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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.01.1894
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1894-01-08
- Erscheinungsdatum
- 08.01.1894
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- Deutsch
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Teilendes Buchhandels herbeiführen, sondern auch alle diejenigen im hohen Grade benachteiligen, welche an der Erzeugung der Waren des Buchhandels thätig sind. Durch die Bestimmungen in § 55 inbesondere wird der seßhasie Buchhändler, welcher eine eigene gewerbliche Niederlassung besitzt, wenn er innerhalb des Gemeinde bezirks seiner Niederlassung thätig wird, dem von Ort zu Ort wandernden völlig gleichgestellt und ihm die Ver pflichtung zur Lösung eines Wandergcwerbescheines selbst für diejenigen Fälle auserlegt, in denen er Bestellungen im eigenen Wohnbezirke aussucht. Der seßhafte Buch händler wird aber mit Unrecht diesen Beschränkungen unterworfen. Bietet doch ein von ihm betriebenes un bescholtenes Gewerbe die sicherste Garantie gegen jede die öffentliche Sicherheit, Sittlichkeit und Ordnung bedrohende Gesohr und gebricht cs doch zur Zeit nicht an gesetzlichen Mitteln, um Zuwiderhandlungen gegen die strasgesetzlichen Bestimmungen über den Vertrieb unsittlicher Schriften zur Bestrafung zu bringen und hierdurch etwaigen Miß bräuchen nachhaliig entgegenzuwiiken. Die Unentbehr- lichkeit der Kolportage sür die Entwickelung des Buchhandels und sür die Verbreitung der Litteratur wird auch selbst in den Motiven zum bisherigen Z 55,2 ausdrücklich anerkannt, so daß die Auferlegung noch besonderer Einschränkungen für deu Hausierhandel mit Schriften und Büchern nur aus Kosten der Gejamtbilbung der Nation geschehen würde. Eine besondere empfindliche Einschränkung des freien Ge werbebetriebes muß aber von selbst die Vorschrift herbei- führeu, daß auch der seßhafte Buchhändler, welcher an dem Orte seiner gewerblichen Niederlassung Warenbestellungen aussucht, wenn er seine Gewerbe ohne vorgängige Bestel lung von Haus zu Haus betreiben will, zur Lösung eines Wandergcwerbescheines verpflichtet wird. Diese beschrän kenden Bestimmungen werden nicht, wie vielleicht beab sichtigt ist, etwaigen Mißbräuchen im Hausierhandel mit Büchern und Schriften enlgeginwtrken, sondern eine ge sunde Entwickelung der legitimen Kolportage verhindern und dazu führen, daß der Vertrieb von Druckschriften im Umherziehen wieder in weniger verläßliche Hände ge langt. Es bitten deshalb die ehrerbieligst Unterzeichneten ergebenst, falls auch das Buch- und Preßgewerbe unter deu im Z 44 angegebenen Voraussetzungen den Bestim mungen des dritten Titels der Gewerbeordnung unter stellt werden würde, zu K 55 letzten Absatz anzufügen: zu s öd »Aus Huch- Prrßgcwcrde finde» diese Vor schriften keine Anwendung.« Wenn ferner K 56,10 des Antrages Gröber und Gen. bestimmt, daß Druckschriften, andere Schriften und Bild werke, welche i» Lieferungen erscheinen, vom Feilbietcn im Umherziehen ausgeschlossen sei» sollen, sofern nicht die Zahl der Lieferungen des Werkes und dessen Gesamtpreis auf jeder einzelnen Lieferung an einer in die Augen sallendeu Stelle verzeichnet ist, so ist zu bedenken, daß diese Vorschrift namentlich dem Verlagsbuchhandel,welcherWerke von wissen schaftlicher Bedeutung in Lieferungen ausgeben will, Be schränkungen auserlcgt, die diesem Zweig des Buchhandels das Geschäft wesentlich erschweren würden. Zeitschriften, deren Vertrieb jetzt ja zum großen Teil durch die Kol porteure oder vom Sortimenter durch Reisende geschieht, werden in der Regel die Zahl der Lieferungen des Werkes und dessen Gesamtprcis aus jeder einzelnen Lieferung ver zeichnen können, da bei Werken dieser Gattung Anzahl und Preis von vornherein bestimmt ist. Wissenschaftliche Er zeugnisse dagegen, welche doch vielfach dem Volke auch durch Ausgabe von Teillieferungen zugänglich gemacht werden, lassen von vornherein den Umfang der Arbeit nicht genau übersehen und es ungewiß, in welcher Zahl die Lieferungen erscheinen werden. Ist doch bei solchen Werken oft bei beginnender Ausgabe derselben das Manuskript noch nicht einmal vollendet (Grimms Wörterbuch und dergl,). Diese Werke aber der Nation unzugänglich machen, würde einem Hemmnis der Volksbildung gleichkommen. Die Unter zeichneten bitten deshalb, zu sss, >o jg, H Hg io die Worte »oder welche in Lieferungen erscheinen u s. w. bis verzeichnet ist« zu streichen und dementsprechend den letzten Absatz dieses Para graphen adzuäudern. Die weitaus größten Nachteile sür den Buchhandel aber müßte die beabsichtigte Unterstellung desselben unter den dritten Titel der Gewerbeordnung herbciführen, wenn der K 60 in der von dem Amrag Gröber und Gen. vorge schlagenen Fassung Gesetzeskraft erlangte. Wenn bisher der Wandergewerbeschein seine Giltig keit auf das ganze Gebiet des Deutschen Reiches erstreckt hat, so würde nach der in diesem Paragraphen angestrebten Neuerung künftig der Gewerbetreibende sür jeden einzelnen Verwaltungsbezirk einen besonderen Wandergewerbeschein lösen müssen. Zu welchen ungeheuerlichen Folgen dies aber führen würde, erh llt schon daraus, daß z. B. der jenige, welcher in einem Umkreise von zehn Meilen Von Leipzig Bestellungen aussuchen will, dann nicht weniger als dreißig Wandcrgewerbescheine zu lösen nötig hätte. Der Vertrieb von Preß- und Bucherzeug- nissen jeder Art im Wege der Kolpormge würde hierdurch aber mit so unermeßlich hohen Kosten verknüpft werden, daß den Kolporteuren eine gewinnbringende Ausübung ihrer gewerblichen Thäligkeit zur Unmöglichkeit gemacht würde. Soll deshalb der Kolportagebuchhandel nicht einer gänzlichen Vernichtung preisgegeben werden, so muß auf jeden Fall diese ganz ungewöhnlich harte Be stimmung überhaupt beseitigt oder wenigstens auch dem Buchhandel an diesem Orte eine Ausnahmestellung ein- gerüumt werden. Nicht minder bedenklich ist aber auch die Weiler vorgeschlagene Neuerung, daß in Zukunft die Ausgabe der Wandergewerbescheine von der Bedürfnis frage abhängig gemacht werden soll. Wenn, wie vor- geschlageu wird, die Behörde im voraus alljährlich sest- stellen soll, bezüglich welcher Waren ein Bedürfnis zum Feilbicten und Aussuchen von Bestellungen im Be zirk bestehe und wie vielen Personen zu diesem Zwecke Wandergewerbescheine erteilt oder ausgedehnt werden können, so würde schon die Ausführung dieser Vorschrift an sich den erheblichsten Schwierigkeiten begegnen. Es erscheint schlechterdings unmöglich, daß die Behörden im voraus das Bedürfnis der zum Feilbieten und Aufsuchen von Bestellungen geeigneten Waren und das Bedürfnis an zu diesem Zweck zu erteilenden Wander gewerbescheinen überhaupt aufstellen können, und es ist sicher, daß, wenn dies dennoch geschehen würde, bei allem Vertrauen zu der Gewissenhaftigkeit der Behörden in strenger Nachachtung der bestehenden Gesetze, schwere, die Interessen Einzelner schädigende Mißgriffe unausbleiblich wären. Zu diesen Geschädigten aber würden in erster Linie die Buchhändler gehören, welche, um eine gewinn bringende Thätigkeit entwickeln zu können, jedenfalls darauf bedacht sein müssen, ihren Gewerbebetrieb auf die weitere Umgebung ihrer Niederlassung auszudehnen und sich einen möglichst großen Kreis des Absatzes zu sichern. Bei einem Bestehen einer solchen Gesetzesvorschrift würde es künftig ganz unmöglich werden, neue Erscheinungen auf deck Gebiete des Buchhandels, die auf einen raschen Absatz angeiviesen sind, dem Volke allgemein zugänglich zu machen, und eine große Anzahl von Preß- und buch-
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