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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.03.1906
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1906-03-29
- Erscheinungsdatum
- 29.03.1906
- Sprache
- Deutsch
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3286 Nichtamtlicher Teil. 73, 29. März 1906. vr. Arthur Tetziaff in Berlin. 3301 *Os Uslrbom. IMrl. 3 ^k. Verlag „Die Jagd" in Berlin-SchSneberg. 3304 u. 3305 "Die Jagd. Viertelj. 1 *Der Weidmann. 37. Jahrg. 3. Viertelj. 2 Verlag der Jugend in München. 3304 "Jugend Nr. 18 (Frühlings-Nummer). 35 Wiener Verlag in Wien. 3306 u. 3307 *Boe, Reise-Erinnerungen an und Erlebnisse in Siam 1904. 3 *6rs.uä-6s.rtsrst, »Lr-. 11.—15. laussuä. 3 ^; geb. 4 ^ 50 Nichtamtlicher Teil. Zur Praxis des Amerikanischen Llrheberrechtsamts. Von Rechtsanwalt Ur. Fuld in Mainz. Der Verfasser hat niemals zu denjenigen gehört, die die praktsiche Bedeutung des neuen amerikanischen Urheber rechtsgesetzes für das deutsche Schrifttum und den deutschen Buchhandel in allzu sanguinischer bezw. emphatischer Werse überschätzen; immerhin war er der Ansicht, daß bei einer der Absicht des Gesetzgebers entsprechenden Handhabung sich in bestimmten Fällen ein wenigstens erträglicher Rechls- zustand werde erzielen lassen. Wenn nun aber, wie aus folgendem hervorgeht, das Uop^rrgbt OklUs sich bei der An wendung und Auslegung auf einen Standpunkt stellt, der als ein ebenso formalistischer wie rigoroser bezeichnet werden muß, so wird der ohnehin nicht allzu erhebliche Wert des neuen Gesetzes in einer Weise abgeschwächt, daß man es nicht tadeln kann, wenn man geradezu von einer Wertlosigkeit spricht. Das Gesetz spricht von dem »Urheber oder Eigentümer eines in einer fremden Sprache abgesaßlen Werks«. Auch die Bekanntmachung des Herrn «Lolberg, Direktors des oitUa — vgl. diese in deutscher Übersetzung in der Zeitschrift für gewerblichen Rechtsschutz 1905, S. 90 — sagt in 2: »Geschützte Urheber: Der Urheber oder Eigen tümer solcher in einer nicht englischen Sprache abgefaßten Bücher oder ihre Testamentsvollstrecker, Vertreter und Rechts nachfolger müssen Bürger (iürirvQ) oder Untertanen (Lacher) folgender Länder sein: Belgien, Chile, China, Costarica, Cuba, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Italien, Mexiko, Niederlande, Portugal, Spanien, Schweiz « Hier wird also ebenfalls, wie in dem Ge>etz, zwischen dem Autor und dem Eigentümer unterschieden. Dem Gesetze genügt es, daß der Autor oder der Eigentümer ein Untertan oder Bürger einer der soeben genannten Staaten ist, und nichts berechtigt zu der Annahme, daß nach der Absicht des Gejetzes die Eintragung verweigert werden könne, falls der Autor einem Staat angehört, der sich nicht unter den so eben namentlich aufgezaytlen befindet, obwohl er nicht Eigen tümer ist. Die Praxis, die das Oop^riglrt Oküos einzuschlagen ge willt scheint, führt aber zu diesem Ergebnis. In einem von dem Verfasser behandelten Fall hat das Amt die Eintragung abgelehnt, weil das in Deutschland bei einem deutjchen Verleger erschienene Werk von einem Russen verfaßt worden sei und das Gesetz auf die russischen Staatsangehörigen keine Anwendung finde. Man hat dem Amt hierauf er widert, daß die Staatsangehörigkeit des Autors ganz gleichgültig sei, denn die deutsche Verlagsfirma sei ver möge und inhaltlich des VertagsvertragS Eigentümerin des Werks, sie sei insofern Rechtsnachfolgern! des früher» Eigentümers, des Autors, sie allein könne über das Werk verfügen, in urheberrechtlicher wie auch in andrer Beziehung, so daß ihre Qualität als Eigentümerin nicht bestritten werden könne. Der Fall ist von grundsätzlicher Bedeutung, und es wird eventuell Veranlassung vorhanden sein, die Unterstützung des Auswärtigen Amts anzurufen, damit eine RcchtSanwendung verhindert werde, die deutsche Verleger solcher ausländischen Autoren, die nicht die Staats angehörigkeit in einem der obengenannten Staaten besitzen, in die Unmöglichkeit versetzt, sich den ohnehin schon so bescheidenen Schutz zu verschaffen, den das Gesetz gewährt. Hätte der amerikanische Gesetzgeber die Eintragung unter allen Umständen von der Staatsangehörigkeit des Autors abhängig machen wollen, so wäre die Nennung des Eigentümers neben dem Autor vollständig widersinnig; es würde dann vollkommen genügt haben, von dem Autor und seinen Rechtsnachfolgern zu sprechen. Die Gleichstellung des Eigentümers mit dem Autor beweist aber, daß der Ge setzgeber der Ansicht war, die Eintragung sei zu bewilligen, wenn entweder der Autor oder der Eigentümer zu dem jenigen Staaten gehört, auf welche das Gesetz Anwendung findet. Wie wollte man, wenn man sich auf den Standpunkt der Oop/rixlrl Otües stellt, überhaupt eine Eintragung für ein anonymes oder pseudonymes Werk herbeisühren, das bei einem Verleger erscheint, der Bürger oder Untertan einer der genannten Staaten ist? Oder will das Oop^ri^bt Otüos vielleicht für die anonymen und pseudonymen Werke eine Ausnahme von seiner Ansicht zulassen? Seitdem das Amerikanische Gesetz erlassen wurde, hat niemand in Deutschland daran gezwerfelt, daß der deutsche Verleger eines Autors, der nicht zu den Angehörigen der erwähnten Staaten gehört, die Eintragung verlangen kann, vorausgesetzt, daß er durch den Verlagsvertrag in den Besitz der Rechte gelangt ist, die das Wesen des Eigentums in diesem Sinne ausmachen. Osterrieth sagt in seiner Be sprechung des amerikanischen Gesetzes (Zeitschrift für gewerb lichen Rechtsschutz 190a S. 93): »Der Vorteil der neuen Bestimmung liegt darin, daß deutsche Autoren oder Verleger nunmehr ohne erheb liche Schwierigkeiten sich die Priorität eines Jahres sichern können.« Die Tatsache, daß der Verleger eines Werks schutz berechtigt ist, dessen Urheber mit Rücksicht auf die inler- naiionalrechtlichen Beziehungen zwischen seinem Heimatsstaat und einem andern Staat einen Schutz nicht beanspruchen kann, ist keineswegs als eine Anomalie auf dem Gebiet des internationalen Urheberrechts zu betrachten; auch nach der Berner Konvention in der Fassung der Pariser Zujatzakte werden die Werke verbandssremder Urheber, die rn einem VerbandZstaat zum erstenmal veröffentlicht werden, nach Maßgabe des Inhalts dieser Abmachungen geschützt. Ob der Verleger nach amerikanischem Verlagsrecht als proprretor zu betrachten ist oder nicht, kann für uns vollkommen gleich gültig sein; nach deutschem Recht ist der Verleger, der auf Grund des Verlagsgesetzes mit dem Urheber einen Verlags- verlrag abgeschlossen hat, für die Dauer dieses Vertrags Eigentümer, und es muß deshalb unbedingt darauf gehalten werden, daß dem deutschen Verleger die Anwendung des amerikanischen Gesetzes zuteil werde.
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