Börsenblatt s. d, deutschen Buchhandel. Amtlicher Teil. 9 8. 48. Soll der Beitrag ohne den Namen des Versassers er scheinen. so ist der Verleger besugt, an der Fassung solche Aenderungen vorzunehmen, welche bei Sammelwerken der selben Art üblich sind. tz. 47 Wird der Beitrag nicht innerhalb zweier Jahre nach der Ablieferung an den Verleger veröffentlicht, so kann der Verfasser das Vertragsverhältniß kündigen. Der Anspruch aus die Vergütung bleibt unberührt. Ein Anspruch auf Vervielfältigung und Verbreitung des Beitrags oder auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung steht dem Verfasser nur zu, wenn ihm der Zeitpunkt, in welchem der Beitrag erscheinen soll, von dem Verleger bezeichnet worden ist. 8- 48 Erscheint der Beitrag in einer Zeitung, so kann der Verfasser Freiexemplare nicht verlangen. Der Verleger ist nicht verpflichtet, dem Verfasser Abzüge zum Buchhändlerpreise zu überlassen. 8. 49. Uebernimmt Jemand die Herstellung eines Werkes nach einem Plane, in welchem ihm der Besteller den Inhalt des Werkes sowie die Art und Weise der Behandlung genau vor schreibt, so ist der Besteller im Zweifel zur Vervielfältigung und Verbreitung nicht verpflichtet. Das Gleiche gilt, wenn sich die Thätigkeit aus die Mit arbeit an enctzklopädischen Unternehmungen oder auf Hülfs- oder Nebenarbeiten für das Werk eines Anderen oder sür ein Sammelwerk beschränkt. 8 50. Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auch dann An wendung, wenn derjenige, welcher mit dem Verleger den Vertrag abschließt, nicht der Verfasser ist. 8 51. In bürgerlichen Rechtsslreitigkeiten, in welchen durch Klage oder Widerklage ein Anspruch aus Grund der Vor schriften dieses Gesetzes geltend gemacht ist, wird die Ver handlung und Entscheidung letzter Instanz im Sinne des 8. 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsversassungsgesetze dem Reichsgerichte zugewiesen. Urkundlich re. Gegeben rc. Z. 46. Unverändert. Z. 47. Wird der Beitrag nicht innerhalb eincs Jahres nach der Ablieferung an den Verleger veröffentlicht, so kann der Verfasser das Vertragsverhältniß kündigen. Der Anspruch auf die Vergütung bleibt unberührt. Ein Anspruch auf Vervielfältigung und Verbreitung des Beitrags oder aus Schadensersatz wegen Nichterfüllung steht dem Verfasser nur zu, wenn ihm der Zeitpunkt, in welchem der Beitrag erscheinen soll, von dem Verleger be zeichnet worden ist. 8. 48. Unverändert. 8. 49. Unverändert. ß. 50. Unverändert. 8. 51. Unverändert. Urkundlich re. Gegeben rc. L-runIw-rllich-r R-d»!,-ur! M»k L»-r». — B-rl»,! «-Ich-IItst-ll- d-S MrlEr-inS t-r Druck»-» Buchhijndl-r ««. Td°mi,-u. G-Ichüft«I»dr-r>. - Druck! R-mui L S-rmunu. S-Mlli» in L-imi,. D-ut,«-» «u»,Sudl-rhuu«, H°„Ual«rai-.