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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.07.1902
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1902-07-22
- Erscheinungsdatum
- 22.07.1902
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- Deutsch
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- Saxonica
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5868 Nichtamtlicher Teil. 167, 22. Juli 1S02. Technische Verlags-Anstalt u. Dort. Josef Keil in Leipzig. ai-le». 10. —12. i8oülu88-) I-kA. 6 lak.) A8. Io!. 1e v. 3. 50 I-k§. sie 6 Ink.) §r. I?o1. llg^v. 3. 50 10. (Lotiluss-) 3kt. sis 10 1'nk. NI. 31 8. llsxi.) Ar. 40. Hit Llnpps zs n. 1. 80 Deutsches VerlagSliaus Bon« L Co. in Berlin. Äraemer, Hans: Weltall u. Menschheit. Naturwunder u. Menschen werke. 8. Lfg. <1. Bd. S. 177—220 m. Abbildgn. u. 2 sl sarb.s Taf.) gr. Lex.-8". bar —. 60 Artedr. Vieweg s- So»,« in Braunschwetg. Mt! 6. XXXIU-^°XV?w'8.^1S0t°->020.^ Ai"'»"'"' ^n" 10^— 17. iniu-A. 1902. dir. 29. s16 8.) Ar. 40. Viartstsnirrlieb ll. 4. — A. C. W. Vogel in Leipzig. VorbinäA. ni. 1'. äg Husrvnjn. 21. u. 22. (2. Lä. 8. 161— 240 w. LdbitllAN.) I-sx.8. is n. 2. — Julius Jwitzler in Wolfendütte». Wochenblätter, evangelisch-lutherische, f. Kirche, Schule u. innere Mission. Begründet von Schwartz, Hrsg, von H. Hansdörfser. 22. Jahrg. 1902. Nr. 27. (4 S.) gr. 4°. Verzeichnis kiinslig erscheinender Sucher, welche in dieser Nummer zum erstenmale angellündigt sind G. Hirth's Kunstverlag in München. 5875 Hirth, Wege zur Kunst. Lfg. II. Richard Schoetz in Berlin. 5875 Schroeter-Ostertag, Die Fleischbeschaugesetze nebst Ausführungs bestimmungen. Ferdinand Schöningh in Paderborn. 5875 Cammer, Jahrbuch für Philosophie und speculative Theologie. XVII. Bd. Heft 1. Nichtamtlicher Teil. Die Kechlsgiltigkeit der Verordnungen über die Anpreisung von Heilmethoden. (Vgl. Nr. 165 d. Bl.) Die Ausbreitung der Anzeigen, in denen diejenigen Personen, die zu den sogenannten Heilkünstlern gehören, in mehr oder minder bestechender Form ihre Dienste anpreisen, hat den Verwaltungsbehörden Veranlassung gegeben, sich mit der Frage des Einschreitens zu beschäftigen, und es ist demgemäß bereits in einer Provinz Preußens eine Verord nung erlassen worden, die solche Anzeigen unter der Voraus setzung verbietet, daß der Inserent darin für die von ihm angepriesene Heilmethode garantiert. Der bereits mehrfach erwähnte Erlaß des Kultusministers wird die Nachahmung dieser Verordnung in allen Teilen des preußischen Staats zur Folge haben. Dieses landespolizeiliche Vorgehen hat begreiflicherweise in ärztlichen Kreisen, aber nicht nur in diesen, sondern auch in andern lebhaften Beifall gefunden, und man hat eine Nachahmung desselben in sehr ent schiedener Weise befürwortet. Ob die Landespolizeibehörden befugl sind, solche An zeigen überhaupt bei Strafandrohung zu untersagen, ist als zweifelhaft bezeichnet worden. In der Thai lassen sich auch die rechtlichen Bedenken, die der Rechtsbeständigkeit derartiger Anordnungen entgegenftehen, nicht verkennen, und soweit die in diesen Verordnungen angedrohten Strafen sich nicht nur gegen den Inserenten selbst, sondern auch gegen den ver antwortlichen Redakteur bezw. Verleger richten, dürste sich wohl die rechtliche Zulässigkeit derselben eher verneinen denn bejahen lassen. Der Umstand, daß die Anpreisung von Geheimmitteln in Inseraten untersagt werden kann, sowie des weitern die Thatsache, daß auch die Ankündigung solcher Heilmittel verboten werden kann, deren Vertrieb nicht dem Verkehr freigegeben ist, beweist noch nicht, daß auch die Anpreisung der persönlichen Leistungen und der Heilmethoden bei Strafe im Wege der polizeilichen Verordnung untersagt werden darf. Wenn in der betreffenden Verordnung dem Umstande besonderer Wert beigelegt wird, daß die Anpreisung unter Garantie für den Erfolg bethätigt werde, so kann zugegeben werden, daß unter dem Gesichtspunkte der Zweckmäßigkeit und der Beschützung des Publikums gegen Ausbeutung seiner Schwäche diese Anpreisungen mit Garantie eine besondere Stellung einnehmen; allein die Beantwortung der Rechts frage wird dadurch nicht beeinflußt. Um so weniger ist dies der Fall, als die Angabe, daß für die Leistungen des Heil künstlers, also sür gewerbliche Leistungen, Garantie oder selbst weitestgehende Garantie übernommen werde, nicht ein mal hinreicht, um in allen Fällen die Möglichkeit eines civilrechtlichen Vorgehens auf Grund des Gesetzes über den unlautern Wettbewerb zu begründen und zu rechtfertigen. Die Zusicherung weitgehender Garantie ist im all gemeinen nur als eine marktschreierische Reklame, als eine des thatsächlichen Untergrunds entbehrende Uebertreibung an zusehen, die als solche von jedem ohne weiteres erkannt und gewürdigt wird und deshalb auch nicht geeignet erscheint, den Anschein eines besonders günstigen Angebots zu machen. Allerdings ist es richtig, daß unter Umständen das Anpreisen gewerblicher Leistungen mit Garantieübernahme auch An gaben thatsächlicher Art enthalten kann; allein um dies an nehmen zu können, ist erforderlich, daß mit der Garantie übernahme Einzelheiten in Verbindung gebracht sind oder doch in Verbindung gebracht werden können, die in mehr oder minder bestimmter Weise den Umfang der Garantie erkennen lassen, z B hinsichtlich des Preises von Waren oder in Betreff der Zeit, für die die Garantie gewährt werden soll, oder auch bezüglich der Art und Weise, in der der Garant die Durchführung der Garantie sich denkt. In letzterer Hinsich! kann insbesondere ein Umtausch der nicht tauglichen Sachen durch taugliche in Betracht kommen, oder die kostenlose Verbesserung, oder, bei Anwendung von Heil methoden, die kostenlose Wiederholung innerhalb einer gewissen Zeit, und dergleichen mehr. Erst wenn eine Verbindung der Garantieübernahme mit solchen speziellen Thatsachen vor handen oder möglich ist, kann die Verfolgung auf Grund des Wettbewerbgesetzes in Betracht gezogen werden. Auf diesem Standpunkte steht auch die Rechtsprechung der oberen Gerichte so gut wie ausnahmslos. Versagt aber die Möglichkeit der Anrufung des soeben genannten Gesetzes gegen die öffentliche Anpreisung von Heilmethoden unter Garantiellbernahme sür den Erfolg, so läßt sich auch das Verbot der Veröffentlichung derartiger Anzeigen auf dem polizeilichen Verordnungswege nicht unter Verwertung des
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