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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.03.1900
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1900-03-05
- Erscheinungsdatum
- 05.03.1900
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- Deutsch
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1802 Nichtamtlicher Teil. 53, 5. März 1900. Da dieser Index fast weiter nichts ist als eine wörtliche Zu- sammenschwcißung der vier Bandregister in eins, nur mit An gaben über Format und Druckjahr, so wäre auch ohne das in Sion College vorhandene Exemplar die Herstellung desselben durch einen Schreiber ein Kleines gewesen; immerhin werden aber die Besitzer der vier Bände der Bibliographischen Gesellschaft für ihre gute Idee Dank wissen, und cs wäre zu wünschen, daß sich auch in Deutschland Nachahmer für registerlose ähnliche Werke fänden. Die Herbertsche Ausgabe ist übrigens auch berücksichtigt und Hinweise auf sie sind durch runde Klammern kenntlich gemacht. Kleine Mitteilungen. Sonderbesteuerung der großen Warenhäuser. — Der Centralausschuß Berliner kaufmännischer, gewerblicher und indu strieller Vereine hat sich Hegen den Entwurf eines Gesetzes, be treffend die Warenhaussteuer, ausgesprochen. Es wird darüber berichtet: -Die gegen diesen Beschluß votierende Minderheit, die fast ausschließlich aus den das Kleingewerbe und den Kleinhandel vertretenden Verbänden besteht, erblickt in dem Gesetzentwurf eine geeignete Grundlage zur Bekämpfung der durch die Sammelgeschäfte des Detailhandels entstandenen Schädigungen. Die betreffenden Verbände glauben, daß der bestehende Wett bewerb zurückgedrängt, oder daß wenigstens eine weitere Zunahme des Bazarwesens verhindert werden wird. Dagegen ist die über wiegende Mehrheit der im Centralausschuß vereinigten Verbände der Meinung, daß die Großbetriebe auch im Detailhandel als eine naturgemäße Erscheinungsform der modernen wirtschaftlichen Entwickelung zu betrachten sind und zweifellos dazu beigctragen haben, den Absatz zahlreicher Gebrauchsartikel durch Verbilligung zu gunsten der Konsumenten erheblich zu mehren. Allerdings darf nicht verkannt werden, daß die Gruppen des Kleinhandels und des Kleingewerbes in ihrer Erwerbsfähigkeit dort beein trächtigt sind, wo die Großbetriebe die Form von Sammelgcschäften angenommen haben — in erhöhtem Maße dann, wenn die Geschäfts führung derartiger Betriebe unlautere Mittel zur Anwendung bringt. Die überwiegende Mehrheit lehnt den vorliegenden Gesetz entwurf ab, 1. weil die Geltung des Gesetzes sich nicht auf das Reich, sondern nur auf Preußen erstreckt und hierdurch eine un gerechtfertigte Bevorzugung der nichtpreußischen Großbetriebe des Detailhandels, insbesondere der Versandgeschäfte bewirkt wird; 2. weil die Steuer nach dem Umsatz bemessen werden soll; auch die Regierung hat in ihrer Begründung zum vorjährigen Waren- haussteucrgesetzentwurf erklärt, daß dieser Art der Besteuerung -die schwerwiegendsten Bedenken entgegenstehen-; 3. weil nach dem Inhalt des Entwurfes zahlreiche Firmen, die sich aus den kleinsten Anfängen heraus zu ihrem heutigen vielgestaltigen Umfange emporgearbeitet haben, von der Strafe des Gesetzes getroffen würden; anderseits ist es denjenigen Sammelbetrieben, die thatsächlich durch das Gesetz höher belastet werden sollen, ein Leichtes, sich der Steuer durch geringe äußere Aenderungen der Geschäftsführung zu entziehen. An und für sich ist der Steuer aufbau in hohem Maße ungerecht; er unterscheidet nicht zwischen den Betrieben der Groß- und Kleinstädte, bei denen verschiedene Ausgangszahlen erforderlich wären, und er belastet mit dem Höchstsatz auch Geschäfte, die nur zwei oder drei Warengruppen führen. Schließlich glaubt die Mehrheit, den Gesetzentwurf auch deswegen verwerfen zu müssen, weil er dem Kleinhandel nicht nützt. Ein Gesetz, das Hilfe verspricht, ohne sie zu leisten, wirkt schädlich. Die Resolution faßt das Ergebnis eingehender Kom missions- und Plenarberatungen des Centralausschusses zu sammen; sie wird mit ausführlicher Begründung der zur Vor beratung des Gesetzentwurfes gewählten Kommission des Ab geordnetenhauses übermittelt werden.- Zeitungsstatistik. — Im Königreich Sachsen erscheinen nach einer Aufstellung, die wir dem -Leipziger Tageblatt- entnehmen, gegenwärtig insgesammt 754 Zeitungen und Zeitschriften; davon sind 286 politische Zeitungen. Die letzteren verteilen sich auf die Kreishauptmannschaften wie folgt: Dresden 79, Bautzen 33, Leipzig 63, Zwickau 111. Von den 468 in Sachsen erscheinenden Fachzeitschriften werden allein in Leipzig 375 herausgegeben. Was die Erscheinungsweise der politischen Zeitungen anlangt, so er scheinen 18 wöchentlich einmal, 40 zweimal, 107 dreimal, 11 vier mal, 100 sechsmal und 6 siebenmal. Dreizehnmal wöchentlich er scheinen zwei Zeitungen, und wie verlautet, wird sich ihnen bald eine dritte Zeitung zugesellen. In ganz Deutschland erscheinen gegenwärtig ca. 3550 politische Zeitungen. Der Pariser internationale Kongreß zum Schutze gewerblichen Eigentums (23.—28. Juli 1900). — Das fran zösische Ministerium für Handel und Industrie wird als Ergänzung zur allgemeinen Weltausstellung in den Tagen vom 23.-28. Juli 1900 einen internationalen Kongreß für den Schutz des gewerblichen Eigentums abhalten. Neben einer im großartigen Maßstabe geplanten Zurschaustellung der Errungenschaften des industriellen Erfindergeistes des 19. Jahrhunderts sollen durch Vertreter des Handels und der Industrie aller Kultur staaten die praktischen Erfahrungen und Bedürfnisse im Schutz gewerblichen Eigentums seitens der einzelnen Staaten mitgeteilt und zum Gegenstand gemeinsamer Beratungen gemacht werkten, um einen möglichst gleichartigen Rechtsschutz auf jenen Gebieten in allen Staaten herbeizuführen, und die wirtschaftlichen Nutzungen industrieller und kunstgewerblicher Schöpfungen gleich mäßig für die Schutzberechtigten sicherzustellen. Unter Mitwirkung der -ilsion äs« -Lbriarvts- und der -Internationalen Vereinigung für den Schutz des gewerblichen Eigentums- wird sich der Kongreß in drei Sektionen mit dem Schutze der Patente, Muster und Modelle, der Handels- und Fabrikmarken, der Handelsnamen und Ortsbezeichnungen, sowie mit den verschiedenen Formen des unlauteren Wettbewerbes befassen. Es sollen vor allem neben einem möglichst einheitlich geregelten Patenterteilungsverfahren gleichheitliche Patentschutzfristen und Mittel zur Veröffentlichung der Patente aller Länder, ebenso ein Schutz der Anerkennung der Urheberschaft an einer Entdeckung, auch außerhalb des Rahmens des Patentes, angestrebt werden. Die angewandte Kunstindustrie mit ihren graphischen und plastischen Erzeugnissen soll dem gewerb lichen Muster- und Modellschutz analog sichergestellt und mittels Hinterlegung des Erzeugnisses sich das Recht der Priorität an diesen Gegenständen wahren können. Einen Schutz gegen mißbräuchliche Anwendung von gewerblichen Auszeichnungen, Ortsbezeichnungen, Handelsnamen, Handelsfirmen, Fabrikmarken (Handelsregister, Veröffentlichungen in Zeitungen rc.) sollen internationale Ver träge sichern. Um dem unlauteren Wettbewerb auf allen Gebieten wirksam entgegentreten zu können, sollen Beratungen darüber geführt werden, ob es sich empfiehlt, in der Gesetzgebung der am Kongreß beteiligten Staaten ein allgemeines Prinzip aufzustellen, wonach gegen jede Form unlauteren Wettbewerbes ein Schadensersatz anspruch künftig geltend gemacht werden kann, oder die haupt sächlichsten Formen unlauteren Wettbewerbes einheitlich zu be stimmen, bestimmte Strafen anzudrohen, sei es in den einzelnen Landesgesetzen, sei es im Wege einer internationalen Konvention. Das Recht auf Teilnahme am Kongreß und seinen Arbeiten wird durch Einzahlung eines Betrages von 20 Francs bei der Kasse des Organisationskomitees (95 Loulsvarä Lsauwarobais, Paris) erworben. Auch die deutschen Handelskammern und Korporationen werden Einladungen erhalten. Polizeiliche Beaufsichtigung der Auslagen von Buch-, Kunst- rc. Läden. — Ein Tagesbefehl des Berliner Polizei präsidenten von Windheim, der zuerst im -Vorwärts- bekannt gegeben wurde und jetzt die Runde durch die Berliner Tagespresse macht, lautet nach dieser Wiedergabe wie folgt: -Damit das öffentliche Ausstellen, Feilbieten und Anpreisen von solchen Bildern, Photographieen, Gummiartikeln u. s. w. auf der Straße und an öffentlichen Orten, durch die das Anstandsgefühl verletzt und Aergernis erregt wird, nach Möglichkeit eingeschränkt wird, ist zur Ueberwachung derartiger Mißstände eine besondere Patrouille unter Leitung eines Kriminal-Kommissars zu gestellen. Die Herren Reviervorsteher wollen etwaigen Ersuchen der Patrouillenführer bereitwilligst entgegenkommen. Für die Wahrnehmung des Dienstes dieser Patrouille gilt die nachstehende Anweisung: Die Beamten der Patrouille haben unbeschadet der ihnen obliegenden kriminalpolizeilichen Funktionen ihr Augenmerk besonders zu richten auf: a) Schaufenster und Auslagen jeder Art, namentlich diejenigen der Buch-, Papier-, Bilder-, Postkarten- und Photographiehandlungen, b) die Läden der Gummiwarenhand lungen, der Friseure rc., o) die automatisch oder auf andere Weise betriebenen Mutoskope, Stereoskope oder ähnlichen Darstel lungen, ä) die straßenwärts angebrachten und auf der Straße angebotenen Ankündigungen.- Preisausschreiben auf ein deutsches Flottenlied. — Die Firma Breitkopf L Härtel in Leipzig hatte, wie wir in Nr. 297 d. Bl. vom 22. Dezember 1899 mitgeteilt haben, einen Ehrenpreis im Werte von 1000 ^ für Dichtung und Komposition eines Flottenliedes ausgesetzt. Dieser Preis besteht in zwei Po kalen oder Geräten in Form eines silbernen Schiffes. Zunächst wurde ein Preis im Werte von 500 ^ für den Text eines Flottenliedes ausgeschrieben. Cs sind gegen 1000 Einsendungen erfolgt. Die als Preisrichter erwählten Dichter Felix Dahn, Detlev v. Liliencron und Julius Lohmeper haben drei Liedern Ehrenpreise zuerkannt. Mit dem ersten Ehrenpreise wurde das volkstümliche -Deutsche Flottenlied- von Gottfried Schwab in Darmstadt, mit je einem^weiteren Preise -Das Lied der deutschen
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