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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.01.1902
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1902-01-10
- Erscheinungsdatum
- 10.01.1902
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- Deutsch
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/I? 7, 10. Januar 1902. Nichtamtlicher Teil. 273 Vaterstadt und an seinen Leipziger Jugendgenossen. Von der Schulbank her verband ihn herzliche Freundschaft mit den beiden Brüdern Haessel, mit Rost, Wigand und anderen. Mit Macht zog es ihn alle zwei oder drei Jahre zur Messe nach Leipzig. Dort ist er mit vielen und mit den besten unter den deutschen Buchhändlern in Berührung getreten, und stets erweiterte sich der Kreis derer, die dem tüchtigen und liebenswerten Mann in wahrer Sympathie und Freund schaft zugethan waren. Nach achtundfünfzigjähriger rastloser, erfolgreicher Thätig- keit im Buchhandel zog sich Demuth im Jahre 1896 ins Privatleben zurück. Der alte Herr schritt zwar noch rüstig einher wie ein Jüngling, aber er fühlte sich nicht mehr in Uebereinstimmung mit der modernen Litteratur, mit der ein herstürmenden neuen Zeit, mit den neuen Menschen; sie konnten seine volle Zuneigung nicht gewinnen. »Wenn ich meine Freunde besuchen will, muß ich auf den Gottesacker gehen«, pflegte er oft zu sagen. Trotzdem waren die letzten fünf Jahre seines Lebens schöne, glückliche zu nennen. Seine Stieftochter umgab ihn mit liebevoller Sorgfalt. Er vergrub sich zwischen Schätzen von Briefen, Reliquien, Portraits, die er, von jeher voll Sammeleifer, angehäuft hatte, und die dankbare Erinnerung an all das Schöne, an alles Glück, das ihm während seines langen Lebens zu teil geworden war, vergoldete den Rest seiner Tage mit einem milden Abendsonnenschein. An dem Tage, an dem er sein achtzigstes Lebensjahr vollendete, zeigten sich zum ersten Male bei ihm die Spuren eines Leidens, dessen wiederholten Anfällen seine kräftige Natur nun unterlegen ist. Ein Leben voll Mühe und Arbeit, aber auch ein köstliches Leben ist zu Ende. Allen, die ihn gekannt haben, wird Theodor Demuth und seine markante Persönlichkeit unvergessen bleiben; in denjenigen, die ihm näher gestanden, mir oder unter ihm gearbeiret haben, wird im Herzen das Gefühl der Dankbarkeit und Verehrung für den edlen und trefflichen Mann nie erlöschen. 8. k. Die Königlich Prrutzischrn Sachverständigen - Kammern. Die bisher in Preußen bestehenden beiden Sachverständi gen-Vereine, der litterarische und der musikalische Sachver- ständigen-Verein, verdankten ihre Entstehung dem Preußischen Gesetze zum Schutze des Eigentums an Werken der Wissen schaft und Kunst gegen Nachdruck und Nachbildung vom 11. Juni 1837, welches in den ZK 17 und 31 die Bestimmung getroffen hatte, daß der Richter, wenn in Prozessen Zweifel entständen, ob der Thatbestand des Nachdrucks, des unerlaub ten Abdrucks oder der unbefugten Nachbildung vorliege, oder welcher Entschädigungsbetrag dem Verletzten zu gewähren sei, das Gutachten eines aus Sachverständigen gebildeten Vereins einzuholen habe. Auf Grund dieser Bestimmung wurden durch den Staatsministerialbeschluß vom 15. Mai 1838 der litterarische und der musikalische Sachverständigen- Verein für die ganze Monarchie mit dem Sitze in Berlin gebildet. Das Reichsgesetz vom 11. Juni 1870 behielt, da die Sachverständigen-Vereine den an sie gestellten Erwartungen in jeder Beziehung entsprochen hatten, die bis dahin nur partikulare Einrichtung bei und bestimmte infolgedessen, daß für die Gebiete der Litteratur und der Musik in jedem Bundesstaate je ein Sachverständigen-Verein, ein Literarischer und ein musikalischer, geschaffen werden solle. Die früheren beiden Preußischen Sachverständigen-Vereine blieben also be stehen, und sie sind in ihrem wesentlichen Bestände auch jetzt nach dem Inkrafttreten des Gesetzes vom lg. Juni 1901, Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 69. Jahrgang. allerdings mit der veränderten Bezeichnung: -Königliche literarische Sachverständigen - Kammer« und -Königliche musikalische Sachverständigen-Kammer- als kollegiale Fach behörden beibehalten worden. Beide Kammern haben ihren Sitz in Berlin; sie treten unter dem Vorsitz des Geheimen Regierungsrats vr. Daude im Sitzungssaal des Ministeriums der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten, Unter den Linden 4, zu ihren Sitzungen zusammen. Die Organisation der beiden Kammern ist gleich mäßig durch die von dem Reichskanzler unter dem 13. Sep tember 1901 erlassenen Bestimmungen über die Zusammen setzung und den Geschäftsbetrieb der Sachverständigen- Kammern für Werke der Literatur und der Tonkunst ge regelt. Jede Kammer besteht aus sieben Mitgliedern und der erforderlichen Anzahl von Stellvertretern. Die einer Kammer angehörenden Sachverständigen (Mitglieder und Stellvertreter) werden von der Landes - Centralbehörde ernannt, die ihrer seits auch den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter aus der Zahl der Mitglieder ernennt. Die Mitglieder und Stell vertreter beider Kammern werden als Sachverständige ein für alle Mal gerichtlich beeidigt. Auf Erfordern der Gerichte und der Staatsanwalt schaften haben die Kammern ein Gutachten nur abzugeben, wenn 1. in dem Ersuchungsschreiben die zu begutachtenden Fragen einzeln aufgesührt, 2. die Akten und die zu vergleichenden Gegenstände über sandt werden. Sobald der Antrag auf Erstattung eines Gutachtens an den Vorsitzenden der betreffenden Sachverständigen-Kammer gelangt, bestellt derselbe nach seinem Ermessen einen oder zwei Berichterstatter. Diese haben alsdann dem Vorsitzenden eine schriftliche Bearbeitung der Sache vorzulegen, und die Beschlußfassung der Kammer erfolgt nunmehr aus Grund mündlicher Beratung in einer von dem Vorsitzenden anzu beraumenden Sitzung nach Stimmenmehrheit; bei Stimmen gleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. An jedem Beschlüsse müssen mindestens fünf Sachverständige mit Einschluß des Vorsitzenden teilnchmen; mehr als sieben Sachverständige dürfen an dem Beschlüsse nicht teilnehmen. Die beschlossenen Gutachten werden ausgefertigt, von den Sachverständigen, die an dem Beschlüsse teilgenommen haben, unterschrieben und mit dem Siegel der Kammer versehen. Die Kammer ist befugt, Gebühren für das Gutachten im Betrage von dreißig bis dreihundert Mark zu erheben. Die Gebühren sind von der ersuchenden Behörde der Kammer sofort nach Eingang des Gutachtens kostenfrei zu übersenden. Die Zuständigkeit und Thätigkeit der beiden Sach- verständigen-Kainmern ist durch Z 49 des Reichsgesetzes vom 19. Juni 1901 folgendermaßen geordnet: I. Die Sachverständigen - Kammern sind verpflichtet, auf Erfordern der Gerichte und der Staatsanwalt schaften Gutachten über die an sie gerichteten Fragen abzugeben, II. die Sachverständigen - Kammern sind befugt, auf Anrusen der Beteiligten über Schadenersatzansprüche, über die Vernichtung von Exemplaren oder Vor richtungen, sowie über die Zuerkennung des im Z 43 des Gesetzes vom 19. Juni 1901 bezeichneten Rechtes als Schiedsrichter zu verhandeln und zu ent scheiden. I. Wie bisher wird auch fernerhin die Hauptthätigkeit der literarischen und der musikalischen Sachverständigen- Kammer in der Abgabe von Gutachten auf Erfordern der Gerichte und der Staatsanwaltschaften bestehen. Eine Verpflichtung der Gerichte und der Staatsanwalt- 38
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