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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.02.1900
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1900-02-22
- Erscheinungsdatum
- 22.02.1900
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- Deutsch
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1L0S Nichtamtlicher Teil. 44, 22. Februar ISO». -Wir führen also nicht alles», das habe ich von Anfang an -fest- gestellt und festzuhalten- gesucht. Es ist dies ein -Stück christ licher Sozialismus-, der berechtigten Existenzen das Leben nicht ohne Not erschwert. Hierzu gehört noch die billige Rücksicht auf unsere Buch binder hinsichtlich der guten Bücher und Kalender, die sie nach weislich schon vor uns ini Geschäft geführt und verbreitet haben. Daß man nach dieser Richtung nicht alle Wünsche, die laut werden, wirklich und ganz berücksichtigen kann, weiß ich allerdings aus Erfahrung. Ich möchte aber die ausgesprochenen Gedanken über all da, wo sie noch weniger zum Bewußtsein gekommen sind, zur Berücksichtigung auf dem Gebiet der christlichen Kolportage aus sozialen und christlichen Gründen empfehlen. Besigheim, Dezember 1899. (gez.) I. Knapp. II. Der Herausgeber möchte vor allem die obige Einsendung in zwei Punkten dringend unterstützen: mau beschränke sich doch auf das ausgesprochen Christliche und vergesse nicht die Rücksicht auf Buchbinder und Buchhändler. Der Lehrmittelvertrieb, bei dem die Detailverkäuscr am Ort oder im Bezirk übergangen werden — oft kleine Leute, die jede Mark spüren! — macht genug böses Blut. Wir können als Ortsschulaufseher ihn weder unterdrücken noch für unter allen Umständen unberechtigt erklären; aber befördern werden wir ihn nicht. Und die christliche -Bezirkskolportage- kann bei den Geschäftsverhältnissen in unserer Zeit leicht ähnliche Be denken wecken. Die kleinen Buchbindereien und die kleinen Buch läden im Bezirk können in dieser Zeit, wo der frühere -Mittel stand- um seine Existenz kämpft, es nicht verstehen, wenn ihnen durchs geistliche Amt etwas wie eine Konkurrenz ersteht. Gewiß können trotzdem Verhältnisse vorliegen, die auf Einrichtung einer Bezirkskolportage hindrängen. Im allgemeinen aber scheinen bei uns zu Lande solche Verhältnisse nicht die Regel zu sein, und des halb gewinnt die Sache auch keine weitere Ausdehnung, soviel wir beobachten können. Im Gegenteil hat man manchenorts keine er mutigenden Erfahrungen damit gemacht und ist davon wieder zurückgekommen. Es ist das verständlich. Denn in keinem Teile Deutschlands geschieht seitens christlicher Gesellschaften und guter Buchhandlungen so viel für Verbreitung christlicher Litteratur wie in Württemberg. Diese Verbreiter waren da, bevor jemand an eine Bczirkskolportage dachte, und dürfen daher immerhin auf einige Rücksichtnahme seitens der Geistlichkeit rechnen. Und was wichtiger ist: diese Gesellschaften und Buchhandlungen werden bleiben, auch wenn die Pfarrer einmal ganz davon abkommen sollten, sich mit den, Apparat einer systematischen Büchcrverbrcitung zu befassen. Daß wir Pfarrer zu geschäftlichen Unternehmungen weder den Beruf noch die Kenntnisse eigentlich besitzen, ist ja zum voraus klar und durch manche leidige Erfahrung bestätigt. Darum wird auch unsere Bezirkskolportage nur als Notbehelf zu recht- fertigen sein in solchen Bezirken und in solchen Zeitläuften, wo eine Notlage unser außerordentliches Eingreifen erfordert. R. Lspertoire djbli'oAraxliiliiie ä68 xriueipales r6vu68 kraiitzkises poun I'auuso 1898 röäigk par O. loräöll. 2« anvss. Iisx.-Zo. X (2), 271 (1 unä 5) 8. ?aris 1900, ?sr I-ainin, librairs- ooinwissionairs (iiflrsiris Xilsson). Dieser neue Jahrgang des so nützlichen Repertoriums bietet im Vergleich zum ersten eine Erweiterung und eine sehr will kommene Bereicherung. Während die Einrichtung dieselbe ge blieben ist wie die des Vorgängers jd. h. der alphabetischen Auf zählung der repertorisierten Zeitschriften (1898: 6 Seiten gegen 3 im Vorjahre) folgt das Verzeichnis der zu einzelnen derselben im Laufe des Jahres 1898 erschienenen Hauptregister (je 1 Seite), diesem das alphabetische Sachregister (159 gegen 126 Seiten), und diesem endlich das alphabetische Verfasserverzeichnis (111 gegen 83 Seiten)) ist der Umfang schon bedeutend gewachsen, nämlich von 209 aus 271 Seiten. Der erste Jahrgang verzeichnet? den Inhalt von 146 Zeitschriften; der zweite hat deren schon 257 aus genommen, und es wäre dem unternehmenden Herausgeber mit dem opferwilligen Verleger sehr zu gönnen, daß sich die verdienst volle Arbeit — damit sie sich über noch mehr Zeitschriften erstrecken könnte — in allen größeren und mittleren Bibliotheken, wie nicht minder in den Redaktionen größerer Tagesblätter einen Platz eroberte. Es aiebt für Leute, an welche Fragen über die Ereignisse, Erfindungen, Personen u. s. w. der letzten Jahre herantrcten, nichts Bequemeres als solche Zeitschriften-Repertorien. Sie ersetzen gewissermaßen die Konversations-Lexika, die ja leider nach kurzer Zeit bei vielen Tagesfragen im Stiche lassen, setzen aber freilich voraus, daß man sich die angegebenen Zeitschriften auch ver schaffen kann. Entsprechend der Anzahl der auSgezogenen Zeitschriften ist die Anzahl der Artikel gewachsen, nämlich von etwa 8300 im Jahre 1897 auf etwa 11000 im Jahre 1898. Um aber die Nützlichkeit seines Unternehmen? nach Möglichkeit zu vergrößern, hat Jordell diesmal einen Anhang mit folgender Einrichtung beigegeben. Der Anhang enthält noch einmal das alphabetische Verzeichnis der ausgezogenen Zeitschriften und neben jedem Titel rn 5 bezw. 8 Spalten die Namen der Hauptredakteure, die Adressen der Ver leger, die Anzahl der im Jahre erscheinenden Nummern oder Hefte, den Preis der einzelnen Nummer und endlich den Abonne mentspreis für Paris, für die Departements und für den Welt postverein. Kleine Mitteilungen. Vom Reichsgericht. Gesetz über das Postwesen. (Nachdruck verboten.) — Wegen Vergehens gegen das Post gesetz hatte sich am 7. Dezember v. I. vor dem Landgerichte Düsseldorf der Vorsteher der Aktiengesellschaft -Düsseldorfer Neueste Nachrichten-, Josef Schumacher, zu verantworten. Das genannte Blatt wurde bisher zwei Meilen im Umkreise von Düssel dorf mit der Eisenbahn versandt, nachdem ein Eisenbahnbeamter dem Angeklagten gesagt hatte, dies sei statthaft. Als später ein mal eil. Beamter die Versendung beanstandete, wandte sich der Angeklagte an den Betriebsdirektor, und dieser sagte ihm, der Postdirektor selbst habe die Versendung mit der Eisenbahn gestattet. Als Zeuge vernommen, erklärte nun allerdings der Betriebsdirektor, er habe eine Auskunft der Postdirektion falsch verstanden. Das Landgericht sprach darauf den Angeklagten frei, weil er in gutem Glauben gehandelt habe. — Gegen dieses Urteil hatte der Staatsanwalt Revision eingelegt, die in der Verhandlung am 19. Februar vor dem Reichsgericht vom Reichsanwalt vertreten wurde. Das Landgericht habe, so führte er aus, rechtlichen und thatsächlichen Irrtum verwechselt. Der Angeklagte habe gewußt, daß er die Zeitung versandte von einem Orte mit Postanstalt nach Orten mit Postanstalten, und daß also Portopflicht vorlag. Damit sei der gesetzliche Thatbestand gegeben. — Das Reichsgericht hob gemäß diesen Darlegungen das Urteil auf und verwies die Sache an das Landgericht zurück. Vom Reichsgericht. Ambulanter Gerichtsstand der Presse. (Nachdruck verboten.) — Wegen Beleidigung des Dresdner Schwurgerichts aus Anlaß deS sogenannten Löbtauer Prozesses sind am 20. Oktober v. I. vom Landgerichte Chemnitz der Redakteur des Süddeutschen Postillons, Alois Kiefer in München, und der Buchhändler Albin Langer in Chemnitz u Strafe verurteilt worden. In dem genannten Blatte war as Urteil im Löbtauer Prozesse in einer, wie das Gericht festgestellt hat, beleidigenden Weise besprochen worden. Eine Anzahl Nummern waren auch nach Chemnitz gekommen und dort verbreitet worden. Dieser Umstand hatte dann den Anlaß dazu geboten, den Münchener Redakteur vor das Chemnitzer Landgericht zu citicren. Vergeblich bestritt Kiefer die Zuständigkeit dieses Gerichtes in der Strafsache gegen ihn, denn nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts war das Landgericht Chemnitz wegen der in seinem Bezirke erfolgten Verbreitung des Blatte- zuständig. Die von beiden Angeklagten eingelegte Revision wurde am 20. d. M. vom Reichsgerichte als unbegründet verworfen. Nachdruck-Prozeß Michow. — Vor der ersten Strafkammer des König!. Landgerichts II, Berlin, fand am 17. Februar gegen Herrn Alfred Michow in Charlottenburg der zweite Termin wegen Nachdrucks der Fra Diavolo-Ouverture von Auber statt, nachdem die erste Verhandlung in dieser Angelegenheit vertagt worden war, weil der Angeklagte angegeben hatte, daß nicht er selbst diese Ouvertüre für den Druck bestimmt habe, sondern ein Angestellter, der Gehilfe A., der mit der Auswahl und Zusammenstellung seiner zeit betraut gewesen sei. In dieser zweiten Verhandlung erschien nun als Zeuge der betreffende Gehilfe, der zugab, in der That damals die Auswahl der zu druckenden Ouvertüren im Aufträge Michows getroffen zu haben und durch die Thatsache, daß die Fra Diavolo-Ouverture auch bei Litolff in Braunschweig erschienen ist, zu dem Glauben verführt worden sei, die Komposition sei eine nicht mehr geschützte. Als zweiter Zeuge war Herr Kommerzienrat Bock erschienen, dessen Vorladung in der ersten Verhandlung von der Verteidigung be antragt worden war, weil die Ouvertüre angeblich auch bei der Firma Bote L Bock erschienen sein sollte. Herr Kommerzienrat Bock bezeugte nun, daß das letztere nicht der Fall sei und daß
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