Amtlicher Teil. Beilage zu »V 51, l. Mürz 1SÜ1. <1 Beruht der Mangel auf einem Umstande, den der Ver fasser zu vertreten hat, so kann der Verleger statt des im 8 81 vorgesehenen Rücktrittsrechts den Anspruch auf Schadens ersatz wegen Nichterfüllung geltend machen, 8, 33, Wird das Werk nicht vertragsmäßig vervielfältigt oder verbreitet, so finden zu Gunsten des Verfassers die Vorschriften des Z, 31 entsprechende Anwendung, 8, 34, Ist der Verleger zur Herstellung einer neuen Auflage oder einer weiteren Zahl von Abzügen berechtigt, aber nicht verpflichtet, so kann ihm der Verfasser zur Ausübung des Rechtes eine angemessene Frist bestimmen. Nach dem Ab laufe der Frist ist der Verfasser berechtigt, von dem Vertrage zurückzutreten, wenn nicht die Verbreitung rechtzeitig er folgt ist. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Vervielfältigung und Verbreitung von dem Verleger ver weigert wird, 8, 35, Geht das Werk nach der Ablieferung an den Verleger durch Zufall unter, so behält der Verfasser den Anspruch auf die Vergütung, Im klebrigen werden beide Theile von der Verpflichtung zur Leistung frei. Auf Verlangen des Verlegers hat jedoch der Verfasser gegen eine angemessene Vergütung ein anderes im Wesent lichen übereinstimmendes Werk zu liefern, sofern dies auf Grund vorhandener Vorarbeiten oder sonstiger Unterlagen mit geringer Mühe geschehen kann; erbietet sich der Verfasser, ein solches Werk innerhalb einer angemessenen Frist kostenfrei zu liefern, so ist der Verleger verpflichtet, das Werk an Stelle des untergegangenen zu vervielfältigen und zu verbreiten. Jeder Theil kann diese Rechte auch geltend machen, wenn das Werk nach der Ablieferung in Folge eines Umstandes untergegangen ist, den der andere Theil zu vertreten hat. Der Ablieferung steht es gleich, wenn der Verleger in Verzug der Annahme kommt, s 36, Stirbt der Verfasser vor der Vollendung des Werkes, so ist, wenn ein Theil des Werkes dem Verleger bereits abgeliefert worden war, der Verleger berechtigt, in An sehung des gelieferten Theiles den Vertrag durch eine dem Erben des Verfassers gegenüber abzugebende Erklärung aufrechtzuerhalten. Der Erbe kann dem Verleger zur Ausübung des im Abs, I bezeichneten Rechtes eine angemessene Frist bestimmen. Das Recht erlischt, wenn sich der Verleger nicht vor dem Ablaufe der Frist für die Ausrechterhaltung des Vertrags erklärt. Diese Vorschriften finden entsprechende Anwendung, wenn die Vollendung des Werkes in Folge eines sonstigen nicht von dem Verfasser zu vertretenden Umstandes unmöglich wird, 8- 37. Bis zur Ablieferung des Werkes ist der Verfasser be rechtigt, von dem Verlagsvertrage zurückzutreten, wenn der Verleger seine Rechte einem Dritten aus Grund eines Ver trags überträgt, der nur über einzelne Werke geschlossen wird. Der Uebertragung durch Vertrag steht eine Ueber- tragung gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgt. Bis zum Beginne der Vervielfältigung ist der Verfasser berechtigt, von dem Verlagsvertrage zurückzutreten, wenn sich Umstände ergeben, die bei dem Abschlüsse des Vertrags nicht vorauszusehen waren und den Verfasser bei Kenntnitz der 8- 33. Unverändert, 8 34, Unverändert, A, 85, Unverändert, 8- 36, Unverändert, 8- 37. Bis zuni Beginne der Vervielfältigung ist der Verfasser berechtigt, von dem Verlagsvertrage zuriickzutrcten, wenn sich Umstände ergeben, die bei dem Abschlüsse des Vertrags nicht vorauszusehen waren und den Verfasser bei Kenntniß der