4 Amtlicher Teil. Beilage zu 51, 1. März 1901. Z. 20. Der Verleger hat für die Korrektur zu sorgen. Einen Abzug hat er rechtzeitig dem Verfasser zur Durchsicht vorzu legen 8- 21. Die Bestimmung des Preises, zu welchem das Werk ver breitet wird, steht für jede Auflage dem Verleger zu. Er darf den Preis ermäßigen, aber nicht ohne Zustimmung des Versassers erhöhen. Hängt die dem Verfasser gebührende Vergütung von der Höhe des Preises ab, so darf der Preis nur im Einverständ nisse mit dem Verfasser bestimmt oder geändert werden. 8. 22. Der Verleger ist verpflichtet, dem Verfasser die verein barte Vergütung zu zahlen Eine Vergütung gilt als still schweigend vereinbart, wenn die Ueberlassung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist eine angemessene Vergütung in Geld als vereinbart anzusehen. 8- 23. Die Vergütung ist bei der Ablieferung des Werkes zu entrichten. Ist die Höhe der Vergütung unbestimmt oder hängt sie von dem Umsange der Vervielfältigung, insbesondere von der Zahl der Druckbogen, ab, so wird die Vergütung fällig, sobald das Werk erschienen ist. §. 24. Bestimmt sich die Vergütung nach dem Absätze, so hat der Verleger jährlich dem Verfasser für das vorangegangcne Geschäftsjahr Rechnung zu legen und ihm, soweit cs für die Prüfung erforderlich ist, die Einsicht seiner Geschäftsbücher zu gestatten. Z. 25. Der Verleger eines Werkes der Literatur ist verpflichtet, dem Versasser auf je hundert Abzüge ein Freiexemplar, jedoch im Ganzen nicht weniger als süns und nicht mehr als fünf zehn zu liefern. Auch hat er dem Verfasser aus dessen Ver langen ein Exemplar in Aushängebogen zu überlassen. Der Verleger eines Werkes der Tonkunst ist verpflichtet, dem Versasser die übliche Zahl von Freiexemplaren zu liefern. Von Beiträgen, die in Sammelwerken erscheinen, dürfen Sonderabdrücke als Freiexemplare geliefert werden. 8- 26 Der Verleger hat die zu seiner Verfügung stehenden Ab züge des Werkes zu dem niedrigsten Preise, für welchen er das Werk im Betriebe seines Verlagsgeschästs abgiebt, dem Verfasser, soweit dieser es verlangt, zu überlassen. 8. 27. Der Verleger ist verpflichtet, das Werk, nachdem es ver vielfältigt worden ist, zurückzugeben, sofern der Verfasser sich vor dem Beginne der Vervielfältigung die Rückgabe Vorbe halten hat. 8- 28. Die Rechte des Verlegers sind übertragbar. Die dem Verleger obliegende Vervielfältigung und Verbreitung kann auch durch den Rechtsnachfolger bewirkt werden. 8- 20. Der Verleger hat für die Korrektur zu sorgen. Einen Abzug hat er rechtzeitig dem Verfasser zur Durchsicht vor zulegen. welchen der letztere mit seiner Unterschrift zu versehen hat. Der Abzug gilt als genehmigt, wenn ihn der Verfasser nicht binnen einer vereinbarten Frist beanstandet. Der Verfasser darf die Durchficht durch einen Dritten vornehmen lasten. 8. 21. Die Bestimmung des Preises, zu welchem das Werk verbreitet wird, steht für jede Auflage dem Verleger zu. Er darf den Ladenpreis ermäßigen, soweit Nicht berechtigte Interessen des Verfassers verletzt werden, er darf den Ladenpreis jedoch nicht ohne Zustimmung des Ver fassers erhöhen. Hängt die dem Verfasser gebührende Vergütung von der Höhe des Preises ab, so darf der Preis nur im Ein verständnisse mit dem Verfasser bestimmt oder geändert werden. Z. 22. Unverändert. 8. 23. Die Vergütung ist bei der Ablieferung des Werkes zu entrichten. Ist die Höhe der Vergütung unbestimmt oder hängt sie von dem Umfange der Vervielfältigung, insbesondere von der Zahl der Druckbogen, ab, so wird die Vergütung fällig, sobald das Werk vervielfältigt ist. 8. 24. Unverändert. 8. 25. Unverändert. 8- 26. Unverändert. 8. 27. Unverändert. 8. 28. Die Rechte des Verlegers sind ohne Zustimmung des Verfassers nur beim Uebcrgange des ganzen Verlagsgeschästs oder eines fachlich abgegrenzten