Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel und die verwandten Geschäftszweige. Eigentum des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Beilage zu ^ 51. Freitag, 1. März 1901. Amtlicher Teil. Zusammenstellung des Entwurfs eines Gesetzes über das Oerlagsrecht den Beschlüsse» der XI. Reichstags-Kommission in erster Lesnng. Vorlage. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen rc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: Z-1. Durch den Verlagsvertrag über ein Werk der Literatur oder der Tonkunst wird der Verfasser verpflichtet, dem Ver leger das Werk zur Vervielfältigung und Verbreitung für eigene Rechnung zu überlassen. Der Verleger ist verpflichtet, das Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten. Z. 2. Der Verfasser hat sich während der Dauer des Vertrags- Verhältnisses jeder Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes zu enthalten, die einem Dritten während der Dauer des Urheberrechts untersagt ist; dies gilt auch von der Ver vielfältigung und Verbreitung in einer Gesammtausgabe oder in einem Sammelwerke. Dem Verfasser verbleibt jedoch die Besugniß zur Verviel fältigung und Verbreitung: 1. für die Uebersetzung in eine andere Sprache; 2. für die Wiedergabe einer Erzählung in dramatischer Form oder eines Bühnenwerkes in der Form einer Erzählung: 8. sür die Bearbeitung eines Werkes der Tonkunst, so fern sie nicht blos in Auszügen oder in Einrich tungen für einzelne oder mehrere Instrumente oder Stimmen besteht. 8. 3. Beiträge zu einem Sammelwerke, für die dem Verfasser ein Anspruch aus Vergütung nicht zusteht, dürfen von ihm anderweit verwerthet werden, wenn seit dem Ablaufe des Kalenderjahrs, in welchem sie erschienen sind, ein Jahr ver strichen ist. 8. 4. Bilden Werke der Literatur den Gegenstand des Verlags vertrags, so ist der Verleger nicht berechtigt, ein Einzelwerk für eine Gesammtausgabe oder ein Sammelwerk sowie Theile Beschlüsse der Kommission. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser König von Preußen rc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: 8^ 1- Unverändert. 8. 2. Der Verfasser hat sich während der Dauer des Vertrags verhältnisses jeder Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes zu enthalten, die einem Dritten während der Dauer des Urheberrechts untersagt ist; dies gilt auch von der Verviel fältigung und Verbreitung in einer Gesammtausgabe, sür letztere jedoch nur auf die Dauer von zwanzig Jahren seit dem (Erscheinen eines Werkes. Dem Verfasser verbleibt jedoch die Besugniß zur Ver vielfältigung und Verbreitung. 1. für die Uebersetzung in eine andere Sprache oder die Uebertragnng in eine andere Mnndart; 2. für die Wiedergabe einer Erzählung in dramatischer Form oder eines Bühnenwerkes in der Form eine, Erzählung; 3. sür die Bearbeitung eines Werkes der Tonkunst, sofern sie nicht blos in Auszügen oder in Ein richtungen sür einzelne oder mehrere Instrumente oder SUmmen besteht. z. 3. Unverändert. 8. 4. Der Verleger ist nicht berechtigt, ein Einzelwerk sür eine Gesammtausgabe oder ein Sammelwerk sowie Theile einer Gesammtausgabe oder eines Sammelwerkes für eine Sonder-