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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.07.1906
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1906-07-14
- Erscheinungsdatum
- 14.07.1906
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19060714
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190607142
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19060714
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- Public Domain Mark 1.0
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1906
- Monat1906-07
- Tag1906-07-14
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6852 Amtlicher Teil. ^ 161, 14. Juli 1906. Nedaktioii. 8 11- Die für die Redaktion nötigen Beamten werden vom Vor stande ans Vorschlag des Ausschusses angestellt oder entlassen. 8 12. Der verantwortliche Redakteur hat den Inhalt des Börsen blattes, einschließlich der Anzeigen, deren Prüfung, Druckeinrich tung und Korrektur ihm und den Hilfsredakteuren obliegt, unter Beobachtung der Reichs- und Landesgesetze gemäß diesen »Bestim mungen« und den sie etwa ergänzenden, vom Vorstande genehmigten Anordnungen des Ausschusses zusammenzustellen und für recht zeitige Drucklegung Sorge zu tragen. Den Verantwortlichen Redakteur vertritt nötigenfalls der zweite Redakteur. 8 13. Schriftstellerische und andere Einsendungen gelangen nur mit Nennung des Namens oder der Firma des Einsenders zum Abdruck. Die Mitgliedschaft des Börsenvereins begründet kein Anrecht auf Abdruck derartiger Einsendungen. 8 14. Die von der Redaktion veranlaßen oder unter Honorarver sprechen angenommenen Aufsätze werden den Verfassern zu dem üblichen oder dem etiva vereinbarten Satze bezahlt. Die Abrechnung erfolgt vierteljährlich. Alle Einsendungen für den textlichen Teil sind an die Adresse der Redaktion zu richten. 8 is. Von der Aufnahme sind auszuschließen: 1. Aufsätze, Anzeigen oder Ausdrücke, die a) schwindelhafter Art sind oder sonst dem Buchhandel oder dem Börsenblatte zur Unehre gereichen, d) kenntlich gemachte Angehörige des Buchhandels in ihrer Ehre kränken können, sofern nicht den Einsendern der Schutz des ß 193 des Reichsstrafgesetzbuchs zur Seite steht. Die Vorschrift des Z 16 bleibt hiervon unberührt. Ankündigungen von Streitschriften sind nach dem Grundsätze zu behandeln, daß das Börsenblatt den buch händlerischen Geschäftsinteressen jeder gesetzlich nicht ver botenen Partei dienen soll. Die Ankündigungen dürfen nicht hinausgehen über geschäftliche Mitteilungen und sachlich gehaltene Angaben des Zweckes und Inhaltes der Schrift. Unter dieser Voraussetzung ist die Folge rung unzulässig, daß die Ankündigung einer den Anders denkenden anstößigen Schrift den einzelnen Gegner, also auch den einzelnen andersdenkenden Buchhändler, kränken oder dem Börsenblatte zur Unehre gereichen könne. 2. Streitigkeiten, wenn sie sachlich oder grundsätzlich des An spruches auf allgemeine Beachtung entbehren, oder die Grenze des Wohlanstandes überschreiten, 3. Angelegenheiten, die dem Buchhandel und dem Buch gewerbe fern liegen, oder geeigneter anderwärts Behandlung finden, 4. Unbedeutendes und Formloses, sowie Wiederholungen bereits genügend besprochener Gegenstände, 5. Mahnungen mit namentlicher oder kenntlicher Bezeichnung des Gemahnten, 6. Anzeigen unzüchtiger oder im Deutschen Reiche rechtskräftig verbotener Werke, 7. Anzeigen, in denen Druckereien sich zum Arbeiten unter dem giltigen Allgemeinen deutschen Buchdruckertarise er bieten, 8. Oeffentliche Gesuche um Unterstützungen notleidender Buchhändler, auch wenn Bezahlung angeboten wird. Die Einsender sind auf den Unterstützungsverein der Deutschen Buchhändler und Buchhandlungsgehülfen auf merksam zu machen. 8 16- Einsendungen, die tadelnde Urteile über die Person oder das Geschäft eines Vereinsmitgliedes oder über einen anerkannten Verein enthalten, sind von der Redaktion dem Betroffenen vor dem Drucke vorzulegen, damit diesem Gelegenheit geboten werde, im Anschlüsse daran eine binnen acht Tagen einzusendende Entgegnung folgen zu lassen. Weitere Vorlegungen von Entgegnungen unterbleiben. Ebenso wird die abfällige Erwähnung eines Konkurrenz unternehmens in einer Geschäftsanzeige behandelt. Ist die sofortige Veröffentlichung eines tadelnden Urteils von offenkundiger Wichtigkeit für den Einsender oder für den Buch handel, so kann die Redaktion die achttägige Frist verkürzen oder vom Einholen der Erwiderung absehen. 8 17. Einwendungen gegen Nichtaufnahme von Aufsätzen oder An zeigen sind an den Ausschuß für das Börsenblatt zu richten, der bei seinen Entscheidungen zur Angabe von Gründen nicht ver pflichtet ist. Gegen seine Entscheidung steht die Berufung an den Vorstand und die Hauptversammlung frei. Der Änsschuß für das Lörseiililatt. 8 18- Der Ausschuß für das Börsenblatt ist ein Organ des Börsen vereins der Deutschen Buchhändler (ß 13, Ziffer 3 der Satzungen). Der Ausschuß besteht aus vier Mitgliedern (Z 29, Ziffer 7 der Satzungen), von denen eins zugleich Mitglied des Rechnungs- Ausschusses sein muß. Die Mitglieder werden vom Vorstande auf drei Jahre so gewählt (Z 30 und 31 der Satzungen), daß womöglich die verschiedenen Hauptzweige des Buchhandels im Ausschuß ver treten sind. 8 is. Dem Ausschuß steht es zu, dem Vorstande Aenderungs- vorschläge zu machen, sowohl hinsichtlich der Förderung des Börsen blattes als Verlagsunternehmen des Börsenvcreins, wie auch bezüg lich der Anweisungen für Redaktion und Geschäftsstelle. Des weiteren steht es ihm zu, in zweifelhaften Fällen über Aufnahme oder Zurückweisung von Artikeln, deren Bezahlung oder Nichtbezahlung, über Aufnahme oder Zurückweisung von Anzeigen, Vergünstigungen bei Aufnahme von Einsendungen und Anzeigen zu entscheiden. Der Ausschuß hat auf Grund seiner Geschäftsordnung die das Börsenblatt betreffenden Einnahmen und Ausgaben zu prüfen. Ueber jede Sitzung ist ein Verhandlungsbericht aufzunehmen, den die Geschäftsstelle aufbewahrt. Die Mitglieder des Ausschusses für das Börsenblatt erhalten Abschriften. Den geschäftlichen Briefwechsel im äußeren Verkehre und die Aufbewahrung der Akten besorgt die Geschäftsstelle.
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