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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.08.1903
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1903-08-21
- Erscheinungsdatum
- 21.08.1903
- Sprache
- Deutsch
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Abbildungen handelt, wird es sich aber nicht um ein Kunst werk, sondern um eine Zeichnung oder Abbildung wissen schaftlicher, technischer oder gewerblicher Art handeln, die den Zweck hat, zu belehren und (ihrer Bestimmung nach) nicht ausgesprochen künstlerischen Interessen zu dienen. Nichts destoweniger sind auch solche Zeichnungen und die nach ihnen im Vervielfältigungswege hergestellten Abbildungswerke nicht schutzlos. Auf sie findet, auch wenn sie von Künstlerhand gefertigt find, nicht das Kunstbildwerkeschutzgesetz von 1876 sondern das Schriftwerkeschutzgesetz in seiner erweiterten Fassung von 1901 (vergl. K 1 Ziffer 3 mit ß 11 Abs. 1 dieses Gesetzes) Anwendung. Es besteht danach an wissen schaftlichen oder technischen Abbildungen, die aus Grund den gleichen Zwecken dienender Zeichnungen hergestellt sind, ein selbständiges Urheberrecht mit Ausschließlichkeit für den Hersteller des Abbildungswerkes. Als Hersteller des Abbil dungswerkes aber gilt der »Verfasser«, das ist derjenige, der durch seine künstlerische Tätigkeit das Werk hervorgebracht hat. Selbstredend ist ebenso am Werke geschützt der, dem der Verfasser das Vervielfältigungsrecht an Werken für eigene oder gemeinsame Rechnung übertragen hat. Es genügt aber hier zur unerlaubten Herstellung schon die Herstellung einer einzigen Nachbildung (wenn auch ohne vorerstige Verbreitungsabsicht), die nicht zum persönlichen Gebrauche bestimmt ist. Es macht sich auch derjenige eines Eingriffs in das Urheberrecht schuldig, der die vom Urheber hergestellte Zeichnung oder eine danach erlaubterweise hergestellte Abbildung ohne Ermächtigung des Urhebers zu Nachbildungszwecken gewerblich verbreitet, indem er z. B. einen Dritten mit der Herstellung von Nachbildungen danach gewerblich beauftragt; denn kraft des ausschließlichen Urheber rechtes steht es dem Hersteller der Zeichnung allein zu, über die Art der Vervielfältigung, der gewerblichen Ver wendung und Verbreitung seiner Zeichnung zu be stimmen. Hat der Urheber der Zeichnung gestattet, daß seine Zeichnung z. B. in einem »Prospekt« durch Verviel fältigung Verwendung finde, so ist kein andrer ohne seine Ermächtigung befugt, die im Prospekt als »Abbildung« erscheinende Zeichnung in andrer Weise oder in einer andern Druckschrift, z. B. in einem Ausstellungskatalog oder einem Reiseführer, zu vervielfältigen. Und der, der vom Hersteller der Zeichnung das Vervielfältigungsrecht für einen »Prospekt erworben hat, hat nicht das Recht, die Zeichnung im Abbild in einem andern Werk zur Vervielfältigung zu bringen oder durch Dritte bringen zu lassen, es sei denn, daß ihm der Hersteller der Zeichnung das Urheber- und Vervielsältigungs- recht in vollem Umfang übertragen hat. Dann kann er die Zeichnung auch noch zu andern Zwecken und in andrer Weise als in Form einer Prospektabbildung verwenden. Hat der Urheber der Zeichnung diese an einen andern zur gewerblichen Verwertung und Verbreitung übertragen (Verlag, Druckerei), so muß, wenn ein andrer Verlag oder eine andre Druckerei dieselbe Zeichnung nach dem hergestellten Abbild für gewerbliche Zwecke benutzen will, der erstvervielfältigende Abbildner (Verlag, Druckerei) vorher um Erlaubnis befragt werden, der Urheber der Zeichnung nur dann, wenn er dem Erstvielfältiger nicht seine Urheberrechte zur ausschließlichen Verwertung in vollem Umfang abgetreten hat. Nur ein Fall der Nachbildung von Abbildungen wissen schaftlicher oder technischer Art, folglich auch von Abbildungen, die nach technischen Zeichnungen hergestellt sind, ist in H 23 des Schriftwerkeschutzgesetzes für zulässig erklärt und bedarf der Ermächtigung von Urheber und Verleger nicht. Ist nämlich die Zeichnung zu Jllustrationszwecken als Abbild in einem Schrift- oder Abbildungswerke, z. B. Prospekt, Kata log re. erschienen, so kann dieses Abbild zur Jnhalts- erläuterung in einem andern Schriftwerk (nicht lediglich Abbildungswerk) unter Angabe des Urhebers des Abbildes (Zeichners) und des Werks, in dem elfteres erschienen ist, ver vielfältigt werden. Diese Vervielfältigung ist indes nur dann erlaubt, wenn sie ausschließlich zum Zwecke der Jnhalts- erläuterung des fremden Werkes erfolgt und dies aus der Art und Weise der Anbringung und Verwendung des Bildes ersichtlich ist. Abänderungen bei Wiedergabe des zeich nerischen Bildes sind hier ohne den Urheber ebensowenig erlaubt, wie bei der vom Urheber gestatteten Nachbildung; sie machen insoweit jede erlaubte Nachbildung zu einer unerlaubten?) Immerhin sei betont, daß nicht jede zu wissenschaftlichen, technischen und gewerblichen Zwecken ge fertigte Zeichnung im Abbild den Schutz gegen Verviel fältigung und gewerbliche Verbreitung genießt. Sie genießt ihn nur dann, wenn in ihr eine eigenartige Bild erscheinung in originalen Formen zur Darstellung kommt. Kleine Mitteilungen. Sächsisches Kriegsarchiv in Dresden. — Dem Leipziger Tageblatt wird aus Dresden geschrieben: Es dürfte wenig bekannt fein, daß Sachsen seit einigen Jahren ein wohlgeordnetes und historisch wertvolles Kriegs archiv besitzt. Die Bestände desselben sind in dem vor einigen Jahren auf dem militärfiskalischen Areale in der Albertstadt in der Marienallee hierfür eigens errichteten Archiogebäude untergebracht und bilden eine für das sächsische Armeewesen hochbedeutsame Sammlung, deren eingehendes Studium nicht nur jedem Militär, sondern auch jedem Baterlandsfreunde warm empfohlen werden kann. Bis zum Jahr 1897 war das gesamte für ein sächsisches Kriegsarchiv geeignete Aktenmaterial an verschiedenen Stellen aufbewahrt, so daß ein Nachschlagen oder Studieren der Pläne, Zeichnungen und Akten vielfach unmöglich war. Da regte der verstorbene sächsische Kriegsminister General v. d. Planitz die Einrichtung eines sächsischen Kriegsarchivs an, in dem alle Urkunden, Drucksachen, Schriften ufw-, die sich^ aus die historische ^ Entwicklung des sächsischen Heerwesens Da geeignete Räumlichkeiten für ein derartiges Archiv nicht zur Verfügung standen, so bewilligte der Deutsche Reichstag die Kosten für einen Archivneubau in der Höhe von insgesamt 146 000 ./l. Am 21. September 1896 begann der Bau, und am 4. Oktober 1897 wurde das Gebäude von der Verwaltung des Archivs übernommen. In einem Zeitraum von drei Mo naten wurde dann das verstreut liegende Material zusammen- aetragen, und unter der Oberleitung des Herrn Oberstleutnants Exner erfolgte darauf die Ordnung des Kriegsarchivs. Diesem wurde erfreulicherweise sowohl aus Privatbesitz als auch aus zahlreichen städischen Archiven, aus Rittergutsverwaltungen usw. zahlreiches Material schenkungsweise überlassen; ebenso wurden die militärischen Nachlässe einer Anzahl bedeu tender sächsischer Generale der Sammlung einverleibt. An einzelnen Akten sind über Million, an Drucksachen über 50 000 vorhanden. Mit dem Jahre der Errichtung des stehenden Heeres 1682 beginnend, sind seit jener Zeit fast ausnahmslos alle Schriftstücke erhalten, die sich auf Personalien, privatrechtliche denen Sachsen teilgenommen haben. Die Bestände des Kriegs- archivs zerfallen in 16 Abteilungen, und das gesamte Aktenmaterial ist in zwölf große Gruppen eingeteilt, die wieder in zahlreiche Unterabteilungen zerfallen. Königliche Akademie für graphische Künste und Buch ewerbe in Leipzig. — An die neu errichtete Klasse für Buch inderei hat das Königlich sächsische Ministerium des Innern als Leiter des Kompositionsunterrichts den Maler und Zeichner für Buchgewerbe Friedrich Wilhelm Kleukens (Berlin-Steglitz) und als Lehrer der Fachtechnik den Buchbinder Hans Dannhorn berufen. Weltausstellung in St. Louis 1904. Der Bankier der Deutschen Ausstellungskommission. — Die »Westliche Post- meldet aus St- Louis: »Herr Cd. Faust, der 1. Vize präsident der 4. Nationalbank in St. Louis, wurde von Herrn Geheimen Oberregierungsrat Theo. Lewald amtlich benachrichtigt, daß die genannte Bank als Depositorium der Deutschen Aus- -) Bgl. Börsenblatt Nr. 192 v. 20. VVI. 03. Red.
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