Börsenblatt f. d. deutsche» Buchhandel. Amtlicher Teil. I Soweit sich hieraus nichts ergiebt, richtet sich die Frist nach dem Zeitraum, innerhalb dessen der Verfasser das Werk bei einer seinen Verhältnissen entsprechenden Arbeitsleistung Her stellen kann; eine anderweitige Thätigkeit des Verfassers bleibt bei der Bemessung der Frist nur dann außer Betracht, wenn der Verleger die Thätigkeit bei dem Abschlüsse des Vertrags weder kannte noch kennen mußte. §. IS. Bis zur Beendigung der Vervielfältigung darf der Ver fasser Aenderungen an dem Werke vornehmen. Vor der Ver anstaltung einer neuen Auslage hat der Verleger dem Verfasser zur Vornahme von Aenderungen Gelegenheit zu geben. Aenderungen sind nur insoweit zulässig, als nicht durch sic ein berechtigtes Interesse des Verlegers verletzt wird. Der Verfasser darf die Aenderungen durch einen Dritten vornehmen lassen. Nimmt der Verfasser nach dem Beginne der Verviel fältigung Aenderungen vor, welche das übliche Maß über steigen, so ist er verpflichtet, die hieraus entstehenden Kosten zu ersetzen; die Ersatzpflicht liegt ihm nicht ob, wenn Um stände, die inzwischen eingetreten sind, die Acnderung recht- fertigen. §. 14. Der Verleger darf an dem Werke selbst, an dessen Titel und an der Bezeichnung des Urhebers Zusätze, Kürzungen oder sonstige Aenderungen nicht vornehmen. Zulässig sind Aenderungen, für die der Verfasser seine Einwilligung nach Treu und Glauben nicht versagen kann. 8 15. Der Verleger ist verpflichtet, das Werk in der zweck entsprechenden und üblichen Weise zu vervielfältigen und zu verbreiten. Die Form und Ausstattung der Abzüge wird unter Beobachtung der im Verlagshandel herrschenden Uebung sowie mit Rücksicht aus Zweck und Inhalt des Werkes von dem Verleger bestimmt. 8 IS. Der Verleger hat mit der Vervielfältigung zu beginnen, sobald ihm das vollständige Werk zngegangen ist. Erscheint das Werk in Abtheilungen, so ist mit der Vervielfältigung zu beginnen, sobald der Verfasser eine Abtheilung abgeliefert hat, die nach ordnungsmäßiger Folge zur Herausgabe be stimmt ist. 8 17. Der Verleger ist verpflichtet, diejenige Zahl von Abzügen herzustcllen, welche er nach dem Vertrag oder gemäß dem Z. 5 herzustellen berechtigt ist. Er hat, sofern gemäß Z. 8 die Abzüge nicht aus einmal hergestellt worden sind, rechtzeitig dafür zu sorgen, daß der Bestand nicht vergriffen wird. Ein Verleger, der das Recht hat, eine neue Auflage zu veranstalten, ist nicht verpflichtet, von diesem Rechte Gebrauch zu machen. 8- 18. Fällt der Zweck, welchem das Werk dienen sollte, nach dem Abschlüsse des Vertrags weg, so kann der Verleger das Vertragsverhältniß kündigen; der Anspruch des Verfassers auf die Vergütung bleibt unberührt. Das Gleiche gilt, wenn Gegenstand des Verlagsvertrags ein Beitrag zu einem Sammelwerk ist und die Vervielfältigung des Sammelwerkes unterbleibt. 8- ", Werden von einem Sammelwerke neue Abzüge hergestellt, so ist der Verleger im Einverständnisse mit dem Herausgeber berechtigt, einzelne Beiträge wegzulassen. 8. 13. Unverändert. 8 ", Unverändert. 8, ", Unverändert, 8, ", Unverändert. 8, 17. Der Verleger ist verpflichtet, diejenige Zahl von Abzügen herzustellen, welche er nach dem Vertrag oder gemäß dem Z. 5 herzustcllen berechtigt ist. Sind die Abzüge nicht auf einmal hergestellt, so Hot er rechtzeitig dafür zu sorgen, daß der Bestand nicht vergriffen wird. Ein Verleger, der das Recht hat, eine neue Auflage zu veranstalten, ist nicht verpflichtet, von diesem Rechte Gebrauch zu machen. 8, 18, Unverändert. 8, IS. Unverändert. 1