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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.11.1902
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1902-11-17
- Erscheinungsdatum
- 17.11.1902
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- Deutsch
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2S7, 17. November 1902. Nichtamtlicher Teil. Der Vorstand hat die Veröffentlichung des Katalogs der Korporations-Bibliothek beschlossen; das Manuskript ist soweit fertiggestellt, daß es im Laus der nächsten Zeit wird zum Druck gegeben werden könne». Der Hauptausschuß hat dem Vorstand auch im vergangenen Jahr bei der Beratung wichtiger Fragen seine Mitarbeit stets bereitwillig zur Verfügung gestellt. Um Gutachten sind wir von hiesigen Gerichten zweimal ersucht worden; beide Male sind diese vom Hauptausschuß erstattet worden, und der Vorstand hat sich ihnen ohne weiteres anschließen können. In dem ersten vom Königlichen Amtsgericht l uns unter breiteten Fall hat eine hiesige Verlagshandlung an eine Sortiments firma Sendungen in Rechnung gemacht und deren Bezahlung ohne ersichtlichen Grund bereits im September des laufenden Jahres statt zur nächsten Ostermesse verlangt. Aus die uns vorgelegte Frage, welcher Handelsgebrauch im Buchhandel bezüglich der Ab- rechnungszeit bestehe, hat der Hauptausschuß geantwortet: Es entspricht den im deutschen Buchhändler-Verkehr gei lenden Gewohnheiten und Gebräuchen, daß der allgemeine Aus gleich der Rechnung eines Kalenderjahrs in der folgenden Buchhändlcrmesse erfolgt. Diese findet alljährlich in Leipzig in der mit dem Sonntag Kantate beginnenden Woche statt. Anders ist es. wenn zwischen einzelne» Firmen oder für einzelne Gebiete besondre Abmachungen für die Abrechnung bestehen. Daß zwischen der klägerischen und der beklagten Firma besondre Abmachungen bestehen oder bestanden haben, ist von keiner Seite behauptet oder erwiesen. Die beklagte Firma war somit nach allgemeinem bnchhändlerischen Brauch über die ihr im Lauf des Jahres 1900 zugegangenen Sendungen — gleich viel ob diese Sendungen Konditionsware gewesen oder in fester Rechnung geliefert sind — erst in der Kantate-Woche 1901 (die Woche vom 5.—l l. Mai) abzurechnen verpflichtet. Im zweiten Fall hatte das Königliche Amtgericht I eine Auskunft darüber verlangt: Ist es Handclsgebrauch im Buchhandel zu Berlin, daß — wenn aus Bestellung einem Privatmann durch eine Buchhandlung, wie die Klägerin, ein Werk 14 Tage unent geltlich zur Probe durch eignen Boten der Buchhandlung kosten los zugesandt ist, ohne besondre Abmachung der Empfänger das Werk an die Buchhandlung zurückzubesördern verpflichtet ist und zwar auf seine Kosten? oder: Hat in solchem Fall die Buchhand lung das Werk von dem Empfänger auch, ebenso wie sie es über geben hat, kostenlos abzuholen? Ist bei der Abholungszögerung der Empfänger berechtigt, das Werk auf Kosten der Buchhandlung — hier durch Paketsahrt — unfrankiert zurückzusenden? Das hieraus ergangene Gutachten des Hauptausschusses lautet: Es ist Handelsgebrauch im Buchhandel zu Berlin, daß jeder Privatmann ein aus seine Bestellung von einer Buchhandlung ihn, unentgeltlich zur Ansicht übersandtes Buch, falls er es nicht behalten will und besondre Abmachungen nicht bestehen, an die Buchhandlung auf seine Kosten zurückzusenden hat. Die Buch handlung ist i» solchem Fall nicht verpflichtet, das Buch ab holen zu lassen, und der Empfänger ist nicht berechtigt, das Werk unfrankiert aus Kosten der Buchhandlung zurückzusenden. Große Sorge ist dem Vorstand durch Verfügungen der Königlichen Eisenbahn-Behörden bereitet worden, welche eine wesent liche Erschwerung der Bücherbeförderung von Leipzig nach Berlin und umgekehrt zur Folge hatten. Zu unsrer Kenntnis gelangte ein Schreiben der Königlichen Eisenbahn-Verkehrsinspektion zu Leipzig vom 7. November 1901 an eine der großen Leipziger Speditionsfirmen mit folgendem Wortlaut: »Die Ihnen unter den, 27. März d. I. zugestandene Vergünstigung, ans dem Berliner Bahnhof hier die zum Abgänge mil dem Zuge 7707 <10" M ) bestimmten Wagen für Berlin bis 8'/? Uhr abends laden zu lönncn, ziehe ich hiermit ergebenst zurück. Es wird künftig nur noch das jenige Gut angenommen werden, welches bis 7 Uhr abends eingeliefert wurde. Eine Ausnahme hiervon tritt insofern ein, als an den sogenannten Büchcrlagen. fd. t. Dienstags, Donnerstags und Freitags) die bis 8 Uhr abends eiugelieferten Bücher noch angenommen werden, falls die Verladung durch Sie geschieht. Die Einrichtung beginnt mil dem 14. d. Al. Nach dieser Zeit werden weitere Ausnahmen nicht mehr zugelaffen.- Eine sosort von uns abgesandte Vorstellung an die Vorgesetzte Eisenbahnbehörde hat keine andre Wirkung gehabt, als daß »vor läufig bis Weihnachten 1901 Bücherscndungen als Frachtgut soweit nötig bis 8>/z Uhr angenommen werden sollen. Hat diese Maßregel dem Berliner Sortiment Schaden zu gefügt, so ist eine schwere Schädigung des Berliner Verlags durch folgende Verfügung der Königlichen Eisenbahn-Direktion zu Berlin vom 24. Dezember 1901 herbeigeführt worden, der bereits mündliche Verhandlungen vorhergegangen waren: »Unter Bezugnahme auf die Besprechung vom 10. d. M. teilen wir Ihnen ergebenst mit, daß vom 1. Januar 1902 ab die Beförderung der als Frachtgut ausgelicserten Bücher „ach Leipzig mit dem um 11'" abends abgehenden Eilgüterzuge nicht mehr erfolgen kann. Wir müssen ergebenst anheimstclleu, die Sendungen als Eilgut auszulicsern. Andernfalls werden derartige Sendungen alsdann entweder mit dem um 4»" nachmittags oder mit dem um 12" nachts abgehenden Güterzuge befördert; der elftere trifft in Leipzig um I"" nachts, der zweite um 9'2 vormittags ein.» Die kurze Zeit, welche zwischen dem Eingang dieser Ver fügung und dem Beginn ihrer Wirksamkeit lag, machte es not wendig, sosort Maßregeln zu treffen, um die Schädigungen, die für den Berliner Buchhandel unausbleiblich erwuchsen, wenigstens aus das geringste Maß herabzumindern. Wir gaben dem Berliner Buchhandel sofort Kenntnis von der Verfügung der Behörde und trafen die Veranstaltung, daß außer den täglichen Frachtgut- Sendungen täglich noch eine Eilgut-Sendung nach Leipzig — unter Berechnung von 10 Pfennig für jedes Kilo — abgesandt werden solle. Gleichzeitig wurde von seile» des Vorstands eine sehr ein gehende Eingabe an die Königliche Eisenbahn-Direktion aus gearbeitet und am 23. Januar d. I. abgeschickt. Wir haben auseinandergcsetzt, daß diese von den Eisenbahnbehörden dem Buch handel bisher eingcräumten Vorteile nicht das Werk eines Augen blicks gewesen, sondern i» einem Zusammenarbeiten durch viele Dezennien erwachsen sind, und den Schwerpunkt unsrer Aus führungen dahin verlegt, daß unsrer festen Ueberzcngung nach der Eisenbahnfiskus durch diese Maßregeln den erstrebten Erfolg, eine größere Einnahme aus dem Bücherverkehr Berlin-Leipzig zu erzielen, nicht erreichen, vielmehr das grade Gegenteil — wenn auch erst nach und nach — cintreten werde. Es werden Zeit schriften, die nur unter erheblicher Frachtvertenerung oder Ver langsamung künftig von Berlin nach dem Sammelplatz Leipzig geschickt werden sollen, vielfach gleich in Leipzig hergestellt werden, das Kommissionsgeschäft in Berlin müsse, wenn cs teurer oder langsamer arbeite, zurückgehen, die direkten Postsendungen an Stelle der Frachtsendungen über den Zcntralplatz Leipzig zunehmcn. Alle diese Folgen schädigen indessen nicht allein den Berliner Buchhandel, sondern auch die Beziehungen desselben zur Eisenbahn, insbesondre den Verkehr zwischen Berlin und Leipzig. Die Königliche Eiscnbahndireltion hat am 28. Juni 1901 einen Termin angesetzt, um mit Vertreter» der Eisenbahndirektion Halle und der Korporation der Berliner Buchhändler über die Beförderung von Büchern nach Leipzig — unter besondrer Be rücksichtigung der Interessen der Berliner Buchhändler zu beraten. Als Vertreter der Korporation hat an dieser Sitzung der stell vertretende Vorsteher, Herr Ernst Vollert, teilgcnommen. Leider ist eine für den Berliner Buchhandel günstige Ent scheidung nicht herbeigcführt worden. Es ging uns von der Königlichen Eisenbahndircktion in Halle a. S. ein Schreiben vom 2. Juli 1902 zu, welches im wesentlichen die von der Be hörde in der Sitzung vom 26. Juni vorgetragcncn Gesichtspunkte wiedergiebt. Dieses Schreiben lautet: »Die von Ihnen und mehreren andern Berliner Buchhändlcrsirmen an den Herrn Minister der öffentlichen Arbeiten gerichtete, die Bücher- besördernng zwischen Berlin und Leipzig betreffende Eingabe vom 24. Januar dieses Jahres lfi uns zur Erledigung überwiesen worden. 1219'
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