2 Amtlicher Teil. einer Gesammtausgabe oder eines Sammelwerkes für eine Sonderausgabe zu verwerthen. Soweit jedoch eine solche Verwerthung auch während der Dauer des Urheberrechts einem Jeden freisteht, bleibt sie dem Verleger gleichfalls ge stattet. 8. 5. Der Verleger ist nur zu einer Auflage berechtigt. Ist ihm das Recht zur Veranstaltung mehrerer Auflagen cingeräumt, so gelte» im Zweifel für jede neue Auflage die gleichen Abreden wie für die vorhergehende. Jede Auflage ist auf einmal herzustellen. Ist die Zahl der Abzüge nicht bestimmt, so steht die Bestimmung dem Verleger zu. Die Bestimmung erfolgt für jede Auflage durch eine vor dem Beginne der Vervielfältigung dem Verfasser gegenüber abzugebende Erklärung. Erfolgt die Bestimmung nicht, so darf der Verleger nicht mehr als tau send Abzüge Herstellen. Z. «. Soll das Werk nicht in Auflagen erscheinen, so braucht die Herstellung der zulässigen Abzüge nicht aus einmal zu erfolgen. Der Verleger ist, sofern der Vertrag keine Be stimmung über die Zahl der zulässigen Abzüge enthält, be rechtigt, tausend Abzüge herzustellen. 8. 7. Die übliche» Zuschußexemplarc werden in die Zahl der zulässigen Abzüge nicht eingerechnet. Das Gleiche gilt von Freiexemplaren, soweit ihre Zahl den zwanzigsten Theil der zulässigen Abzüge nicht übersteigt. Zuschustexemplare, die nicht zum Ersatz oder zur Er gänzung beschädigter Abzüge verwendet worden sind, dürfen von dem Verleger nicht verbreitet werden. 8 8- Gehen Abzüge unter, die der Verleger auf Lager hat, so darf er sie durch andere ersetzen; er hat vorher dem Ver fasser Anzeige zu machen. Z. 9. In dem Umfang, in welchem der Verfasser nach den ZK. 2 bis 8 verpflichtet ist, sich der Vervielfältigung und Verbreitung zu enthalten und sie dem Verleger zu gestatten, hat er, soweit nicht aus dem Vertrage sich ein Anderes ergiebt, dem Verleger das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung (Verlagsrecht) zu verschaffen. 8 10. Das Verlagsrecht entsteht mit der Ablieferung des Werkes an den Verleger und erlischt mit der Beendigung des Vertragsverhältnisscs. Soweit der Schutz des Verlagsrechts es erfordert, kann der Verleger gegen den Verfasser sowie gegen Dritte die Befugnisse ausüben, die zum Schutze des Urheberrechts durch das Gesetz vorgesehen sind. 8. II Der Verfasser ist verpflichtet, dem Verleger das Werk in einem für die Vervielfältigung geeigneten Zustand abzuliefern. Z. 12. Ist der Verlagsvertrag über ein bereits vollendetes Werk geschlossen, so ist das Werk sofort abzuliesern. Soll das Werk erst nach dem Abschlüsse des Verlags vertrags hergestellt werden, so richtet sich die Frist der Ab lieferung nach dem Zwecke, welchem das Werk dienen soll. Beilage zu 51, I. März 1901. ausgabe zu verwerthen. Soweit jedoch eine solche Verwerthung auch während der Dauer des Urheberrechts cinem Jeden frei steht, bleibt sie dem Verleger gleichfalls gestattet. 8- 5. Der Verleger ist nur zu einer Auflage berechtigt. Ist ihm das Recht zur Veranstaltung mehrerer Auflagen ein geräumt, so gelten im Zweifel für jede neue Auslage die gleichen Abreden wie für die vorhergehende. Ist die Zahl der Abzüge nicht bestimmt, so steht die Bestimmung dem Verleger zu. Die Bestimmung erfolgt für jede Auflage durch eine vor dem Beginne der Vervielfältigung dem Verfasser gegenüber abzugebende Erklärung, doch darf der Verleger nicht mehr als tausend Abzüge von jeder Auslage Herstellen. Vor dem Beginne der Verviel- sältignng ist dem Verfasser über die in Aussicht genommene Halst der Abzüge Mittheilung zu machen. 8^ 6. Fällt fort. Unverändert. Unverändert. 8- 8. Unverändert. Unverändert. 8- 10. Unverändert. Unverändert. 8. 12.