Börsenblatt f. d. deutschen Buchhandel. Amtlicher Teil. Uebernimmt der Rechtsnachfolger dem Verleger gegen über die Verpflichtung, das Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten, so hastet er dem Verfasser für die Erfüllung der aus dem Verlagsvertrage sich ergebenden Verbindlichkeiten neben dem Verleger als Gcsammtschuldner. Die Haftung er streckt sich nicht auf eine bereits begründete Verpflichtung zum Schadensersätze. 8 2g. Die Vorschriften des Z. 28 finden keine Anwendung, wenn die Bcfugniß, die Vervielfältigung und Verbreitung durch einen Anderen bewirken zu lassen, nach dem Verlags vertrag ausgeschlossen ist. tz. 30. Ist der Verlagsvertrag auf eine bestimmte Zahl von Auflagen oder von Abzügen beschränkt, so endigt das Ver- tragsvcrhältnitz, wenn die Auflagen oder Abzüge vergriffen sind oder wenn das Werk unverkäuflich geworden ist. Der Verleger ist verpflichtet, dem Verfasser aus Verlangen Auskunft darüber zu ertheilen, ob die einzelne Auflage oder die bestimmte Zahl von Abzügen vergriffen, sowie darüber, ob das Werk unverkäuflich geworden ist. Endigt das Vertragsverhältniß wegen Ilnverkäuslichkeit des Werkes, so behält der Verleger die Befugniß zur Ver breitung der noch vorhandenen Abzüge. Wird der Verlagsvertrag für eine bestimmte Zeit ge schloffen, so ist nach dem Ablaufe der Zeit der Verleger nicht mehr zur Verbreitung der noch vorhandenen Abzüge berechtigt, Z. 31. Wird das Werk ganz oder zum Theil nicht rechtzeitig abgeliefert, so kann der Verleger, statt den Anspruch aus Er füllung geltend zu machen, dem Bersasser eine angemessene Frist zur Ablieferung mit der Erklärung bestimmen, daß er die Annahme der Leistung nach dem Ablaufe der Frist ab lehne. Zeigt sich schon vor dem Zeitpunkt, in welchem das Werk nach dem Vertrag abzuliefern ist, daß das Werk nicht rechtzeitig abgeliesert werden wird, so kann der Verleger die Frist sofort bestimmen; die Frist muß so bemessen werden, daß sie nicht vor dem bezeichneten Zeitpunkt abläuft. Nach dem Ablaufe der Frist ist der Verleger berechtigt, von dem Vertrage zurückzutreten, wenn nicht das Werk rechtzeitig ab geliefert worden ist; der Anspruch aus Ablieferung des Werkes ist ausgeschlossen. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die rechtzeitige Herstellung des Werkes unmöglich ist oder von dem Verfasser verweigert wird oder wenn der sofortige Rück tritt von dem Vertrage durch ein besonderes Interesse des Verlegers gerechtfertigt wird. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die nicht recht zeitige Ablieferung des Werkes für den Verleger nur einen unerheblichen Nachtheil mit sich bringt. Durch diese Vorschriften werden die im Falle des Ver zugs des Verfassers dem Verleger zustehenden Rechte nicht berührt, Z. 32. Die Vorschriften des Z. 31 finden entsprechende Anwen dung, wenn das Werk nicht von vertragsmäßiger Beschaffen heit ist. Thciles desselben übertragbar. Erfolgt die Nebertra- gnng bezüglich einzelner Werke, so hängt ihre Wirksamkeit von der Genehmigung des Bersassers ab. Die Genehmigung kann nur aus wichtigen Gründen verweigert werden. Der Grund der Verweigerung ist anzugeben. Die Genehmigung gilt als crtheilt, wen» sie nicht binnen zwei Mo naten nach dem Empfang der Anzeige verwei gert ist. Uebernimmt der Rechtsnachfolger dem Verleger gegen über die Verpflichtung, das Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten, so haftet er dem Verfasser für die Erfüllung der aus dem Verlagsvertrage sich ergebenden Verbindlichkeiten neben dem Verleger als Gesammtschuldner. Die Haftung er streckt sich nicht auf eine bereits begründete Verpflichtung zum Schadensersätze. tz. 29. Unverändert. Z. 3ü. Ist der Verlagsvertrag aus eine bestimmte Zahl von Auflagen oder von Abzügen beschränkt, so endigt das Ver- tragsoerhältniß, wenn die Auflagen oder Abzüge ver griffen sind. Der Verleger ist verpflichtet, dem Verfasser auf Ver langen Auskunft darüber zu ertheilen, ob die einzelne Auf lage oder die bestimmte Zahl von Abzügen vergriffen ist. Wird der Verlagsvertrag für eine bestimmte Zeit ge schlossen, so ist nach dem Abläufe der Zeit der Verleger nicht mehr zur Verbreitung der noch vorhandenen Abzüge berechtigt. 8. 31, Unverändert. z. 32. Unverändert.