiou ok UorsiAn Uoob- sellsi 8 iu Uonäoo« hat sicham 1. Mai ein Verein in London von Firmen, die den ausländischen Buchhandel betreiben, gebildet. Zweck des Vereins ist Pflege nnd Befestigung kollegialer Be ziehungen unter alle» beteiligten Firmen, Wahrung und För derung der gemeinsamen Interessen und Verhinderung von
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