Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.05.1908
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1908-05-05
- Erscheinungsdatum
- 05.05.1908
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19080505
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190805059
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19080505
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1908
- Monat1908-05
- Tag1908-05-05
- Monat1908-05
- Jahr1908
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
4998 «örsmblatt s. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 103, 5. Mai 1808. auch nach der Währungsänderung das -Zweihellerstück» 1 Kreuzer geblieben ist, während der »Heller- im Handel einen Kaufwert fast nicht besitzt. Nun hat, wie die amtliche -Wiener Zeitung» meldet, das Ministerium des Innern eine Verordnung erlassen, mit der die Rechnung nach der alten Währung überall verboten wird. Es müssen vom 1. Juli an alle Preisbezeichnungen in Geschäften, Ausstellungen sowie aus den Märkten ausschließlich in der Kronen währung erfolgen. Auf die Übertretung dieses Verbotes werden Strafen gesetzt. Die Kronenwährung wurde schon durch die kaiser liche Verordnung vom 21. Dezember 1899 als ausschließliche Landeswährung eingesührt. Deutscher Buchgewerbeverei«. — Die von dem Buch gewerbemuseum veranstaltete Ausstellung: »Das neue deutsche Buch- wurde am 2. Mat von Lehrern und Schülern der Kunst gewerbeschulen in Dresden und Weimar besucht. Wegen baulicher Ausbesserungen, Vorbereitung der Ostermeßausstellung und Re vision der Bibliothek sind die Ausstellungsräume, sowie der Lesesaal des Deutschen Buchgewerbehauses vom 4. bis einschließlich 16. Mai geschlossen. Am 17. Mai erfolgt die Eröffnung der vom Deutschen Buchgewerbeverein veranstalteten Ostermeßausstellung, die aller Voraussicht nach wiederum eine gute Übersicht über die hervorragenderen Neuerscheinungen des deutschen Buch-, Kunst-, Landkarten- und Musikalienvcrlages geben wird. Wechselstempelst«u«r. — Der Entwurf eines Gesetzes wegen Änderung des Gesetzes, betreffend die Wechselstempelsteuer, ist dem Reichstage zugegangen. Durch diese Novelle erfahren die Straf bestimmungen des Wechselstempelsteuergcsetzes eine Milderung. Jetzt werden Zuwiderhandlungen ohne Rücksicht auf das Vorliegen eines Verschuldens unterschiedslos mit der Strafe des fünfzigfachen Betrags der Abgabe bedroht; auch wird jetzt die Strafe von allen nichtphysischen Personen besonders erhoben. Die Strafenhäufung, besonders bei Formoersehen, soll durch die Novelle abgeschwächt werden. Schließlich bringt die Novelle auch einige Wortverbesserungen, resp. Wortänderungen. So werden die Worte ersetzt: Bundeskasse durch Rcichskasse, Bundesgebiet durch Inland, solidarisch durch als Gesamtschuldner, Blankett durch Vordruck, Geldbuße durch Geldstrafe. PreiAfchlruderei. — über eine Gerichtsverfügung gibt die -Technische Beleuchtungs-Korrespondenz-, Berlin 0, Naglerstr. 4, folgenden Bericht: Wohl in keinem Gewerbe macht sich die Preisschleuderei in dem Maße zum Schaden der Produzenten und Verbraucher bemerkbar wie in der Gasglühlicht-Jndustrie. Die unausbleibliche Folge dieser Verhältnisse sind fortwährende Streitigkeiten zwischen dem Kunden und den Detailhändlern; denn der Abnehmer glaubt sich übervorteilt, wenn er sieht, daß der ihm zu dem regulären Preise verkaufte Artikel bei anderen Verkäufern zu geringeren Preisen feilgc- halten wird. Es müssen deshalb die auf Beseitigung dieser Preis- schleudereien gerichteten Bestrebungen der Glühkörper-Produzenten als durchaus berechtigt anerkannt werden. Daß auch die Gerichte gewillt sind, den Kampf gegen die erwähnten Mißstände zu unterstützen, scheint aus einer Entscheidung hervorzugehen, die kürzlich das Landgericht in Berlin gefällt hat. Die bekannte Glühkörperfabrik Richard Feuer L Co., Berlin-Schöneberg, verkauft den von ihr produzierten Glühkörper -Pfeil- an ihre Abnehmer unter der ausdrücklichen Bedingung, daß bestimmte Mindestpreise inuegehalten werden müssen und die Glüh körper nicht an Warenhäuser (die erfahrungsgemäß die Preis- schlcuderei am meisten begünstigen) abgegeben werden dürfen. Entgegen diesem Verbot hatte einer der Abnehmer der Firma den Pfeilkörper an ein Warenhaus verkauft, das die Glühkörper mit 20 -H pro Stück feilhielt. Die Firma Richard Feuer L Co. wurde nun sowohl gegen den Vertragsbrüchigen Abnehmer wie auch gegen das Warenhaus klagbar und erzielte eine einstweilige Verfügung folgenden Inhalts: -I. Die Beklagte zu 1 (das Warenhaus) darf bei einer fis kalischen Strafe von 300 ^ für jeden Fall der Zuwiderhandlung Glühkörper mit der Marke »Pfeil» weder anpreisen, noch feil halten, noch verkaufen. II. Der Beklagte zu 2 (der Lieferant) darf bei Vermeidung einer fiskalischen Strafe von 600 ^ für jeden Fall der Zu widerhandlung Glühkörper mit der Marke -Pfeil- an die Beklagte nicht mehr liefern.» Bedeutsam ist die Entscheidung auch vom juristischen Stand punkt, weil in ihr der Grundsatz zum Ausdruck gelangt, daß auch derjenige rechtswidrig handelt, der wissentlich an der Verletzung einer zwischen anderen Personen bestehenden Vereinbarung teil nimmt. * Reue Bücher, Katalog« re. für Nuchhändlerr Hedsrlandsods Liblioxraxdis. lässt vaa visuv vsrseiwnsn Loslcsv, Laartsn snr. VsrLrijgbaar in den Loslcbavdsl van (. . . 8ort.- ). Oitxavs van tV. Listdokk's Uit^svsrs dkaa.tsobg.ppij, ts Lsidsn. 1908, Ho. 4, 30. ^.pril. 8". 8. 25—32. 8seovd-band boobs in litsraturs, soisnes, and art, Doglisb and loreign. — Oatalo^uo Ho. 681 Usnr^ 8otdsran L Oo. in London. 8". 32 8. 485 Krv. Personalnachrichten. * Professor Paul Labaud tu Ltratzburg i. E. — Der be rühmte Verfasser des »Staatsrechts des Deutschen Reiches- Prof, vr. Paul Laband in Straßburg i. Elsaß wird am 24. Mai seinen siebzigsten Geburtstag feiern können, nachdem am 1. Mai d. I. sein goldenes Doktorjubiläum vorausgegangen ist. Der Verleger der -Deutschen Juristen-Zeitung, Herr Otto Liebmann in Berlin, widmet dem hochverehrten Gelehrten, der Mitbegründer der Deutschen Juristenzettung (neben den inzwischen verstorbenen Stenglein und Staub) war und sich große Verdienste um die Ent wickelung der -Deutschen Juristen-Zeitung- erwarb, einen warmen Begrützungsartikel in Nummer 9 dieser Zeitung vom 1. Mai 1908. Noch heute beteiligt sich der Jubilar mit großem Eifer, -einem Fünfziger an Geist, Arbeitsfreudigkeit und Lebenslust gleich-, an der Herausgabe der geschätzten Zeitschrift, und der Verleger, der ihn in 15 Jahren gemeinsamer Arbeit in seiner Wesensart und Arbeitsmethode genau kennen lernen durfte, spricht mit aufrichtigem Dank für sein der Zeitschrift gewidmetes Wirken die Hoffnung aus, daß der Jubilar noch Jahrzehnte der Wissenschaft und der Nation erhalten bleiben möge. Sprechsaal. (Ohne Verantwortung der Redaktion; jedoch unterliegen alle Ltnsendungcn de, Bestimmungen über die Verwaltung de« Börsenblatt«.! Schutz der Vüchertitel. Beim Durchsetzen des Börsenblattes wird mancher Verleger die unangenehme Erfahrung machen, daß neue Erscheinungen be sonders der schönen Literatur unter Titeln angekündigt werden, die längst in seinem Verlage vertreten sind. Mir selbst ist dies noch in jüngerer Zeit in zwei Fällen passiert. Auf sofort er hobenen Einspruch wird meist geantwortet, die Änderung des Titels ließe sich nicht mehr machen, weil bei der Ankündigung das betreffende Buch bereits fertig Vorgelegen habe. Es kommt aber auch vor, daß überhaupt nicht geantwortet wird. Einen Prozeß will man nicht anstrengen, weil die Benutzung des schon vorhandenen Titels wohl selten mit Absicht erfolgt. Meist handelt es sich um reinen Zufall. Welche unangenehmen Folgen aber die Wahl eines schon vorhan denen Titels haben kann, bedarf wohl keiner besonderen Auslegung, und die Herren Verleger sollten doch im eigenen Interesse alles tun, derartige Zufälligkeiten zu verhindern. Wir besitzen in dem vorzüg lichen Schlagwort-Katalog von Karl Georg ein ausgezeichnetes Mittel, sich darüber Gewißheit zu verschaffen, ob ein Titel schon vorhanden ist oder nicht. Aber mir scheint, daß viele Verleger dieses Werk nicht besitzen, und so sind sie dann gar nicht in der Lage, zu prüfen, ob durch die Wahl des Titels einem andern Kollegen und Verfasser gegenüber ein Unrecht geschieht. Mögen diese Zeilen dazu beitragen, daß die Verleger sich des Schlagwort-Katalogs mehr bedienen, um so sich und anderen unter Umständen ärgerliche Weiterungen zu ersparen! Köln, den 1. Mai 1908. I. P. Bachem. Bemerkung der Redaktion. — Dieser Einsendung wäre gerechterweise wohl hinzuzufügen, daß sich solche Titelseststellungen auch nach den gut bearbeiteten Registern zu den Hinrichsschen Katalogen machen lassen.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder