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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.03.1901
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1901-03-01
- Erscheinungsdatum
- 01.03.1901
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- Deutsch
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Börsenblatt f. d. deutschen Buchhandel. Amtlicher Teil. 7 Sachlage und verständiger Würdigung des Falles von der Herausgabe des Werkes zurückgehalten haben würden. Ist der Verleger befugt, eine neue Auflage zu veranstalten, so findet für die Auflage diese Vorschrift entsprechende An wendung. Erklärt der Verfasser aus Grund der Vorschrift des Abs. 2 den Rücktritt, so ist er dem Verleger zum Ersätze der von diesem gemachten Aufwendungen verpflichtet. Giebt er innerhalb zweier Jahre seit dem Rücktritte das Werk ander- weit heraus, so ist er zum Schadensersätze wegen Nicht erfüllung verpflichtet; diese Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Versasser dem Verleger den Antrag, den Vertrag nach träglich zur Ausführung zu bringen, gemacht und der Ver leger den Antrag nicht angenommen hat. Z. 38. Wird über das Vermögen des Verlegers der Konkurs eröffnet, so finden die Vorschriften des S. 17 der Konkurs ordnung auch dann Anwendung, wenn das Werk bereits vor der Eröffnung des Verfahrens abgeliesert worden war. Besteht der Konkursverwalter auf der Erfüllung des Vertrags, so kann er die Rechte aus dem Vertrag auch in den Fällen des S. 29 aus einen Anderen übertragen. Mit der Uebertragung tritt der Erwerber an Stelle der Konkurs masse in die sich aus dem Vertragsverhältnitz ergebenden Verpflichtungen ein. Die Konkursmasse haftet jedoch, wenn der Erwerber die Verpflichtungen nicht erfüllt, für den von dem Erwerber zu ersetzenden Schaden wie ein Bürge, der aus die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Wird das Konkursverfahren aufgehoben, so sind die aus dieser Haftung sich ergebenden Ansprüche des Verfassers gegen die Masse sicher zu stellen. War das Werk zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens noch nicht abgeliesert, so hat der Versasser das Recht, von dem Vertrage zurückzutreten. tz. 39. Aus das in den SK. 31, 34, 37, 38 bestimmte Rücktritts recht finden die für das vertragsmäßige Rücktrittsrccht geltenden Vorschriften der SS. 346 bis 356 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Erfolgt der Rücktritt wegen eines Umstandes, den der andere Theil nicht zu vertreten hat, so haftet dieser nur nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. 8- 40. Wird der Rücktritt von dem Verlagsoertrag erklärt, nachdem das Werk ganz oder zum Theil abgeliesert worden ist, so hängt es von den Umständen ab, ob der Vertrag theilweise ausrechterhalten bleibt. Es begründet keinen Unter- Sachlage und verständiger Würdigung des Falles von der Herausgabe des Werkes zurückgehalten haben würden. Ist der Verleger befugt, eine neue Auflage zu veranstalten, so findet sür die Auflage diese Vorschrift entsprechende An wendung. Erklärt der Verfasser auf Grund der Vorschrift des Abs. 2 den Rücktritt, so ist er dem Verleger zum Ersätze der von diesem gemachten Aufwendungen verpflichtet. Giebt er innerhalb eines Jahres seil dem Rücktritte das Werk anderweit heraus, so ist er zum Schadensersätze wegen Nicht erfüllung verpflichtet; diese Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verfasser dem Verleger den Antrag, den Vertrag nach träglich zur Ausführung zu bringen, gemacht und der Ver leger den Antrag nicht angenommen hat. 8. 38. Wird über das Vermögen des Verlegers Konkurs er-, öffnet, so finden, wenn sie Vervielfältigung des Werkes bereits begonnen hat, im Hinblick auf die noch nicht abgesetzte 'Auflage die Vorschriften des S. 17 der Konkursordnung Anwendung. Für weitere Auflagen kann der.Konkursverwalter vom Ver fasser Erfüllung selbst dann nicht verlangen, wenn sich der Verlagsvcrtrag anf sie miterstreckt. Besteht der Konkursverwalter auf der Erfüllung des Vertrags, so kann er anher in den Fällen des S. 29 Abs. 2 die Rechte aus dem Vertrage mit Beschränkung aus die noch nicht abgesetztc Auflage auf einen Andern übertragen. Mit der Uebertragung tritt der Erwerber an Stelle der Konkursmasse in die sich aus dem Vertrags- verhältniß ergebenden Verpflichtungen ein. Die Konkurs masse haftet jedoch, wenn der Erwerber die Verpflichtungen nicht erfüllt, für den von dem Erwerber zu ersetzenden Schaden wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage ver zichtet hat. Wird das Konkursverfahren aufgehoben oder eingestellt, oder der tsröffnungsbeschlnh rechts- krästig wieder aufgehoben, so sind die aus dieser Haftung sich ergebenden Ansprüche des Verfassers gegen die Masse sicher zu stellen. Besteht der Konkursverwalter auf der Erfüllung des Vertrages, so hat der Verfasser das Recht, von dem Ver trage zurückzutreten, doch ist er der Konkursmasse zum Ersatz der auf Herstellung der noch nicht abgesetzten Auflage ge machten Aufwendungen verpflichtet. Hatte zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens die Vervielfältigung noch nicht begonnen, so hat der Verfasser das Recht, von dem Vertrage zurückzutreten. Anf Erfordern des Verwalters muh er dem Verwalter unverzüglich erklären, ob er von dem Vertrage znrücktreten will. Nnterläht er dies, so komme» die Bestimmungen in Abs. l nnd 2 zur Anwen dung, auch wenn das Werk bereits vor der Er öffnung des Verfahrens abgeliefert war. 39. Unverändert. 8. 40. Unverändert.
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