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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.08.1904
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1904-08-02
- Erscheinungsdatum
- 02.08.1904
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- Deutsch
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6476 Nichtamtlicher Teil. 177. 2. August 1S04. mungen; es sind deshalb diese Punkte im Vertragswege zu regeln, solange nicht ein besonderes Reichsgesetz oder eine Ergänzung des Textes des Handelsgesetzbuchs den Drnck- übernahmevertrag regeln. Für Fehler der Herstellung des Druckwerks, z. B. mangelhafte oder verspätete Herstellung, die durch das vom Drucker beschäftigte Personal verschuldet werden, hat elfterer zu haften gemäß Z 278 des Bürger lichen Gesetzbuchs. — Liegt eine bei Ausführung des Drucks durch. dritte Personen (Bedienstete) begangene unerlaubte Handlung, z. B. vorsätzliche oder fahrlässige Beschädigung des Manuskriptes vor, so tritt auf Seite des Druckers nur eine bedingte Haftung nach Z 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein. Der Drucker wird hier nur ersatzpflichtig, wenn er nicht Nachweisen kann, daß er bei der Auswahl der bestellten Person oder bei Beschaffung der Vorrichtungen und Gerätschaften oder bei Leitung der Ausführung des Werks die im druckgewerblichen Verkehr erforderliche Sorg falt beobachtet hat. Dagegen hat der Drucker solche Fehler und Verzögerungen nicht zu vertreten, die aus einem nicht vertragsmäßigen Verhalten des Bestellers sich herschreiben, z. B Übersehen des Bestellers bei Erteilung bestimmter Anweisungen rücksichtlich der Ausführung des Drucks, nach trägliche Änderungen des Manuskripts, unrichtige Korrek turen, mangelhaftes Korrekturlesen, nicht druckreifes, schlecht geschriebenes Manuskript, falsche Anlage des Werks. Es kann jedoch ein gemischtes Verschulden z. B. infolge Miß- verstehens einer vom Besteller einem Arbeiter oder Faktor erteilten Anweisung vorliegcn; dann ist fcstzustellen, ob und in welchem Grade jeden der beiden Teile ein Verschulden an der nicht nach Wunsch erfolgten Ausführung trifft. Das Reichshaftpflichtgesetz (8 2) findet auf Druckereien, tue mit Druckmaschinen arbeiten und daher als »Fabriken» zu betrachten sind, Anwendung. Es ist tolglich der Drucker haftbar und ersatzpflichtig für die dur^ die Schuld seiner Stellvertreter, Betriebsleiter und des Aufsichtspersonals im Betriebe herbeigesührten körperlichen Verletzungen dritter Personen, auch wenn ihn bei der Auswahl und Bestellung jener Bediensteten kein Verschulden trifft. Eigentümer des fertig gestellten Druckwerkes ist der Drucker; daher trägt auch er die Gefahr des Werks bis zur vollzogenen Eigentumsübertragung; diese vollzieht sich aber nur durch »Übergabe« seitens des Druckers und »Ab nahme- des Werkes seitens des Bestellers. Solangebeides nicht erfolgt ist, ist der Besteller nicht -Eigentümer» des Druckwerks und haftet für zufälligen Untergang und Ver schlechterung nicht. Der Drucker hat bis zur erfolgten »Abnahme« somit auf das Werk alle Sorgfalt anzu wenden. Bei Verzug in der Abnahme (grundlosen Verweigerung) kann der Drucker das Werk für Rechnung und Gefahr des Bestellers an einer öffentlichen Lagerstelle hinterlegcn. Der Besteller hat nach Fertigstellung des Werks einen Anspruch auf Übergabe desselben gegen den Drucker gegen Zahlung der Vergütung wie vereinbart. Abnahme des Werks ist nicht gleich »Annahme« oder »Entgegennahme« desselben. Ob und wann mit der Übersendung oder Anlieferung des Druck werks und dessen Besitznahme durch den Besteller eine »Ab nahme- des Werks sich vollzieht, ist in jedem Falle Tat srage. Die Abnahme braucht indes nicht in ausdrücklichen Worten, sie kann auch durch schlüssige Handlungen vor sich gehen. Der Besteller des Druckwerks hat nur die Pflicht der Abnahme des Werks, wenn es vertragsmäßig hergestellt ist. Er hat indes, da die Druckübernahme als ein reiner Werkvertrag zu betrachten ist, nicht wie der Käufer einer vertretbaren Sache im Handelsverkehr die sofortige Unter- snchungs-, Prüfungs- und Anzeige-Pflicht von Mängeln des Werks nach erfolgtem Empfang zur Erhaltung seiner An sprüche auf Wandelung, Preisminderung oder Rücktritt vom Vertrag. Nicht vertragsmäßige Herstellung des Werks berechtigt den Besteller zur Ablehnung der Abnahme des Werks; sie gibt ihm auch das Recht zur Verweigerung der Vergütung, und soweit eine vertragsmäßige Herstellung des Werks noch möglich ist und diese keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert, kann und muß eventuell der Besteller <8 640 Abs. 2) vertragsmäßige Herstellung des Druckwerks verlangen. Ist dies nicht mehr möglich, so muß der Drucker das Werk be halten, wenn der Besteller dessen Abnahme (begründeter weise) verweigert; er ist sogar dem Besteller zum Schadens ersatz verpflichtet, wenn die nichtvertragsmäßigc Beschaffenheit auf eineni Umstand beruht, den er zu vertreten hat. Auch nach erfolgter Abnahme des Druckwerks kann der Besteller ohne weiteres und innerhalb sechs Monaten den Anspruch auf Rückgängigmachung des Vertrags oder Herabsetzung der Vergütung wegen solcher Mängel am Werk noch geltend machen, die ihm zurzeit der Abnahme entgangen sind. Um den Besteller in Verzug mit der Abnahme des Werks zu setzen und die Lagerung des Werks auf seine Gefahr zu veranlassen, ist es notwendig, daß er vom Drucker zur Abnahme aufgefordert wird. In Verzug mit der Ab nahme kommt aber der Besteller nur dann, wenn ihm das Werk so angeboten wird, wie es vertragsmäßig herzustellen war (8 2S4 B. G. B). Der Drucker kann, im Fall der Be steller die Abnahme grundlos verzögert, den Ersatz von Auf wendungen verlangen, die ihm durch ein erfolgloses Anbieten des Werks, sowie für Aufbewahrung und Erhaltung des selben veranlaßt werden. Der Grundsatz des 8 448 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der bestimmt, wer die Kosten der Übergabe und Abnahme einer Sache beim Kauf zu tragen hat, gilt für den Werkvertrag nicht. Der Drucker hat also gemäß 8 26S Absatz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs am Ort seiner gewerblichen Niederlassung zu leisten, d. h. den Besteller aufzufordern, das Werk in seiner Druckerei ab holen zu lassen, wenn nichts anderes vereinbart ist. Sind Drucker und Besteller Kaufleute, so kommt eine cntgegen- stehende Verkehrssitte im Druckgewerbc in Betracht. V. Besondere Fälle bei der Druckherstcllung. Der Drucker stirbt. Der Vertrag wird nicht aufgelöst. Seine Erben müssen das versprochene Werk Herstellen nnd liefern. Ferner: Die Drucklegung wird durch das Verhalten oder den absichtlichen Willen des Bestellers, z. B. des Ver fassers des Werks, aufgehalten. Der Drucker ist berechtigt, für das längere Stehenlasscn des Satzes eine angemessene Entschädigung zu verlangen. Selbstverständlich ist dies auch dann der Fall, wenn die Drucklegung sich nicht verzögert, der Besteller aber ein Stehenlassen des Satzes über die ge wöhnliche Zeit hinaus wünscht, wozu der Drucker gesetzlich nicht verpflichtet ist (vgl. Z 642/643 B.G.B.). Für die Höhe der Entschädigung sind in diesen Fällen maßgebend einerseits die Zeit des längeren Stehenbleibens des Satzes, die Beschäftigungsverhältnisss der Druckerei, die Höhe der vereinbarten Vergütung nnd der Zwischengewinn, der dem Drucker mittlerweile an andrer Beschäftigung dadurch ver loren geht, daß er den Satz nicht weiter verwenden kann. Die Ablegung des Satzes eines Druckwerks ist nicht von der Einholung der besondern Genehmigung des Be stellers abhängig. Voraussetzung hierfür ist, daß die Druck herstellung zu Ende und der Vertrag erfüllt ist. Vor er folgter »Abnahme« des Werks durch den Besteller bezw. vor Ablauf einer von diesem gestellten Nachfrist zur Be seitigung von Mängeln am Werk wird es sich indes für den
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