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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.01.1902
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1902-01-10
- Erscheinungsdatum
- 10.01.1902
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- Deutsch
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schäften, bei Verletzungen des Urheberrechts an Werken der Literatur und der Tonkunst in allen Fällen ein Gutachten Sachverständiger einzusordern, besteht nicht; wenn aber über haupt ein solches Gutachten für wünschenswert und erforderlich erachtet wird, so sollen vorzugsweise gerade die Sachverstän- digen-Kammern um Erstattung dieser Gutachten ersucht werden. Beide Kammern gehören zu den »öffentlich bestellten Sach verständigen«. und in dieser Beziehung hat sowohl die Civil- prozeßordnung im § 369. als auch die Strafprozeßordnung im Z 73 die Bestimmung getroffen, daß. wenn für gewisse Arten von Gutachten Sachverständige öffentlich bestellt sind, andere Personen nur dann als Sachverständige gewählt werden sollen, wenn besondere Umstände es erfordern. In seiner allgemeinen Verfügung vom 5. Juli 1882 (Just.-Min.-Bl. 1882, S. 199) hatte denn auch der preußische Herr Justizminister ausdrücklich Veranlassung genommen, den sämtlichen preußischen Justizbehörden zu empfehlen, in Prozessen wegen Nachdrucks nicht das Gutachten einzelner Personen, sondern das Gutachten der Sachoerständigen- Vereine einzuholen, falls nicht etwa besondere Umstände, wie namentlich die durch eine vorläufige Beschlagnahme be dingte Dringlichkeit der Sache, eine Ausnahme erheischen. Mit vollem Recht hat damals der Herr Justizminister hervor gehoben. daß die als Sachverständige zugezogenen Einzel personen häufig die für die Begutachtung erforderliche Erfahrung nicht besitzen oder mit der Urheberrechtsgesetzgebung überhaupt nicht oder nur in ungenügender Weise bekannt seien, und durchaus zutreffend wird auch bereits in der Begründung des Nachdrucksgesetzes vom II. Juni 1870 ausgeführt, daß die eigentümliche Natur der Rechtsstreitigkeiten über Nachdruck und Nachbildung von dem Sachverständigen, welcher ein Gutachten abgeben solle, eine Fülle technischer, litterarischcr, musikalischer und buchhändlerischer Ersahrung. sowie eine genaue Bekanntschaft mit der Nachdrucksgesetzgebung erfordere. »Nur bet einem Vereine, welcher aus den verschiedenen bei der Nachdrucksgesetzgebung wesentlich interessierenden Bcrufs- klassen der Gelehrten. Schriftsteller und Buchhändler zusammen gesetzt ist. wird es möglich, diese Erfordernisse vereinigt zu finden. Ucberdies bieten die ständigen Vereine den Vorzug, daß sich bei ihnen durch die fortdauernde Beschäftigung mit der Materie feste Prinzipien und eine konstante Praxis bilden, so daß Schwankungen und Verschiedenheiten in der Behand lung der einzelnen Fälle möglichst vorgebeugt wird.« Alles dies gilt auch heute noch, und zwar nach dem Inkrafttreten der neuen Urheberrechtsgesetzgebung in ganz be sonders erhöhtem Maße. Nur schwer wird cs den Gerichten und Staatsanwaltschaften gelingen, für die Beurteilung der einzelnen Verletzungen des litterarischen oder musikalischen Urheberrechts stets den geeigneten Einzel-Sachverständigen ausfindig zu machen; gerade jetzt unter der Herrschaft des neuen Gesetzes würden sie oft genug die Erfahrung machen müssen, daß die Begutachtung durch einzelne Personen nicht minder den Sachen, als auch den Parteien zum Schaden ge reicht. Es kann daher den Gerichten und Staatsanwalt schaften im Interesse einer sachgemäßen und möglichst schnellen Erledigung der Nachdrucksprozesse auch jetzt nur dringend empfohlen werden, in allen Fällen, wo überhaupt eine Be gutachtung der Sache durch Sachverständige erforderlich er scheint. das Gutachten der Sachverständigen-Kammcrn einzuholen, zumal dieselben nach der Entscheidung des Reichs gerichts vom 2u. Januar 1881 zu den »kollegialen Fachbe hörden« im Sinne des Z 255 der Strafprozeßordnung ge hören. das Gericht also in Strafsachen den Vorsitzenden der Kammern stets ersuchen kann, eines der Mitglieder der letzteren mit der Vertretung des Gutachtens in der Haupt- verhandlung zu beauftragen. Im übrigen mag hier noch auf die Vorschrift des Z 49 Abs. 4 des Gesetzes vom 19. Juni 1901 verwiesen werden, welche dahin geht, daß die einzelnen Mitglieder der Sach- verständigen-Kammern nicht ohne ihre Zustimmung und nicht ohne Genehmigung des Vorsitzenden von den Gerichten als Sachverständige vernommen werden sollen. II. Das Schiedsrichter amt dürfen die Sachverstän- digen-Kammern nur auf Anrufen der Beteiligten, d h. aus Anrufen beider Parteien, nicht auf Grund einseitigen An trages einer Partei ausüben. Die Verhandlungen und Entscheidungen der Sachver- ständigen-Kammern dürfen sich nur erstrecken: 1. auf Schadenersatzansprüche. 2. auf die Vernichtung von Exemplaren oder Vorrich tungen. 3. auf die Znerkennung des im Z 4L des Gesetzes vom 19. Juni 1901 bezeichneten Rechtes, statt der Ver nichtung der Exemplare und Vorrichtungen die Ueber- nahme der letzteren gegen eine angemessene Vergütung zu verlangen. Die Anträge der Beteiligten, durch die eine Kammer gemäß Z 49 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. Juni 1901 als Schiedsrichter angerufen wird, sind nach Z 9 der Bestim mungen über die Zusammensetzung und den Geschäftsbetrieb der Sachverständigen-Kammern vom 13. September 19o1 dem Vorsitzenden der betreffenden Kammer in beglaubigter Form einzureichen, und zwar müssen in den Anträgen die einzelnen Punkte, über die ein Schiedsspruch der Kammer gewünscht wird, einzeln aufgesllhrt und zugleich die bereits entstandenen Verhandlungen sowie die zu vergleichenden Gegenstände über sendet werden. Der Vorsitzende der Kammer bestellt auch hier, sobald der Antrag auf Erteilung eines Schiedsspruches an ihn ge langt ist, nach seinem Ermessen ein oder zwei Berichterstatter, die ihm sodann eine schriftliche Bearbeitung der Sache vor zulegen haben, worauf dis Beschlußfassung der Kammer aus Grund mündlicher Beratung in einer von dem Vorsitzenden anzuberaumenden Sitzung nach Stimmenmehrheit erfolgt; bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden auch hier den Ausschlag. An jedem Schiedsspruch müssen min destens fünf Sachverständige mit Einschluß des Vorsitzenden teilnehmen. Die beschlossenen Schiedssprüche werden aus gefertigt. von den Sachverständigen, die an dem Schiedsspruch teilgcnommen haben, unterschrieben, mit dem Siegel der Kammer versehen und den Parteien zugestellt. An Gebühren für den Schiedsspruch ist die Kammer auch hier befugt, den Betrag von dreißig bis zu dreihundert Mark zu erheben. Die Gebühren find von den Parteien der Kammer sofort nach Eingang des Schiedsspruches kostenfrei zu übersenden. Im Interesse der Vereinfachung und der Beschleunigung des Verfahrens kann den Parteien nicht dringend genug em pfohlen werden, ihre Rechtsstreitigkeiten in Nachdruckssachen öfter, als dies bisher zu geschehen pflegt, durch einen Schieds spruch der Sachverständigen-Kammern entscheiden zu lassen. Streitigkeiten, die zu ihrer Erledigung im gerichtlichen Ver fahren. namentlich wenn von den zulässigen Rechtsmitteln Gebrauch gemacht wird, nicht selten Jahre gebrauchen, können durch Anrufen der schiedsrichterlichen Thätigkeit der Sach- verständigen-Kammern oft in wenigen Monaten entschieden werden. So treten die altbewährten preußischen Sachverständigen- Vereine unter dem neuen, ihre Eigenschaft als amtliche Or gane schärfer bezeichnenden Namen der Sachverständigen- Kammern in eine neue Periode ihrer seit mehr denn sechzig Jahren erprobten Thätigkeit. Wie bisher werden sie auch unter der Herrschaft des neuen Urheberrechtsgesetzes es sich angelegen fein lassen, für die praktische Anwendung des letzteren feste Prinzipien
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