schied, ob der Rücktritt aus Grund des Gesetzes oder eines Vorbehalts im Vertrag erfolgt. Im Zweifel bleibt der Vertrag insoweit aufrechterhalten, als er sich auf die nicht mehr zur Verfügung des Verlegers stehenden Abzüge, auf frühere Abtheilungen des Werkes oder auf ältere Auflagen erstreckt. Soweit der Vertrag aufrechterhalten bleibt, kann der Verfasser einen entsprechenden Theil der Vergütung ver langen. Diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn der Vertrag in anderer Weise rückgängig wird. Z. 41. Soll Gegenstand des Vertrags ein Werk sein, an dem ein Urheberrecht nicht besteht, so ist der Verfasser zur Ver schaffung des Verlagsrecht nicht verpflichtet. Verschweigt der Verfasser arglistig, daß das Werk bereits anderweitig in Verlag gegeben oder veröffentlicht worden ist, so finden die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes, welche für die dem Verkäufer wegen eines Mangels im Rechte obliegende Gewährleistungspflicht gelten, entsprechende An wendung. Der Verfasser hat sich der Vervielfältigung und Ver breitung des Werkes gemäß den Vorschriften des Z. 2 in gleicher Weise zu enthalten, wie wenn an dem Werke ein Urheberrecht bestände. Diese Beschränkung fällt weg, wenn seit der Veröffentlichung des Werkes durch den Verleger sechs Monate abgelaufen sind. 8- «2. Im Falle des Z. 41 verbleibt dem Verleger die Befugniß, das von ihm veröffentlichte Werk gleich jedem Dritten von neuem unverändert oder mit Aenderungen zu vervielfältigen. Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn nach dem Vertrage die Herstellung neuer Auflagen oder weiterer Abzüge von der Zahlung einer besonderen Vergütung abhängig ist. Z. 43. Werden für eine Zeitung, eine Zeitschrift oder ein sonstiges periodisches Sammelwerk Beiträge zur Veröffentlichung ange nommen, so finden die Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung, soweit sich nicht aus den ZI. 44 bis 48 ein Anderes ergiebt. Z. 44. Sofern nicht aus den Umstünden zu entnehmen ist, daß der Verleger das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung erhalten soll, verbleibt dem Verfasser die anderweitige Verfügung über den Beitrag. Ueber Beiträge, für welche der Verleger das ausschließ liche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung erhalten hat, darf der Verfasser nach dem Ablaufe der im Z. 3 be stimmten Frist auch dann anderweit verfügen, wenn ihm ein Anspruch aus Vergütung zusteht. 8 45. Der Verleger ist in der Zahl der von dem Beitrage herzustellenden Abzüge nicht beschränkt. Die Vorschrift des Z. 20 Satz 2 findet keine Anwendung. Z. 41. Unverändert. Z. 42. Unverändert. Z. 43. Werden für eine Zeitung, eine Zeitschrift oder ein sonstiges periodisches Sammelwerk Beiträge zur Veröffent lichung angenommen, so finden die Vorschriften dieses Ge setzes Anwendung, soweit sich nicht aus den Ztz. 44 bis 48 ein Anderes ergiebt. Die Annahme gilt als im Namen des Ver legers erfolgt, falls dieselbe durch den Heraus geber (Redakteur) geschieht. 8. 44. Sofern nicht aus den Umständen zu entnehmen ist, daß der Verleger das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung erhalten soll, verbleibt dem Verfasser die anderweitige Verfügung über den Beitrag. Ueber Beiträge, für welche der Verleger das ausschließ liche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung erhalten hat, darf der Verfasser, soweit Zeitungen in Betracht kommen, nach dem Erscheinen, soweit es sich um Zeitschriften «nd periodische Sammelwerke handelt, nach dem Ablaufe der im 8. 3 bestimmten Frist auch dann anderweit verfügen, wenn ihm ein Anspruch auf Vergütung zusteht. 8- 45. Der Verleger ist in der Zahl der von der Zeitung, der Zeitschrift oder dem sonstigen periodischen Sammelwerk herzustellenden Abzüge, die den Beitrag enthalten, nicht beschränkt. Die Vorschrift des 8.20 Satz 2 findet keine Anwendung.