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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.05.1908
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- Ausgabe
- Band
- 1908-05-05
- Erscheinungsdatum
- 05.05.1908
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- Deutsch
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4996 Börsenblatt s. d. Dlschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 103, 5. Mai 1908. Der Hoheoeujahrstag (Eptphauiasfeft) al» sächstscher Aeiertag. (Vergl. Börsenblatt 1905, Nr. 246 und 1906, Nr. 10, 11, 16, 51 u. 253.) — Im Jahre 1905 hatte der Verein der Buchhändler zu Leipzig in Verbindung mit dem Rat der Stadt Leipzig eine Eingabe (Börsenbl. 1905, Nr. 246) um Auf hebung deS Hohneujahrstags als allgemeinen sächsischen Feiertags an die sächsische Kammern gerichtet. Für die Petition trat in der Zweiten Kammer sehr nachdrücklich ihr Mitglied Herr Verlags buchhändler Johannes Dürr (i. Firma: Dürr'sche Buchhand lung in Leipzig) ein (Börsenblatt 1906, Nr. 51.) Die Petition wurde darauf der Königlichen Staatsregierung zur Kenntnis nahme überwiesen. Diese hat sich aber bisher nicht veranlaßt gesehen, eine Änderung eintreten zu lassen. Jetzt (am 29. April) ist diese für den Leipziger Buchhandel wichtige Frage in der Zweiten sächsischen Kammer infolge einer Petition des Verbandes sächsischer Gewerbe- und Hand werkervereine wieder zur Verhandlung gekommen. Der Berichterstatter Abgeordneter Hauff« (kons.) verwies auf den schriftlichen Bericht. Der Wunsch auf Verlegung des Epiphaniasfestes auf den nächstfolgenden Sonntag sei von Jahr zu Jahr im ganzen Lande ein immer lebhafterer geworden. Des halb hätten bereits im letzten Landtage beide Ständekammern eine Petition dieses Inhalts der Regierung zur Kenntnisnahme über wiesen. Diese aber habe erst abgewartet, welche Stellung die im Jahre 1906 tagende Landessynode zu dieser Frage einnchme. Eine große Majorität derselben habe sich sür die Verlegung aus gesprochen. Um so wünschenswerter sei es nun, daß dem Gesuche der Petenten so bald als möglich entsprochen werde. Wenn die Königliche Staatsregierung zwar ebenfalls anerkenne, daß das Hohneujahrsfest als Feiertag manche Unbequemlichkeiten zur Folge habe, jedoch weiter anführe, daß sie die Beibehaltung als eine soziale und hygienische Reserve betrachte, so könne sich die Depu tation dieser Ansicht durchaus nicht anschließen, da sich in den letzten Dezennien die volkswirtschaftlichen und Verkehrsverhältnisse vollständig geändert hätten. Man müsse auch in Betracht ziehen, daß in der Zeit vom 24. Dezember bis 7. Januar, also innerhalb 15 Tagen, allein schon sieben Feiertage eintreten könnten, an denen besonders die Arbeiter ihren Lohn einbüßten. Besonders große Mißstände aber ergäben sich vor allen Dingen mit den anliegenden Bundesstaaten, mit denen man in regem Verkehr stehe, besonders mit dem Nachbarstaate Preußen. Außer Sachsen habe nur noch Württemberg die Feier des Hohneujahrsfestes, und. auch dieses wolle sie baldmöglichst ausheben. Alle anderen Staaten hätten es nicht mehr. Nachdem sich nun auch die Kirche durch die Synode für die Verlegung des Epiphaniasfestes ausgesprochen habe, halte es die Deputation für dringend wünschenswert, daß mit der Auf hebung der Geltung des Epiphaniasfestes als kirchlichen Feiertags auch in Sachsen sobald als möglich vorgegangen werde, wenn irgend tunlich aber noch dem jetzigen Landtage ein entsprechendes Gesetz vorgelegt werde. In diesem Sinne habe er zu beantragen, die Kammer wolle beschließen, die Petition der Königlichen Staatsregierung zur Erwägung zu überweisen. Die Stellung der Sächsischen Regierung zu der Frage legte Staatsminister vr. Graf von Hohenthal und Bergen in folgender Erklärung, die der Landtagsbeilage der amtlichen Leipziger Zeitung entnommen ist, dar: In Wahrnehmung der von mir zu vertretenden Interessen sehe ich mich veranlaßt, der vorgerückten Stunde und der zweifel losen Ermüdung des hohen Hauses ungeachtet, noch eine Erklärung darüber abzugeben, wie sich speziell das Ministerium des Innern zu dieser Frage stellt. Es handelt sich hier um einen sehr wich tigen Gegenstand. Es handelt sich um die Abschaffung oder Bei behaltung des ältesten Festes der Christenheit. Ich werde gleich wohl die kirchliche Seite der Frage unberührt lasten, denn es ist nicht meines Amtes, auf diese Seite einzugehen; sie ist von be rufener Seite wiederholt schon erörtert worden. Ich will nur in wirtschaftlicher Beziehung dasjenige geben, was im Ministerium deS Innern vorhanden ist. Die Erklärung, die ich Ihnen jetzt abgeben werde, deckt sich vielfach mit den Erklärungen, die seitens der Königlichen Kommissare schon in der Deputation oorgetragen worden sind. Ich halte es aber doch für angezeigt, sie in vollem Umfange zu verlesen. Sie ist nicht sehr umfangreich. »Der Wunsch, gewissen Tagen, die bei uns als ganze Festtage gefeiert werden, den staatlichen Schutz zu entziehen, war schon bei Beratung des Sächsischen Sonntagsgesetzes vom 10. September 1870 geltend gemacht worden. Die Staatsregierung hatte aber in Übereinstimmung mit der Mehrheit beider Kammern des Land tags es abgelehnt, in H 9 dieses Gesetzes neben dem Grün donnerstag und den Kirchweihfesten auch das Epiphaniasfest, den Himmelfahrtstag und das Reformationsfest von den Bestimmungen des Gesetzes auszunehmen, obschon im Nachbarstaat Preußen Epiphanias und Reformation an dem Sonntag gefeiert werden, der dem eigentlichen Festtag folgt. Bezüglich des Epiphaniasfestes ist dieser Wunsch in dem seit 1870 verflossenen Zeiträume mehrfach wiederholt worden. Die dafür geltend gemachten Gründe sind im wesentlichen folgende drei: die Beeinträchtigung des Geschäftsverkehrs durch den Feiertag, die Häufung von Feiertagen um den Jahreswechsel und der Ausfall eines Lohntages für die gegen Tagelohn Ar beitenden. Vom wirtschaftlichen und sozialen Standpunkte ist hierzu fol gendes zu bemerken: Eine Beschränkung des Geschäftsverkehrs erfolgt schließlich durch jeden Sonn- und Festtag. Diese Beschränkung ist aber im Königreich Sachsen mit seiner überwiegend evangelischen Bevölke rung nicht groß. Außer den 52 Sonntagen haben wir höchstens 11, in manchen Jahren nur 9 Festtage, die auf Wochentage fallen können, nämlich Neujahr, Epiphanias, 1. Bußtag, Karfreitag, Ostermontag, Himmelfahrt. Pfingstmontag, Reformationsfest, 2. Bußtag, 1. Weihnachtsfeiertag, 2. Weihnachtsfeiertag, Es bleiben also nach Abzug der 52 Sonn- und 9 bis 11 Feier tage jährlich 302 bis 304 Arbeitstage, in Schaltjahren ein Arbeitstag mehr. Verglichen mit der erheblich geringeren Zahl der Arbeitstage, die in Ländern mit Vorwiegen anderer Bekennt nisse gelten, wird man diese Gesamtzahl der Arbeitstage als ge nügend ansehen dürfen. Ohne Sonn- und Festtage würde der arbeitenden Menschheit leibliche und seelische Verkümmerung drohen. Mit der wachsenden Unruhe des Lebens, mit der Anspannung aller Kräfte, mit der zunehmenden Arbeitsteilung, welche die Freude, etwas Ganzes zu schaffen, auf immer weniger Menschen beschränkt, mit der Zu nahme rein mechanischer Arbeit bei der Bedienung von Maschinen wächst auch das Bedürfnis nach einem Gegengewicht gegen alle diese die Lebensfreude beeinträchtigenden Verhältnisse. Ohne die Sonn- und Festtage würde das in höheren wie niederen Kreisen des Volkes stark beeinträchtigte Familienleben immer mehr zurück gehen. (Sehr richtig!) Es zeugt von einer sehr einseitigen Auffassung, wenn in einem sehr verbreiteten sächsischen Blatte wenige Tage nach dem Epiphaniasfeste auf die Frage: ,Was kostet uns Sachsen das Hohneujahr?' die Antwort gegeben wurde: ,für das industrielle Sachsen bedeutet ein Tag Arbeitseinstellung mindestens 6000000^ Verlust' und daran der Wunsch sich knüpste, dies .schon seit Jahr zehnten als überflüssig, lästig und schadenbringend empfundene Fest, das auch mit den Einigkeitsbestrebungen nicht harmoniere', zu beseitigen. Wer in gleicher Weise die Verluste berechnen wollte, die ein Volk durch die Sonntage erleidet, der würde schließlich die Einrichtung der Chinesen empfehlen müssen, bet denen im Jahre nur ein Festtag gilt, sonntagähnliche Tage aber ganz fehlen. (Heiterkeit.) Ein Bergsteiger, der auf seinem Wege von Zeit zu Zeit ausruht und Umschau hält, wird diese Ruhepausen auch nicht als Verluste betrachten dürfen, sondern als ein Mittel, das Ziel ohne Überanstrengung zu erreichen. (Abg. Hübner: Sehr richtig!) übrigens ist der Geschäftsverkehr am Epiphaniastage keines wegs völlig ausgeschlossen. An diesem Tage, der stets in die Zeit der Leipziger Neujahrsmesse fällt, dürfen in Leipzig ebenso wie an allen Mcßsonntagen und den zwei Sonntagen vor Weihnachten im Kleinhandel von 11 Uhr vormittags bis 9 Uhr abends Waren aller Art feilgehalten und darf im Großhandel zehn Stunden ge arbeitet werden.
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