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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.08.1903
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1903-08-21
- Erscheinungsdatum
- 21.08.1903
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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6386 Nichtamtlicher Teil. ^ 193, 21. August 1808. Weise. Er fordert von der Nation Opfer, wie sie der an geblich viel unvollkommnere Buchhandel andrer Kultur länder nicht beansprucht, und er stellt die Geistesarbeit, der er alle seine Erfolge verdankt (?!), schlechter, als daß ein Volk, in dem jeder auf Grund staatlicher Anordnung lesen und schreiben lernt, dies länger ertragen könnte« . . . Wo die Tatsachen reden in ihrer lebendigen und über zeugenden Sprache, da bedarf es der Worte nicht. Aber die Leistungen des deutschen Verlegers treten erst dann in das rechte Licht, wenn man das Wagnis, das säst mit jedem literarischen Unternehmen verknüpft ist, mit in den Kreis der Betrachtung zieht. Vorgänge rein kultureller Bedeutung, Zeitstimmungen und Geistesströmungen, sowie der Wechsel politischer Programme, alles äußerst wandelbare Faktoren, bestimmen die Konjunkturen, unter denen der Verleger arbeitet. Je nach dem Umfang und der Bedeutung seiner Unternehmungen werden ganze Vermögen rein wissenschaft lichen Zwecken geopfert, ohne daß die Autoren auch nur im entferntesten von den Sorgen und Aufregungen berührt werden, die den Verleger so oft Tag für Tag heimsuchen und des Nachts ihm Schlummerlieder singen. Das Buch ist in Deutschland zu wenig Bedarfsartikel; man leiht es in den wohlassortierten Bibliotheken und Lese hallen, aber man kauft hier nur selten und am wenigsten aus Liebhaberei. Periodische Zeitschriften, Encyklopädien be friedigen in hohem Maße das Lesebedürfnis. Mit diesen Verhältnissen hat der deutsche Verleger zu rechnen. Der mit Unrecht verurteilte Sortimentshändler hat angesichts der nur geringen Kauflust der Deutschen im Verhältnis zu der Pro duktion einen sehr schweren und mitunter höchst undankbaren Beruf. Ihn zu unterstützen und ihm mit allen Mitteln die schwere Existenz zu erleichtern suchen, sollte die Ausgabe der Wirtschaftspolitik sein, nicht aber, sie untergraben; denn das hieße einen Ertrinkenden den Wellen preisgeben. Es ist ein Problem der Volkserziehung, das literarische Interesse schon bei der Jugend zu fördern. Hier muß der Hebel zur Besserung eingesetzt werden. Der deutsche Verleger stand ist sich seiner hohen Kulturmission im vollsten Sinne bewußt. Durch seine Tätigkeit erhalten viele Tausende das tägliche Brot, von dem schlichten Markthelfer aufwärts bis zu den vornehmsten Vertretern der Wissenschaft und Kunst, und wenn ihm auch nicht der verdiente Dank zu teil wird — in dem bittern Jnteressenkampf der Gegenwart kennt man den Begriff »Dankbarkeit« nicht mehr —, die An erkennung kann ihm niemand versagen, daß auf den von ihm erzeugten und verbreiteten Werken die Immortalitas bouüvum beruht. Die kommenden Ereignisse werden es zeigen, ob die durch Jahrhunderte bestehende Solidarität zwischen der Autorenwelt und dem deutschen Buchgewerbe auch fernerhin aufrecht erhalten wird. Eine erschöpfende sachliche Erörterung der umstrittenen Punkte ist hier am Platze. Diese erscheint als das einzige Mittel zur Klärung der Verhältnisse und Beruhigung der Gemüter. So viel steht fest, die Be rechtigung der Motive, aus denen die Akademischen Schutz vereine hervorgegangen sind, ist durch jene Denkschrift keines wegs erwiesen. Das deutsche Buchgewerbe läßt trotz schwerer Sorgen seine Schaffensfreude nicht trüben und geht festen Schritts der Zukunft mit der neuen Devise entgegen; »Der Kunst und Wissenschaft die Krone«. Zum Urheberrecht. Schutz von Zeichnungen gegen gewerbliche Nachbildung. Benutzung von Zeichnungen und danach her gestellten Abbildungen in Druckschriften (Aus stellungs-Warenkatalogen, Reiseführern, Fremden verkehrsbüchern). Von vr. jur. Karl Scharfer. , Alle Rechte Vorbehalten. Die Frage, ob es erlaubt sei, eine Zeichnung, bezw. das nach ihr gefertigte Abbild ohne Genehmigung des Urhebers für andre Zwecke zu verwenden, erhält bei Herstellung von Katalogen, Führern, Prospekten, Reisebüchern oftmals prak tische Bedeutung. Derartige Zeichnungen genießen nämlich je nach ihrer Beschaffenheit entweder den Schutz des Kunst bildwerkegesetzes vom 9. Januar 1876 gegen »Nach bildung«, oder den Schutz des Schriftwerkegesetzes vom 19. Juni 1901 gegen »technische oder chemisch-technische Vervielfältigung« oder sie genießen, wenn sie individuelle Geisteserzeugnisse nicht sind, überhaupt keinen Schutz. End lich ist noch ein viertes möglich. Hat z. B. eine Prospekt zeichnung nicht den Charakter einer künstlerischen Leistung, kommt ihr auch nicht die Bedeutung einer belehrenden bildlichen Darstellung (Abbildung) zu, dient sie nicht selbst der Mitteilung von Gedanken, sondern mit ihrer einfachen Linienführung lediglich dem praktischen Gebrauchszweck, z. B. als Vorlage, Vorzeichnung, Muster, so kommt für sie weder der Kunstbildwerkeschutz, noch der Schristwerkeschutz in Betracht, sondern das nach der Zeich nung hergestellte Abbild hat nur mehr die Bedeutung eines »Warenmusters« und kann gegen Nachbildung nur durch Eintragung in die Musterrolle vor Eintritt in den öffentlichen Verkehr einen Schutz zu gunsteu des ersten An melders (der nicht Urheber zu sein braucht) erlangen. Ist dies nicht geschehen, so ist das nach der Zeichnung an- gefertigte Bild-Erzeugnis von jedem frei benutzbar und seine Nachbildung zulässig. Es liegt dann ein erdachtes »Waren muster« vor, das mangels Eintragung eines besondern Schutzes entbehrt. Es ist somit, wenn es sich um die Nachbildung oder druckschriftliche Vervielfältigung von Zeichnungswerken und danach hergestellten Abbildungen handelt, in erster Linie der Charakter der Zeichnung in künstlerischer, gewerbetechnischcr oder merkantiler Beziehung näher festzustellen, weil sich hier nach die Beantwortung richtet, ob und welchen Schutz das nach der Zeichnung hergestellte Abbild gegen Nachbildung genießt. Erfüllt die Zeichnung, nach der das Bild her gestellt ist, ästhetische Zwecke und kann ihr der Charakter eines Werkes der bildenden Kunst nicht abgesprochen werden, so ist eine Nachbildung sowohl der Zeichnung selbst, als auch die mittelbar nach dem nach der Zeichnung hergestellten Ab bilde hergestellte Nachbildung, die in der Verbreitungs- abstcht ohne Einwilligung des Zeichners hergestellt ist, nach A 5 Absatz 1 und Ziffer 2 des Kunstbildwerkeschutz gesetzes verboten. Nur in die plastische Kunstform kann das Abbild umgewandelt werden (Z 6 Ziffer 2 I. e.), und zur Erläuterung des Textes eines Schrift- oder Abbildungswerkes kann das nach der Zeichnung gefertigte Abbild in der weitern Nachbildung erlaubte Auf nahme finden; ein einfaches Beifügen ohne Text- erläuterung ist unstatthaft; auch muß der Zeichner und das Werk angegeben werden, nach dem die Nachbildung erfolgt. In den weitaus meisten Füllen, wo es sich um die Nachbildung von Zeichnungen und danach hergestellten
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