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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.01.1902
- Strukturtyp
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- Band
- 1902-01-14
- Erscheinungsdatum
- 14.01.1902
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- Deutsch
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402 Nichtamtlicher Teil. ^ 10, 14. Januar 1902. geführt hat. Letztere sind mit dem neuen Jahre in Kraft getreten. Eine Anzahl vorzüglicher Kommentare ist der amtlichen Bekanntmachung der Gesetze gefolgt. Schon ist die Durchsicht der beiden andern Gesetze betreffend Schutz der Kunstwerke und der Photographien in Angriff genommen, und die Beteiligten rühren sich wacker. Der Börsenvereins ausschuß hat die Materie in wiederholten Sitzungen durch gesprochen. Die Architekten verlangen Schutz in Bezug auf die materielle Ausführung ihrer Pläne; sie möchten auch die ausgeführten Gebäude geschützt sehen und beanspruchen die Befugnis, aus ihrem Werke ihren Namen anzubringen. Die Photographen finden es ungerecht, daß ihre Arbeiten nur gegen mechanische, nicht aber gegen sonstige Wiedergabe gefeit sein sollen, daß es erlaubt sein soll, diese Arbeiten zu industriellen Zwecken einfach wegzunehmen, und daß die Schutzfiist eine so knapp bemessene sei. Die Künstler endlich beschweren sich darüber, daß, wenn sie ein Kunstwerk zu kunstgewerblichen Zwecken haben benutzen lassen, dieses den Kunstwerkschutz verliere (Art. 14 des jetzigen Gesetzes). Besonders anzuerkennen ist, daß bei der Revision der deutschen Gesetzgebung strenge darauf geachtet wird, die internen Bestimmungen mit denjenigen der internationalen Berner Uebereinkunft in Einklang zu bringen. Dies ist denn auch in vollem Maße mit dem neuen Gesetze betreffend litterarisches und musikalisches Urheberrecht geschehen. Ja, dieses geht weiter als die genannte Uebereinkunft, indem es das Uebersetzungsrecht dem Vervielsältigungsrecht gleich- stellt, also keine Benützungsfrist mehr vorsieht, und indem es den Vorbehalt auf musikalischen Werken abgeschafft hat. Nur in einem Punkt besteht eine formelle, nicht materielle Ab weichung, indem nämlich durch die Pariser Deklaration er klärt wird, »Veröffentlichung« eines Werkes sei gleich »Heraus gabe» desselben, so daß also die Ausführung keine Veröffent lichung bedeutet, während nach dem deutschen Gesetze die »Veröffentlichung- alle Arten von Vermittelungen des Geistes werkes, somit auch die Ausführung umfaßt, und das, was im Unionsgebiet »veröffentlichen« heißt, durch den engeren Ausdruck »erscheinen« (— Herausgabe) wiedergegeben ist. Ist auch der neue Schutz nicht nach dem Muster Belgiens, Frankreichs und Luxemburgs ohne jegliche Bedingung der Gegenseitigkeit auf alle fremden Länder ausgedehnt worden, so ist doch, wie wir sehen werden, Deutschland hinsichtlich der Ausdehnung des internationalen Schutzes nicht müßig geblieben. Frankreich. Schon lange hatte sich das Kunstgewerbe wie in Belgien beklagt, daß die künstlerische Behandlung von Gebrauchs gegenständen (Leuchtern u. a. m.) nicht ausdrücklich unter den Schutz des Kunstgesetzes falle, sondern von den Gerichten oft dem Muster- und Modellschutz zugewiesen werde, der durch die Formalität der Hinterlegung sehr erschwert wird. Diese Klagen wurden nach der Weltausstellung, wo das französische Kunstgewcrbe wirklich prächtige Leistungen von echten Künst lern auswies, noch lebhafter. Ein Gesetzentwurf wurde eingebracht, um das französische Grundgesetz vom 19. Juli 1793 in diesem Sinne zu ergänzen. Da erhoben sich aber auch die Architekten und andere Kreise, um die bestimmte Erwähnung auch ihrer Werke in jenem Gesetze zu fordern. Die Revision wurde dadurch verzögert. Am 22. No vember 1901 wurde nun von der Kommission der Abgeord netenkammer ein Bericht über diese Angelegenheit eingereicht. Danach sollen in jenem Gesetz die Worte »die Architekten und Bildhauer- eingeschaltet und diese somit als geschützte Personen neben den Schriftstellern und Komponisten aufge zählt werden; ferner wird ein neuer Satz in jenes Gesetz ausgenommen, der folgendermaßen lautet: »Das gleiche Recht kommt auch den zur Ausschmückung bestimmten Bildhauer arbeiten zu, welches auch immer der Wert und die Be stimmung des Werkes sei». Mit dieser von der Kammer ohne Debatte am 18. De zember 1901 angenommenen Reform sind aber nicht alle Kreise einverstanden, da Viele befürchten, die Gerichte werden nunmehr die ganze Aufzählung der schutzfähigcn Werke in einschränkendem Sinne auslegen und nicht, wie bisher, in möglichst liberaler Weise den Schutz möglichst weit aus alle Geisteswerke ausdehnen. Die Schwierigkeiten, die zwischen der Loeiet« des -Vu- teure rc. und den Mustkgesellschaften entstanden waren, sollen wieder einmal durch ein Rundschreiben des Unterrichtsmini steriums vom 6. Dezember 1901 geschlichtet werden. Im Jahre 1894 war durch Dazwischentreten dieses Ministeriums ein dlockus vivendi zwischen den beiden Jnteressentengruppen vereinbart worden, wonach für alle unentgeltlichen Auf führungen durch Musiker nur eine Pauschalsumme von einem Frank im Jahr an die Lociets zu bezahlen ist. Teils wurde diese Summe nicht abgeführt, teils erhoben sich Streitig keiten über die Auslegung der Worte »Unentgeltlichkeit« und »Dessentlichkeit-, namentlich im Hinblick auf die sogenannten indirekten Bezüge der Gesellschaften. Durch das erwähnte Cirkular wird nun den Gesellschaften eine etwas größere Bewegungsfreiheit eingeräumt, und jedenfalls werden alle eigentlich unentgeltlichen Aufführungen, mögen die Gesell schaften solche aus eigener Initiative oder auf Anregung einer Gemeindebehörde u. s. w. veranstalten, von der Be zahlung der gewöhnlichen Tantieme befreit. Großbritannien. Das britische Reich liefert mit allen seinen Besitzungen und Kolonien das Hauptkontingent zum Besitzstand der Berner Union. Mit um so größerer Besorgnis wurden daher die Freunde der letzteren durch die separatistische Haltung er füllt, die Kanada jahrelang eingenommen hatte, indem es aus dem Unionsverbande entlassen zu werden wünschte. (Siehe Börsenblatt 1897, Nr. 123.) Die dortigen Verleger und Buchhändler arbeiteten mit allen Mitteln aus Erlaß eines Gesetzes hin, das den Schutz der englischen und fremden Werke wie in den Vereinigten Staaten von der Home ULnu- iaeture abhängig machen sollte. Bei einer solchen Bestimmung wäre allerdings für Kanada kein Platz mehr in der Union gewesen. Dank den energischen Bemühungen der endlich organisierten kanadischen Urheber und der englischen Ver leger und Schriftsteller kam schließlich ein Kompromiß zu stände, das in einem neuen kanadischen Gesetz vom 18. Juli 1900 niedergelegt wurde. Danach werden die ka nadischen Behörden ermächtigt, jedesmal dann die Ein fuhr von Exemplaren eines außerhalb der Kolonie zuerst veröffentlichten Werkes zu verhindern, wenn der Besitzer des Ooxz-rigllt einem kanadischen Verleger die Erlaubnis und Lizenz gegeben hat, eine ausschließlich kanadische Aus gabe herzustellen. Das neue Gesetz sührt also das sogenannte geteilte Verlagsrecht unter staatlicher Aufsicht zu gunsten kanadischer Verleger ein. Sobald sich ei» solcher mit einem englischen Autor dahin verständigt hat, daß er den kanadischen Büchermarkt mit einer kanadischen Ausgabe versehen will, wird seine Unternehmung dadurch obrigkeitlich geschützt, daß alsdann (außer in ganz bestimmten Fällen) die Einfuhr der englischen Originalausgabe nach Kanada untersagt wird. Eine ähnliche Lösung ist für jede andere Kolonie in den Entwürfen zu einer neuen englischen Urheberrechtsgesetzgebung vorgesehen. Die dringende Reform dieser Gesetzgebung ist infolge der auswärtigen Ereignisse leider stecken geblieben, obwohl die Bewegung schon elf Jahre dauert. Die beiden Gesetzentwürfe, betreffend litterarisches und künstlerisches Eigentum, wurden von Lord Thring in endgiltiger Lesung dem Oberhause ein-
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