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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.01.1901
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1901-01-07
- Erscheinungsdatum
- 07.01.1901
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
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- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19010107
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162 Amtlicher Teil. Börsenblatt f. d. deutschen Buchhandel. 4. Buchhändlcrische Verkehrsordnung. Angenommen in der Hauptversammlung des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler, Leipzig, 8. Mai 1898: in Kraft ge treten am 1. Juli 1898. Die buchhändlerische Verkehrsordnung regelt den ge schäftlichen Verkehr der deutschen sowie der mit diesen ver kehrenden ausländischen Buchhändler untereinander. Sie stellt für die darin geregelten Rechtsverhältnisse die allgemein im Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche fest, auf die in Ansehung der Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unterlassungen unter Buchhändlern Rücksicht zu nehmen ist. Die Bestimmungen der Verkehrsordnung sind ver bindlich für den geschäftlichen Verkehr 1. der Mitglieder des Börsenvereins der Deutschen Buch händler und der von ihnen vertretenen Firmen unter einander, 2. der Mitglieder des Börsenvereins und der von ihnen vertretenen Firmen mit denjenigen Nichtmitgliedern und den von diesen vertretenen Firmen, die durch eine dem Vorstand des Börsenvereins abgegebene und von ihnen Unterzeichnete Erklärung die Verkehrsordnung sür sich als verbindlich anerkannt haben, 8. der vorftehends bezeichneten Nichtmitglieder und der von ihnen vertretenen Firmen untereinander. Besondere Vereinbarungen von Firma zu Firma über ihren Verkehr untereinander werden durch die Bestimmungen der Verkehrsordnung nicht berührt und nicht aufgehoben, gehen ihnen vielmehr vor. Das Gleiche gilt sür Platzgebräuche bezüglich der Firmen ein und desselben Platzes. Die die Verkehrsordnung anerkennenden Nichtmitglicder des Börsenvereins werden im »Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel und die verwandten Geschäftszweige» bekannt ge geben und in dem vom Börsenverein herausgcgebenen »Adreß buch des Deutschen Buchhandels- kenntlich gemacht. (Vgl. die Bekanntmachung vom 20. Mai 1898, Börsenblatt 1898 Nr. 119.j 5. Restbuch handels - Ordnung. Angenommen in der Hauptversammlung des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler, Leipzig, 16. Mai 1897. Die Bestimmungen der Restbuchhandels-Ordnung regeln auf Grund von 8 1 Ziffer 2 der Satzungen des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig den Ein- und Verkauf von Schriftwerken, deren Ladenpreis vom Verleger dauernd oder zeit weise ausgehoben ist (Restbuchhandel). Unter Schriftwerken im Sinne dieser Ordnung sind Bücher, Bilderwerke, Musikalien und Karten zu verstehen. Diese Bestimmungen sind verbindlich für den geschäftlichen Verkehr 1. der Mitglieder des Börsenvereins der Deutschen Buch händler und der von ihnen vertretenen Firmen unter einander, 2. der Mitglieder des Börsenvereins und der von ihnen vertretenen Firmen mit denjenigen Nichtmitgliedern und den von diesen vertretenen Firmen, die durch eine dem Vorstande des Börsenvereins abzugebende, von ihnen Unterzeichnete Erklärung die Restbuchhandels-Ordnung für sich als verbindlich anerkannt haben, 3. der vorstehend näher bezeichneten Nichtmitglieder und von ihnen vertretenen Firmen untereinander. Diese die Restbuchhandels-Ordnung anerkennenden Nicht- mitgliedcr des Börsenvereins werden im »Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel- bekannt gemacht und in dem vom Börsen- vcrein herausgegcbenen »Adreßbuch des Deutschen Buchhandels« besonders kenntlich gemacht. (Vgl. die Bekanntmachung vom 31. Mai 1897, Börsenblatt 1897 Nr. 125.) 6. Vcrlagsordnung für den Deutschen Buchhandel. Angenommen in der Hauptversammlung des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler, Leipzig, 39. April 1893. Mit Anhang: Verlagsordnung für den Deutschen Musikalienhandel. Den Mitgliedern des Börsenvereins wird empfohlen, diese Verlagsordnung als Grundlage zu ihren Verlagsverträgen und ! durch ausdrückliche Bezugnahme daraus in ihren Verlagsverträgen zu deren Ergänzung und Erläuterung zu benutzen. Der Verlagsordnung für den Deutschen Buchhandel ist die von dem Verein der Deutschen Musikalienhändler in Leipzig angenommene „Verlagsordnung für den Deutschen Musikalienhandel" als Anhang beigcsügt. (Vgl. die Bekanntmachung vom 15. Mai 1893, Börsenblatt 1893 Nr. 115, Beilage.) 7. vr. O. Tambach, Welche Förmlichkeiten müsse» von den deutschen Urhebern und Verlegern beobachtet werden, um den Schutz gegen Nachdruck, Nachbildung, Ucbersetznng und unerlaubte Auf führung ihrer Werke zu erlangen? 2. veränderte u. vermehrte Auflage. 8°. 32 S. Leipzig 1895. Preis für Mitglieder des Börsenvereins 59H, sürNichtmitglieder 75-H. 8. Das llrhcberrcchtsgcsctz in den Bereinigten Staate» von Amerika vom 1. Juli 1891. Im Austrage des Börsenvereins der Deutschen Buch händler zu Leipzig herausgegeben von der Amtlichen Stelle sür den Deutschen Buch-, Kunst- und Musikverlag in Skew Port. 8". 32 S. Leipzig 1895. Preis sür Mitglieder des Börsenvereins 5V sür Nichtmitglieder 75 H. Nähere Auskünfte erteilt unsere Geschäftsstelle in Leipzig, Deutsches Buchhändlerhaus, von der auch Exem plare der vorstehend genannten Drucksachen zu beziehen sind. Leipzig, 3. Januar 1991. Der Vorstand des Lörsenoereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Carl Engelhorn. vr. Wilhelm Ruprecht. Otto Nauhardt. Johannes Stettner. Emanuel Reinicke. Wilhelm Müller.
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