Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.07.1902
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1902-07-22
- Erscheinungsdatum
- 22.07.1902
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19020722
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190207223
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19020722
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1902
- Monat1902-07
- Tag1902-07-22
- Monat1902-07
- Jahr1902
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Gesichtspunktes rechtfertigen, daß die polizeiliche Verordnungs gewalt sich ans das gesamte Gebiet der Wohlfahrtspolizei erstrecke und sich mit der Regelung jedes Gegenstandes be fassen könne, durch den der Allgemeinheit Gefahr drohe. Vielmehr würde das Verbot derartiger Anzeigen mit Straf androhung sich nur durch eine gesetzliche Anordnung be gründen lassen, welche Sache des Reichs und nicht der Einzel staaten ist. Zu grinsten der reichsrechtlichen Behandlung dieses Gegenstandes sind bereits die Gründe geltend gemacht worden, die sich vom Standpunkte der Interessen der periodischen Presse aus ergeben. Es ist selbstverständlich, daß es für die Presse eine außerordentliche Belästigung bedeuten würde, wenn sie in Zukunft auch mit dem Bestehen mehrerer Dutzend von Polizeiverordnungen über die Anpreisung von Heil methoden in den verschiedenen Bundesstaaten, sowie Teilen solcher rechnen müßte, nachdem sie bereits mit fast siebzig Verordnungen zu thun hat, die sich auf die Anpreisung von Geheimmitteln beziehen. Aber für die Frage unter dem hier in Vordergrund gestellten Gesichtspunkte haben diese Zweck mäßigkeilserwägungen keine maßgebliche Bedeutung; aus Rechtsgründen, die sich von dem Boden des bestehenden Staats- und Strafrechts aus ergeben, muß ein Verbot solcher Anzeigen in der Presse als unzulässig erachtet werden, und gegenüber diesem Ergebnis der Rechtsauslegung ist den Argumentationen, die der Nützlichkeit eines solchen Verbots im allgemeinen Interessen darzuthun bestrebt sind, kein Gewicht beizulegen, denn durch sie kann die Rechtslage nicht geändert, die Auslegung nicht beeinflußt werden. Uebrigens würde auch bei der Regelung der Frage durch gesetzgeberische Anordnung ernstlicher Widerstand dem Versuch zu leisten sein, neben dem sein Inserat unterzeichnenden inserierenden Heilkünstler auch den Redakteur bezw. Verleger in strafrechtlicher Beziehung verantworlich machen zu wollen. Der Redakteur, dem ein unterzeichnetes Inserat bezüglich der Anpreisung einer Heilmethode mit Garantieübernahme für den Erfolg vorgelegt wird, hat absolut kein Mittel in der Hand, um festzustellen, ob es sich dabei um unwahre An gaben oder unzutreffende Versicherungen handelt. Ihn gleich wohl strafrechtlich haftbar zu machen, ist sonach ungerecht fertigt, und ein Bedürfnis besteht dafür um so weniger, als ja der Staat sich an denjenigen halten kann und halten soll, der in Wirklichkeit der Schuldige ist, nämlich den inserierenden Heilkünstler. Höchstens dann könnte die Rede davon sein, die Straf androhung auch auf den Redakteur zu erstrecken, wenn der Inserent sich im Auslande befindet und daher von deut schen Gerichten nicht verfolgt werden kann, wie dies ja auch dem Gedanken entspricht, der in der bekannten Vorschrift ^des Preßgesetzes Ausdruck gefunden hat, und an dessen Ve rwährung kein Zweifel besteht. Indessen sind das Fragen, Me erst für später in Betracht kommen; heute muß aber Wgen die Bestrebungen, die Verwaltungsbehörden zum Erlaß Won Polizeiverordnungen mit dem bezeichneten Inhalt be istimmen zu wollen, das Bedenken geltend gemacht werden, Maß es dieser Verordnung an der Rechtsgiltigkeit fehlen Würde. Kleine Mitteilungen. Nachdruck deutscher Werke in Amerika. — In einer langen Zuschrift an die -Neue Freie Presse, in Wien beklagt der Schriftsteller Baron Gundaccar von Suttner mit lebhaften Worten den rücksichtslosen Nachdruck deutscher Geisleswerke in den Vereinigten von Nordamerika, wie er noch immer dort in großem Umsange geübt wird. Cr sagt u. a.: »Allerdings ist der amerikanischen Journalistik kürzlich von hoher Seite die Generalswürde verliehen worden, aber ich sollte meinen, voblsLss obli^s — und es entspricht am wenigsten der Würde eines Generals, sich mit unreinlichen Geschäften zu bereichern. Die Herren führen für sich die Thatsache ins Feld, daß bei ihnen der fremdländische Autor vogelfrei ist; sie machen sich also einen LapsuS des Gesetzes zu nutze und gehen über die Anstandsgesetze, denen sich jeder gebildete Mann freiwillig unterwirft, souverän hinweg. Daß die amerikanische Gesetzgebung in dieser Frage einen Mangel aufweist, ist sehr bedauerlich; ebensogut könnte sie bestimmen: der Diebstahl ist nur dann strafbar, wenn er an Einheimischen begangen wird. Wird da wohl der Amerikaner, der Anspruch auf die Bezeichnung »Gentleman, macht, in die Tasche des Deutschen greifen und ihm die Börse ziehen? In Wirklichkeit äußert sich die amerikanische Gesetzgebung in dieser Weise, und zwar dort, wo sie vom eox^rixbt spricht. . . . Nur der Nachdruck inländischer Werke ist bei Strafe verboten. Aller» dings entschuldigt sie sich damit, daß sie sagt: Ihr Ausländer könnt euch ja ebenso schützen, indem ihr das eop^rixtit er werbt. . . . Das ist aber eine sehr prekäre Sache: der deutsche Autor muß sein Werk in Amerika drucken lassen — mindestens in zwei Exemplaren, die dann der dortigen Behörde zur Ein tragung einzureichen sind. Welcher Schriftsteller wird solche Aus lagen auf sich nehmen können! Ein gefälliger amerikanischer Verleger, der als Vermittler eintreten wollte, findet sich natürlich auch nicht, da es ja gar nicht in seinem Geschäftsinteresse liegt, sich für das Recht eines fremdländischen Autors zu exponieren. »Ueberall beginnt sich das Anständigkeitsgefühl zu regen, nur nicht bei den Verlegern in den Vereinigten Staaten.^ Wir haben Uebersetzungen zu bringen, während es in Amerika geradezu als Verrat an den Berufsgenossen empfunden würde, dem literarischen Diebstahl zu entsagen. »Angesichts dieser bedauerlichen Zustände war es mir eine freudige Ueberraschung, unlängst in der Zeitschrift »Die Feder, die Aufforderung eines in Amerika lebenden deutschen Schrift stellers zu lesen, der die Absicht ausspricht, alle seine Kräfte ein zusetzen, um da Wandel zu schaffen. Herr Fred. R. Minuth, I^ortli Lraääoek Ua. 42 krivtov ^.vsnus, ladet seine deutschen Kollegen ein, ihm ihre Zustimmung zu dem Schritte, den er vorhat, zu senden. Er glaubt, daß es ihm dank seinen dortigen Verbindungen gelingen wird, eine Litterar- Konvention zu stände zu bringen, wenn er sich auf zahl reiche Zustimmungen seitens der deutschen Schriftstellerwelt be rufen kann. Ich halte es für meine Pflicht, ganz besonders auf diese für uns hochwichtige Frage aufmerksam zu machen und meine Berufsgenossen zu ermahnen, mit ihren Zustimmungen nicht zu säumen. Eine Reihe von hervorragenden Schriftstellern hat sich bereits gemeldet. Der Zeitpunkt ist gerade jetzt, nach der warmen Annäherung zwischen Deutschland und Amerika günstig Es ist wohl eine dankenswerte Anregung, die nicht unbeachtet bleiben sollte, und das Geringste, was wir für unsere eigenen Interessen thun können, ist doch, einen Mann durch ein paar anerkennende Zeilen zu ermutigen, der sich bereit erklärt, seine Dienste den Berufsgenossen zur Verfügung zu stellen und ihnen durch seine Mühewaltung so manchen Hundertmarkschein zu ver schaffen, den sie sonst zeitlebens nicht sehen würden.. Zur Abschaffung der Gerichtsferien. — Die hier schon niederrheinisch - westfälischen Jndustr^iebezirks ist nunmehr an den Reichskanzler abgegangen. Die Zeitschrift -Das Recht. (Hannover, Helwing) berichtet über ihren Inhalt wie folgt: Die sehr aus führlichen Darlegungen weisen darauf hin, daß die Gerichtsferien, die ursprünglich in erster Linie eine Befreiung bezw. Erleichterung der rechtsuchenden Parteien bezweckten, heutzutage fast nur noch als eine Wohlthat für die Justizbeamten angesehen zu werden pflegen. Aber auch das treffe nur teilweise zu. Denn in der Regel müsse der Richter seinen einen Monat Urlaub durch einen zweiten Monat erhöhter Arbeitsanspannung erkaufen, und der Rechtsanwalt, der in den meisten Fällen ohne eine geeignete Ver tretung nicht abkommen könne, habe gerade in der Ferienzeit, wo alle Ersatzkräste vom Staate in Anspruch genommen seien, seine liebe Not, einen Vertreter zu finden. Wenn aber einerseits gerade die Rücksichten, die ursprünglich für die Einführung der Ferien maßgebend gewesen wären, durch die veränderten Verhältnisse gegenstandslos geworden seien, so vertrage anderseits das heutige Wirtschaftsleben keine monatelange Unterbrechung der Rechtspflege, wie sie die Ferien mit sich brächten. Schon von andern Seiten sei hervorgehoben worden, daß durch den Ausschluß der Warenklagen von den Feriensachen den Gewerbetreibenden mancherlei Verluste erwüchsen. Für weit schlimmer als diese unmittelbaren Schädigungen müßten aber die durch Unterbrechung der Rechtspflege entstehenden Ver- Rvrsenblatt für den deutschen Buchhandel. 69. Jahrgang. 770
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder