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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.04.1902
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1902-04-22
- Erscheinungsdatum
- 22.04.1902
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- Deutsch
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^ SI, 22. April 1902. Nichtamtlicher Teil. 3345 stelluug der photographischen Werke mit denen der bildenden Künste will der vorstehende Leitsatz offenbar nicht bezwecken, und wenn nicht alle Anzeichen trügen, wird der Gesetzgeber auch einer solchen Gleichstellung, die s. Z- bereits von dem Ausschuß des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler prinzipiell abgelehnt ist, trotz der entgegenstehenden Tendenz der Gesetzgebung in romanischen Ländern, wohl schwerlich seine Zustimmung erteilen. Der zweite von der Konferenz ausgestellte Leitsatz geht dahin, daß jedes Erzeugnis der Phototechnik gegen Abdruck und Nachbildung jeder Art geschützt sein soll. Es wurde mit Recht darauf hingewiesen, daß. wenn der photographische Urheberschutz überhaupt Erfolg haben solle, nicht nur die vollendeten Photogramme, oder, wie es im A 1 des bestehenden Gesetzes heißt, »das durch Photo graphie hergcstellte Werk«, sondern auch die zur Herstellung des vollendeten Werkes notwendigen Platten und Formen in jedem Stadium geschützt werden müssen. Alsdann er achtete man durchaus zutreffend das nur auf die mecha nische Nachbildung beschränkte Nachbildungsverbot des gel tenden Gesetzes für absolut unzureichend und gelangte aus Grund der unleugbaren schweren Schädigungen des photo graphischen Gewerbes durch die Zulassung der Nachbildung photographischer Erzeugnisse durch nicht mechanische Verfahren (Holzschnitt. Lithographie rc.) einstimmig zur Formulierung des oben bezeichnten Leitsatzes, der voraussichtlich auch bei der Reichsregierung und dem Reichstag gebührende Beachtung finden dürste. In sachgemäßer Anerkennung der auch in den übrigen Urheberrechtsgesetzen berücksichtigten Interessen der Wissen schaft und Kunst und deren gedeihlicher Fortentwickelung hielt es die Konferenz aber doch für angezeigt, den strengen Schutz der photographischen Erzeugnisse insofern einzuschränken, als eine unbefugte Nachbildung nicht gefunden werden soll in der freien Benutzung eines Erzeug nisses der Pholotechnik zur Hervorbringung eines neuen Werkes und ebenso nicht in der Herstellung eines einzelnen Abdrucks oder einer einzelnen Nach bildung für den persönlichen Gebrauch oder zu künstlerischen, wissenschaftlichen oder Unterrichts zwecken. sofern sine geschäftliche Ausnutzung nicht st a t t f i n d e t. Der fernere Leitsatz der Konferenz, daß die Nach bildung photographischer Erzeugnisse auch an Wer ten der Industrie, der Fabriken, Handwerke oder Manufakturen (vergl. K 4 des Gesetzes vom 10. Ja nuar 1876) zu verbieten sei. kann nur als der durchaus gerechtfertigte Ausdruck des seit langer Zeit vorhandenen dringenden Wunsches aller Berufsphotographen bezeichnet werden, endlich von den schweren Schädigungen befreit zu werden, die deni photographischen Gewerbe durch die zur Zeit sreigegebene Nachbildung von Photographien auf Postkarten und anderen Industrie-Erzeugnissen zugefügt werden. Hinsichtlich der Schutzfrist für Erzeugnisse der Photo technik hat sich die Konferenz in weiser Mäßigung und ver ständiger Einschränkung aller weitergehenden Ansprüche dahin geeinigt, der Reichsregierung eine Festsetzung der Schutz frist auf die Dauer von fünfzehn Jahren vorzuschlagen. Für den Fall, daß in dem neuen Gesetz eine solche längere Schutzfrist gewährt wird, hielt die Konferenz die Bestimmung des tz 5 des bestehenden Gesetzes, daß jede rechtmäßige photo graphische oder sonstige mechanische Abbildung der Original aufnahme auf der Abbildung selbst oder auf dem Karton den Namen bezw. die Firma des Verfertigers der Original ausnahme oder des Verlegers, den Wohnort dieser Personen und das Kalenderjahr des ersten Erscheinens der Abbildung Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 69. Jahrgang. enthalten muß. für entbehrlich und sprach deshalb ebenfalls einstimmig den Wunsch aus, daß. namentlich auch mit Rück sicht auf das Fehlen einer solchen Bestimmung in den Photographieschutzgesetzen anderer Staaten, davon abgesehen werden möge, den Schutz der photographischen Er zeugnisse- von der Anbringung von Namen, Wohn ort und Jahreszahl abhängig zu machen. Von einer juristischen Formulierung des sogenannten Rechtes am eigenen Bilde (A 7. Abs. 2 des bestehenden Gesetzes lautet: »Bei photographischen Bildnissen geht das Recht — d. h. des Verfertigers — auch ohne Vertrag von selbst auf den Besteller über«) hat die Konferenz aus leicht begreiflichen Gründen abgesehen. Unbedenklich wurde aber auch von den Photographen anerkannt, daß bei photographischen Bildnissen dem Besteller, bezw. dem Dargestellten (dem soge nannten Urbild) weitgehende Rechte zustehen müssen. Anderer seits wurde aber allseitig betont, daß im Gesetz ausgedrückt werden müsse, daß auch das geistige Eigentum des Verfer tigers des photographischen Bildnisses nicht ganz schutzlos dem Besteller allein überliefert werde, und daß der Verfer tiger vor einer gewerbsmäßigen Ausnutzung des dem Be steller zuerteilten Urheberrechts bewahrt werde. Die Konferenz bezeichnete es daher einstimmig als wünschenswert, daß im Gesetz Fürsorge dahin getroffen werde, daß das in einem Bildnis (Porträt) liegende geistige Eigentum des Verfertigers nicht zur Einnahmequelle eines Drit ten werde, der weder mit dem Hersteller des Bildes, noch mit der Person des Porträtierten identisch sei. Rechtmäßigen Nachbildungen photographischer Auf nahmen durch ein Werk der malenden, zeichnenden oder pla stischen Kunst den Schutz des Gesetzes betreffend das Urheber recht an Werken der bildenden Künste vom 9. Januar 1876 zu gewähren, erschien der Konferenz unbedenklich, und in Bezug auf die Zusammensetzung der photographischen Sachverständigen-Vereine gab sie endlich einstimmig dem Wunsche Ausdruck, daß diese Vereine vorzugsweise aus kunstverständigen Photographen, ferner aus Künstlern ver schiedener Kunstzweige und Kunsthändlern bestehen möchten. Es wurde in dieser Beziehung darauf hingewiesen, daß in dem für das Königreich Bayern bestehenden Sachverständigen- Vereine seltsamerweise kein einziger Berufsphotograph sich befände, während doch gerade für die Beurteilung photogra phischer Nachbildungsfragen die Beteiligung kunstverständiger Fachgenossen bei weitem notwendiger als die Zuziehung von Künstlern verschiedener Kunstzwelge sei. Im Königlich Preußischen photographischen Sachverständigen-Verein besteht allerdings schon von Erlaß des Gesetzes vom 10. Januar 1876 an die überwiegende Mehrzahl der Mitglieder aus Berufsphotographen und mit der photographischen Technik berufsmäßig vertrauten Personen, so daß hier der an sich durchaus berechtigte Wunsch der Konferenz bereits längst er füllt ist. vr. Daude. Kleine Mitteilungen. -Zur Kontrolle der KontinuationSlisten-. Nachtrag. — Zu dem in Nr. 81 d. Bl. vom 10. April 1902 unter vor stehender Ueberschrist zum Abdruck gelangten Stück des Verzeich nisses von Fortsetzungswerken tragen wir nach, daß von i'itiuü, .4., l)io usutsstamovtliotie lisirre von äsr LoliAlcsit unck im Jahre 1900 auch die vierte (Schluß») Abteilung erschienen ist (Preis 5 80 h). Der Gesamtpreis für die 1.—4. Abteilung des Werkes ist 19 ./d Freisprechung. Konkurs S. Kende in Wien. — Vor dem Erkenntnisgerichte zu Wien unter dem Vorsitze des Ober landesgerichtsrats Ilr. Trinks hatte sich am 18. April 1902 der Buchhändler Herr Samuel Kende auf die Anklage der selbst verschuldeten Crida mit einem Defizit von 45 000 Kronen zu ver antworten. Herr Kende behauptete, bloß in Zahlungsstockung ge- 443
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