Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.07.1923
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- 1923-07-21
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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X 168, 21. Juli 1923. e! Die neuen erhöhten Postgebühren vom 1. August 1923 an! Die Gebühren, die vom 1. August an im Post-, Postscheck-, Tele graphen- und Fernsprechverkehr gelten, sind von der Redaktion des Bbl. wieder zu einer Tabelle zusammengestellt wor den. die mit dem B e st e I l z e t t e l b o g e n der heutigen Nummer aus gegeben wird. Gyldendal'schcr Verlag A.-G. in Berlin. — Status am 1. Januar 1923. Aktiva. § Barbestände: Kasse, Druckerei . . . 13 106,06 Kasse, Sortiment . . . I 134 6K0,75 Kasse, Verlag .... l 036 829.94 2 184 587 65 Bank, Verlag .... 2 555 554 40 Postscheck, Verlag. . . 176 678 80 4 916 820 85 Kunden: Druckerei 124 769 80 1 629 029 60 Verlag 2 994 571 35 4 748 370 75 Warenbestände: Druckerei 4 375 312 80 Sortiment 6 ISS 0M Verlag 15 930 525 09 26 500 837 89 Maschinen. Schriften und Inventar: 421 700 67 500 140 000 — 629 200 Verschiedene Debitoren: Depots, Druckerei. . . 27 980,— Depots, Verlag . . . 9 950 — 37 930 — Vorauszahlungen: Lieferanten, Druckerei 1 252,80 Lieferanten, Sortiment . 20 798,90 Lieferanten, Verlag . . 4 000 — Verfasser, Verlag . . . 141 026.70 167 078 40 205 008 40 37 000 237 89 Passiva. Aktienkapital . . . . 300 000 Lieferanten: 257 998 95 3 915 710 15 Verlag 8 64ö SSI 59 12 810 260 69 Verschiedene Kreditoren: Depots, Sortiment . . 40 000 Vorauszahlungen: Kunden. Sortiment . . 29 074 — Kunden, Verlag . . . 47 366.20 Verfasser, Verlag . . . 174 340,25 250 780 45 Nicht bezahlte Unkosten. 389 428 50 680 208 95 G. B. N. F. Kopenhagen, d. Kr. 264 350,07 IS 748 2S3 78 G. B. N. F. Kopenhagen, Zinsenkonto . . 7 452 474 47 37 000 237 89 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 151 vom 2. Juli 1923.) Sanktionsgutscheine, Mart- und Pfund-Fakturierung. Tie Frieöensvertrag-Abrechnungsstelle G. m. b. H. in Berlin-Charlotten burg macht betreffend die englischen Sanktions-Gutscheine darauf aus» merksam, das; der Loarck ok l'racko die nachstehende Verordnung an die englischen Zollämter erlassen hat, die sich indes nicht auf in Deutschland ausfuhrfreie (nicht der Außenhandelskontrolle unter liegende) Waren bezieht. Sie lautet in deutscher Übersetzung: »Bekanntmachung für Importeure und Agenten. Betr.: Aus Deutschland eingeführte Waren, die auf Grund des Finanzgesetzes (Nr. 2) von 1915, bzw. des Jndustrieschutzgesetzes von 1921 oder des Canktionsgesetzes von 1921 zoll-, bzw. abgabepflichtig sind. Mit Rücksicht darauf, daß die von Deutschland nach Großbritannien und Irland eingeführten Waren grundsätzlich (mit gewissen Aus nahmen) in Pfd. Sterl. fakturiert werden sollen, sind in Mark ausge stellte Rechnungen mit Wirkung ab 17. März 1923 nicht mehr als Grundlage für die Verzollung auf Grund des Finanzgesetzes (Nr. 2) von 1915 oder des Jndustrieschutzgesetzes von 1921, bzw. für die Er hebung der Sanktionsabgabe (Gesetz von 1921) anzunehmen. Auf Grund der Pfd. Sterl.-Fakturen abgegebene Wertdeklarationen sind da gegen auch fernerhin als vollgültig zu betrachten. Nur in Fällen, in denen für solche Waren, für die allgemeine Pfd.- Sterl.-Fakturierung vorgeschrieben ist, von den deutschen Außenhandels- stellen auf Grund von Markfakturierung Ausfuhrbewilligungen in Mark erteilt werden, kann die Deklaration des Einfuhrwertes auf der Grundlage von Markfakturen angenommen iverden, jedoch unter der Voraussetzung, daß gleichzeitig mit diesen eine von einem britischen Konsulat beglaubigte Bescheinigung der bewilligenden deutschen Außen handelsstelle beigebracht wird, aus der hervorgeht, daß die Ausfuhr gegen Markfakturierung gestattet worden ist, ohne daß die Erteilung der Bewilligung an einen bestimmten Pfd.-Sterl.-Umrechnungskurs gebunden wäre. Sofern die Erteilung der Ausfuhrbewilligung in Mark von einem bestimmten Pfd.-Sterl.-Kurs abhängig gemacht wurde, muß dieser Kurs in der Bescheinigung zum Ausdruck gebracht wer den. Darüber hinaus ist verfügt worden, daß, in Ermangelung der vorstehend vorgeschriebenen Bescheinigung, bei Markfakturieruug die Sanktionsabgabe zunächst provisorisch auf Grund der Markrechnung eingezogen, der reelle Warenwert im Zeitpunkt der Einfuhr nachträg lich durch englische Sachverständige festgestellt und auf Grund dieser Feststellung eine Zusatz-Sanktionsabgabe über den ermittelten höheren in Pfd. Sterl. ausgedrückten Warenwert erhoben werden soll. Für diese ,Zusatz-Erhebung' wird sodann ein .supplementär^ von' vom englischen Zollamt ausgestellt.« Die Friedensvertrag-Abrechnungsstelle weist darauf hin daß, auf Grund der vorstehenden Verordnung ausgestellte »supplementär^ Kons« von ihr nicht eingelöst werden. Zur Vermeidung von Nachteilen bei Einlösung der Sanktions-Gutscheine im allgemeinen sind die Exporteure daher grundsätzlich gehalten, allen Markfakturen über nach England ausgeführte Waren die in der Verordnung des lloarä ok Iracke erwähnte Bescheinigung beizufügen. Exporteuren, die bereits im Besitze derartiger »supplementär^ bons« sind, werden — nach neuerlichen Mitteilungen aus England die zusätzlich, auf Grund der Wertschätzung des Sachverständigen, über die 26 Prozent der Markfakturen hinaus erhobenen Gebühren bei nach träglicher Vorlage der im 2. Absatz der oben abgedruckten Verordnung vorgesehenen Bescheinigung vom ausstellenden englischen Zollamt auf Antrag zurückerstattet werden. Von der Hearst-Presse Amerikas. — In einem Artikel der »Köln. Volkszeitung« (5. Juli) von vr. Otto Geiger (Karlsruhe) werden fol gend« statistische Angaben gemacht: Wie Oswald Garrison Billard in der von ihm herausgegebenen Wochenschrift »l'tre Nation« (28. März) mitteilt, behauptet der ameri kanische Prefsekönig Hearst (New Aork), mit den Erzeugnissen seiner Druckerpressen in 6 972 512 Familien Amerikas Eingang zu finden. Das bedeutet, daß jede vierte Familie eine der Veröffentlichungen dieses gelben Prcssemonopolisten liest. Hearst ist z. B. der ausschließ liche Eigentümer von 18 Tagesblättern, von denen acht morgens und zehn abends erscheinen, und zwar in Städten, die so weit von einander entfernt sind wie Boston und Los Angeles oder Nochester N. D. und Fort Worth (Texas). Dazu kommen 13* Sonntagsblätter, die dem Gesinnungs- und Geschmackspöbel alles bieten, wonach ein ungebildeter Geist und ein verdorbenes Herz verlangt, mit einer Auflage von 3 400 606 Exemplaren, hergestellt in dreizehn verschiedenen Städten des Landes. Außerdem gibt Hearst noch neun Monatsschriften heraus, unter denen Cosmopolitan mit 1 102 365 Exemplaren an der Spitze steht. Die Produktionskosten für diesen furchtbaren papiernen Wust be laufen sich auf mehr als 90 Millionen Dollar, und die Gesamtauflage aller seiner Blätter und Zeitschriften ist so groß, daß zu einer Ausgabe 32 Tonnen Papier benötigt werden. Wie unlängst bekannt geworden ist, sollen auch hauptsächlich deutsche Fabrikanten Papierliefcranten für die deutschfeindliche Hearst-Presse sein. Die nötigen Mittel zur Herausgabe liefern hauptsächlich die Anzeigenkunden. Von 87 034 539 Dollar, die in Amerika nach der Berechnung der Zentralstelle des Zcntralvereins (Abteilung Presse) in St. Louis (Missouri) in einem Jahre an 35 führende Morgenblätter in U. S. A. für Annoncen und Reklame bezahlt worden sind, treffen auf sechs Hearstblätter nicht weniger als 27 733 754 Dollar (^ 31,87 Prozent) der genannten Summe! Das spricht für die Presseverhältnisse in den Vereinigten Staaten Bände. Möge Deutschland von ähnlichen Verhältnissen ver schont bleiben! Hearst, der im Jahre 1887 nach New Dork ging und sich sofort als gelber Journalist hervortat, ist ein geriebener Unternehmer. Wäh rend er sich als »Volksfreund« aufspielte, war er von Anfang an nichts als ein Demagoge, der um die Volksgunst buhlte, in der Absicht, in der Politik eine führende Nolle zu spielen und daraus Kapital zu machen. Im Jahre 1922 soll er allein 12 Millionen Dollar Gewinn erzielt haben. Preisausschreiben der Handelshochschule Leipzig. (L. auch Bbl. Nr. 18.) — Auf dicfes Preisausschreiben sind mehrere Arbeiten über das Thema »Der Einfluß der Geldentwertung auf die Kalkulation« 1047
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