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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.02.1908
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1908-02-03
- Erscheinungsdatum
- 03.02.1908
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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^ 27, 3. Februar 1908. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel 1341 (vr. Beseler) Gebrauch machen sollen. Die Wirkung dieser Anträge kann ich natürlich nicht garantieren, die Entscheidung steht mir nicht zu; immerhin darf mit Sicherheit erwartet werden, daß, wenn der- bei den entscheidenden Behörden finden werden. Es ist ja denkbar bei der sehr verschiedenen Gestaltung aller menschlichen Verhält nisse, daß hier und da auch Fälle der in Rede stehenden Art der Verhandlung in der Öffentlichkeit bedürfen; aber es wird stets auf das sorgfältigste geprüft und erwogen werden müssen, wohin sich der Schwerpunkt der Interessen neigt. Im allgemeinen gehören derartige Fragen nicht vor die Öffentlichkeit. (Sehr richtig! rechts.) Es ist ferner von einem der Herren Redner die Frage der un züchtigen Schriften und Kunstwerke behandelt worden. Er hat sich darüber beklagt, daß häufig ungeeignete Leute als Sach- verständige darüber gehört würden, während er meint, es bedürfe keiner Sachverständigen, sondern diejenigen, die zu entscheiden hätten, seien die Richter, und die könnten dieser Aufgabe genügen, auch ohne Sachverständige zu hören. Das trifft gewiß häufig zu, denn im großen und ganzen handelt es sich um allgemeine mensch liche Fragen (sehr richtig!) und keine durch besondere Sachkunde zu klärende juristische. Aber wir haben unsere Gesetze, denen wir folgen müssen, und das Gesetz bestimmt, daß in dem Verfahren, das unter Zuziehung eines Staatsanwalts im Anklageverfahren vor der Strafkammer stattfindet, das Gericht verpflichtet ist, die vom Angeklagten gestellten Zeugen und Sachverständigen zu ver nehmen Mag also das Gericht noch so wenig geneigt sein zu diesen Vernehmungen, so muß es sie doch stattfinden lassen, wenn es sich nicht der Gefahr aussetzen will, daß sein Spruch für nichtig erklärt wird. Richtig scheint mir der Gedanke, daß, falls un geeignete Sachverständige zu Wort kommen, man auch solche zu ziehen solle, denen man billigerweise mehr Vertrauen und be sondere Sachkenntnis, soweit von letzterer überhaupt hier ge sprochen werden kann, zutrauen darf. Insofern ist dem Gedanken des Herrn Vorredners, daß die Anklagebehörden dafür sorgen sollten, daß schlechte Gutachten aufgehoben werden durch gute, sehr wohl näherzutreten. (Sehr richtig! rechts.) Abgeordneter vr. vor» Campe (nl ): .... Bei der Frage der Hinzuziehung von Sachverständigen sind die Gerichte allerdings an eine Marschroute gebunden, nämlich bei den Strafkammern sind sie einfach zur Vernehmung der vorgeschlagenen Zeugen und Sachverständigen gezwungen. Das ist eine ungemein bedauerliche Vorschrift, es wird infolgedessen sehr viel Zeit vergeudet. Mit dem Abgeordneten Roeren finde ich es geradezu unbegreiflich, daß die Behörden derartige Bilder, wie er sie vorgelegt hat, zu gelassen haben. Ich meine, daß die Gerichte solche Bilder selbst beurteilen können. Was unzüchtig ist, muß jeder Mensch wissen, der überhaupt Sinn für Zucht und Sitte hat Kleine Mitteilungen. * Geschästsjubiläum. — Auf ein dreißigjähriges Bestehen blickte am 1. Februar d. I. die Jnvalidendank-Buchhandlung (Hermann Thümmler, Bernhard Richters Nachfolger) in Chemnitz zurück. Das Geschäft wurde am 1. Februar 1878 von einem Verein unter der Firma »Jnvalidendank für Sachsen- gegründet und war, wie die gleichnamigen Anstalten in Dresden und Leipzig, zunächst nur eine Annoncen-Expedition. Später wurde sie zur Buchhandlung erweitert. Diesen Zweig übernahm als selbständiges Geschäft Bernhard Richter. Am 23. Juli 1903 ging die Buch handlung in den Besitz von Hermann Thümmler über. Antiquarischer Verkauf von Büchern. — Zu § 282 der Zivilprozeßordnung. Ein zwischen dem Verlag und dem Sortimenter vereinbarter Veweisvertrag des Inhalts, daß bei Vermeidung einer bestimmten Vertragsstrafe für jedes Exemplar nur solche Exemplare dem antiquarischen Verkaufe ausgesetzt werden dürfen, die nachweisbar einzeln von Privatpersonen er worben sind, ist in seiner Zulässigkeit nicht zu beanstanden. Erfolgt in solchem Falle die öffentliche Ankündigung einer unbestimmten Anzahl von Exemplaren zu herabgesetzten Preisen, so hat der auf die Vertragsstrafe Belangte zu beweisen, daß er nur solche Exem plare zum Kauf ausgeschrieben habe, aus die sich die Ausnahme- Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 7K. Jahrgang. bestimmung bezieht. Gelingt ihm dieser Beweis nicht, so ist die Vertragsstrafe für sämtliche zur Zeit der Ankündigung vorhandenen Bücher zu zahlen, die zu herabgesetzten Preisen verkauft werden sollten. Stuttgart, I. Z.S., 17. Januar 1908. v 655/07. lGmelin.) (Aus »Das Recht», Hrsg, von vr. HanS Th. Soergel (Hannover, Helming).) * Gerichtsverhandlung. (Vgl. Nr. 24 d. Bl.) — Zu der so überschriebenen Mitteilung aus München in Nr. 24 d. Bl. tragen wir nach, daß von den dort angeführten drei Schriften: »Das Lustwäldchen-, »Fanny Hill- und »Amethyst» nur das erste (-Lustwäldchen-) von vr. Blei verfaßt und im Verlage von Hans von Weber in München erschienen ist. Dieses erstgenannte und auch das dritte (-Amethyst-, das weder von vr. Blei verfaßt noch von Hans von Weber verlegt ist) wurden freigegeben. Nicht freigegeben wurde der Roman -Fanny Hill-, der in demselben Verlage erschienen ist wie »Amethyst». * Zinsvergütung bei O.-M.-Vorauszahlungen. Über weisungen aus Girokonto bei Banken. Verrechnungsscheck. (Vgl. Nr. 5. 6. 7, 8. 9. 10, 11. 13, 15, 16. 19, 23 d. Bl.) — Die hier genannten Firmen vergüten für Vorauszahlung des O.-M.-Saldos die nebenbemerkten Zinssätze (außer 1^ Meß agio) und nehmen Schecks »Nur zur Verrechnung- an, soweit sich nicht Überweisung auf Bank-Girokonto als zweckmäßiger empfiehlt. Weitere Meldung: G. Grote'sche Verlagsbuchhandlung, Berlin, 4*/^ pro anno; (Girokonto der Reichsbank). (Für die Berliner Abrechnung hat das obige Zinsangebot keine Geltung.) * Remitier»denfaktur.Vordrucke O.-M. IVOS. (Vgl. 1907, Nr. 291, 293-303, 1908, Nr. 1—25 d. Bl.) — Weitere Eingänge: Esperanto Verlag Möller L Borel, Berlin; Gustav Gräbner, Leipzig. Friedr. Vieweg L Sohn, Braunschweig. * Beförderung politischer Zeitungen durch expresse Boten. — Wie wir dem »Zeitungsoerlag- entnehmen, gibt die Königliche Eisenbahndirektion Altona ihren Beamten folgendes bekannt: »Nach den Vorschriften des Postgesetzes steht die Beförderung politischer Zeitungen im allgemeinen nur der Post zu. Ausnahms weise dürfen solche Zeitungen auch durch expresse Boten befördert werden, die nur von einem Absender abgeschickt sind und dem Postzwang unterliegende Gegenstände weder von andern mit nehmen, noch für andre zurückbringen. Die Beförderung durch expresse Boten hat häufig zu Umgehungen des Postzwangs geführt. Es entspricht daher nicht der Stellung der Eisenbahnangestellten, wenn sie durch Annahme der von expressen Boten beförderten Zeitungen auf den Bahnhöfen, durch deren Aushändigung an Verteiler oder durch Verteilen der so angekommenen Zeitungen an die Empfänger, durch Cinsammeln der Abonnementsbeträge und ihre Ablieferung an den Boten u. a. m. sich der Gefahr aus setzen, möglicherweise eine Umgehung des Postzwangs zu unter stützen. Solcher Handlungen haben sich die Angestellten zu ent halten.» * Ausstellung-Preis. — Die Jury der Musik- und Theater- Ausstellung in Wien — Dezember 1907 — hat Herrn Professor Philipp Koller, der seit einer Reihe von Jahren als vorzüglicher Violinlehrer an der Musik-Akademie in Zürich geschätzt wird, für sein pädagogisches Werk -Arezzo- (Verlag: Art. Institut Orell Füßli, Zürich) die höchste Auszeichnung, das Ehrendiplom zum Vom Reichsgericht. (Nachdruck verboten.) — Wegen Ver breitung unzüchtiger Schriften — es handelte sich um ein Feuilleton »Liebesautomat« und ein »Wiegenliedchen- — ist am 8. November v. I. vom Landgericht I in Berlin der Redakteur der »Welt am Montag- auf Grund des H 21 des Preßgesetzes (Fahr lässigkeit) zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Er hatte gerade eine Gefängnisstrafe verbüßt und befand sich zu seiner Erholung in Marienbad, als die angeschuldigten Artikel erschienen. DaS Gericht hat dem Angeklagten geglaubt, daß er krank 174
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