Hrschrtut (in Verbindung mit den »Auch richten aus dem Buchhandel») täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage. — JahreSpreiS: für Mitglieder ein Exenrplar l0 für Nichtmitglieder S0 Deutschen Buchhandel und die verwandten Geschäftszweige. Eigentum des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Leipzig, Freitag den 17. Mai. 1895. Amtlicher Teil. Protokoll Wer die Werhandtungen der Kauptversammlung des Wörsenvereins der Deutschen Wuchhändter am Sonntag Kantate, 12. Mai 1895. Tagesordnung: 1. Geschäftsbericht über das Vereinsjahr 1894/95. 2. Bericht des Rechnungs-Ausschusses über die Rechnung 1894. 2. Bericht des Rechnungs-Ausschusses über den Voranschlag 1895. 4. Neuwahlen. Es sind zu wählen: Im Vorstand: a) der erste Vorsteher an Stelle des ausscheidenden Herrn Dr. Eduard Blockhaus-Leipzig, b) der zweite Vorsteher an Stelle, des ausscheidenden Herrn Arnold Bergstraeßer-Darmstadt. Im Rechnungs-Ausschuß: Zwei Mitglieder an Stelle der ausscheidenden Herren Mols Rost-Leipzig und Fritz Borstell Berlin. Im Wahl-Ausschuß: Zwei Mitglieder an Stelle der ausscheidenden Herren Georg Calvör-Göttingen und Wilhelm Müller-Wien. Im Verwaltungs-Ausschuß des Deutschen Buchhändlerhauses: Vier Mitglieder an Stelle der ausschei denden Herren Max Cyriacus-Leipzig, Richard Linnemann-Leipzig, Rudolf Winkler-Leipzig, und als Ersatz fin den verstorbenen Herrn Hugo Koehler-Leipzig. 5. Antrag des Herrn I)r. Oskar von Hase in Leipzig: Die Hauptversammlung wolle beschließen, die im Kriege 1870/71 für das Wohl des Vaterlandes gefallenen Buchhändler und Buchhändlersöhne durch Errichtung einer ehernen Namentafel im Deutschen Buchhündlerhause zu ehren. 6. Antrag des Herrn Carl Meißner in Elbing: Die Hauptversammlung wolle beschließen: dem Börsenblatt ist täglich als weitere Beilage ohne besondere Berechnung zuzugeben ein zweiter Bestellzettelbogen auf farbigem Papier, welcher nach Wunsch der Verleger der in der betr. Nummer angezeigten älteren Werke Bestellzettelvordrucke für diese enthält lieber Größe und Preise der letzteren gelten die für den weißen Bestellzettelbogen getroffenen Bestimmungen. 7. Antrag des Herrn Carl Meißner in Elbing: Die Hauptversammlung wolle beschließen, die nachgenannten Paragraphen der Buchhändlerischen Verkehrs- Ordnung vom 26. April 1891 in folgender Weise abzuändern: 8 3 erhält den Zusatz: »oder in dem Adreßbuch des deutschen Buchhandels neben der betreffenden Firma stehen«. § 8 al. 1 wird geändert in: »Feste Bestellungen sind solche, welche ausdrücklich diesen Vermerk tragen«. 8 8 ol. 3 erhält den zwischen die Worte »Verleger und »nicht verpflichtet einzuschiebenden Zusatz: »mit Ausnahme der in 8 10 aufgeführten Fälle«. 8 10 »1. 2 erhält nach den Worten »unmöglich geworden« folgende Fassung: -so ist der Verleger zur Rücknahme desselben verpflichtet, falls ihm innerhalb dreier Monate die That- sache mitgeteilt und das Werk zugestellt wird«. 8 12 erhält als ol. 3 folgenden Zusatz; »Bei eintretenden Streitigkeiten darüber, ob die empfangene Sendung seitens des Sortimenters verlangt ist, hat der Verleger demselben auf Verlangen den Original-Bestellzettel zur Einsicht einzusendeu-. 8 26 ol. 2 erhält folgenden Zusatz: »Der ordentliche Gerichtsstand der Buchhändler wird hierdurch nicht geändert«. 8 30 -rl. 1. Schlußsatz: fällt fort. zweiundseckztgster Jahrgavq. 369 114.