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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.01.1902
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1902-01-14
- Erscheinungsdatum
- 14.01.1902
- Sprache
- Deutsch
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^ 10, 14. Januar 1902. Nichtamtlicher Teil. 401 I. H. Ed. Heitz (Heitz L Mündel) in Straßvurq i E. 425 vrueirs unä Hol28estnit.ts äs8 XV. u. XVI. ^iiöröunä6rl3 in ^e- trsuor ^aokbiläunA. 3skt VII^ Oörooiir un6 8t.u.wm äsr Herder'sche Berlagshandlung in Kreiburg j. Br. 430 Baumgartner, Geschichte der Weltliteratur. II. Bd. 3. u, 4. Aufl. 9 ^ 60 «Z; geb. 12 Bibliothek der katholischen Pädagogik. XIV. Bd. 5 40 geb. 7 ^ 20 Gihr, Das heilige Meßopfer. 7. u. 8. Aufl. 7 ./t 50 geb. 9 ^ 50 H Hattler, BIum.n aus dem Katholischen Kindergarten. 9. Aufl. Geb. in Halblwd. 1 ^ 30 geb. in Ganzlwd. 2 Knöpfler, Lehrbuch der Kirchengeschichte. 3. Aufl. 10 geb. 12 Pastor, GeschEe^^ Päpste. I. Bd. 3. u. 4. Aufl. 12 geb. 14 rich Wörter. 40 I. Ai. Lehmannn's Verlag in München. 425 Lchickbardt L Ebner in Stuttgart. 425 Ilussrs kksräs. 18. 3skt. 1 Wilhelm Süsserott in Berlin. 415 ^6^8^«.^ eielrlln^ N3S Beit är Comp, in Leipzig. 428 Akademischer Verlag für sociale Wissenschaften 427 Dr. John Edelhetm in Berlin. Vita Deutsches BcrlagshanS in Berlin. 426 Naäsleios, ^.uk X^pro3. 12. ^.uü. v. Zahn L Jaensch, Berlagsconto in Dresden. 429 6a.'2 5 Klein, Zeit- und Geistesströmungen im Prozesse. 1 v. Heckel, Das Problem der Waarenhäuser und der Waaren- hausfteuer. Ca. 1 ^ 50 «Z. Nichtamtlicher Teil Gesamtüberblick über die neuesten Vorgänge auf urheberrechtlichem Gebiete. Won Prof. Ernst Röthlisberger (Bern). Der kosmopolitische Zug. der im Menschen und ins besondere im Deutschen wohnt, drängt sich um die Jahres wende. wo ihn die stark klingenden individualistischen und familiären Regungen zur Herstellung des seelischen Gleich gewichts geradezu herausfordern, gebieterischer als sonst hervor und sichert einer allgemeinen Uebersicht über das. was außer halb der Landesgrenzen in der ganzen weiten Welt auf einem bestimmten Gebiete sich abgespielt hat. aufmerksamere Leser. Schon dieser Umstand, aber noch mehr die Thatsache, daß der vierte internationale Verleger-Kongreß, der im Juni v. I. in der Metropole des Buchhandels abgehalten wurde, gerade in Bezug auf Urheberrecht eine weitblickende Ausschau über verschiedene Länder gehalten hat, veranlaßt uns. diese mannigfachen Ereignisse hier Revue passieren zu lassen und uns Rechenschaft zu geben vom Stande der Bewegung zu Gunsten einer allgemeinen Anerkennung der geistigen Arbeit und der Schutzmaßregeln für ihre rechtmäßige Verwertung. Was hat sich in dieser Hinsicht im großen Schutzverbande der Berner Litterar - Union und sodann außerhalb desselben zugetragen und was wird im Drange nach steter Vervoll kommnung der Zustände angestrebt? 1. Verbandsländer der Berner Union. Belgien. Nach einer traurigen Nachdrucksvergangenheit hat sich Belgien im Jahre 1888 durch Erlaß eines neuen Urheber rechtsgesetzes an die Spitze aller Länder gestellt, denn dieses Gesetz ist das fortgeschrittenste und geschlossenste aller der artigen Gesetze; es ist, ohne Gegenseitigkeit zu verlangen, auf alle fremden Werke anwendbar, so lange diese im Ursprungs lande Schutz genießen; es erlaubt den Gerichten durch seine weitherzige Umschreibung der schutzsähigen Werke, auch die Originalwerke der Architektur und der Photographie zu schützen; sogar die Wiedergabe politischer Zeitungsartikel durch eine andere Zeitung kann vom Verfasser durch Anbringung eines Vermerks verboten werden. Die erlaubten Entlehnungen beschränken sich auf Ausübung des Citationsrechts. Klagen sind nach zwei Richtungen hin laut geworden: Bömnblau für den de,»schm Buchhandel, es. Jabwan,. auf der einen Seite im Sinne eines erweiterten, auf der andern Seite im Sinne eines restriktiveren Schutzes. Man verlangt einerseits eine bessere Anwendung des Artikels 21 des Gesetzes, das auch auf die durch gewerbliche oder kunst gewerbliche Verfahren vervielfältigten Werke anwendbar erklärt worden ist; man möchte also jene subtilen Unterscheidungen zwischen Kunst und Kunstgewerbe vermieden sehen, wodurch den Nachahmungen von Erzeugnissen letzterer Art ein Frei brief erteilt wird. Anderseits wünscht man größere Toleranz in der Frage der öffentlichen Aufführung musikalischer Werke. In Berücksichtigung früherer Beschwerden wird nunmehr die Liste der Mitglieder der Looists äse Lmtsurs, Oorupositsurs et kjläiteurs äs luusigus im Amtsblatt, dem »Äonitsur Leige«, jedes Quartal offiziös, aber ohne Garantie durch die Regierung, veröffentlicht, damit die Namen der geschützten Autoren, für welche Aufführungsgebühren bezogen werden, allgemein be kannt würden. Allein diese Maßregel genügt vielen Musik gesellschaften noch nicht, und eine Anzahl von Bewohnern der Hauptstadt haben von der Regierung die Aufnahme einer neuen Bestimmung in das Urheberrechtsgesetz verlangt, die folgendermaßen lauten sollte: »Kein musikalisches oder dramatisches Werk darf ganz oder teilweise, in gewinnsüchtiger Absicht, ohne Zustimmung des Autors öffentlich aufgeführt werden. zu einem wohlthätigen Zwecke ein Eintrittsgeld ^erhoben wird. »Die Aufführungsgebühr soll unter keinen Umständen 2 Pro zent der Bruttoeinnahme übersteigen.- Ein einziges Mitglied der Centralsektion der Kammern hat diese Bestimmung, die einer Zwangsenteignung des musikalischen Eigentums zu gunsten der öffentlichen »Wohl fahrt« gleichkäme, unterstützt. Der Berichterstatter empfahl eine andere Lösung, die ebenfalls einen Rückschritt bedeuten würde, nämlich die obligatorische Anbringung des Erscheinungs jahres und des Aufführungsvorbehalts auf allen musikalischen Werken. Das Parlament fand aber bei rascher Diskussion des Voranschlags keine Zeit, diesmal diese heikle Angelegen heit zu regeln. Wenn aber die Agenten der Tantiäme- Gesellschaft nicht gelindere Saiten aufziehen, so werden die Verfasser der Eingabe wiederkommen. Deutschland. Das wichtigste Ereignis bildet die Urheberrechtsreform, welche zur Annahme der beiden Gesetze vom 19. Juni 1901 84
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