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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.09.1902
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1902-09-19
- Erscheinungsdatum
- 19.09.1902
- Sprache
- Deutsch
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22:30 om. (Drei Preise: I. Preis: 250 II. Preis: 150 III. Preis: 100 Außer diesen drei Preisen sür jede der drei Serien setzt die aus schreibende Firma noch eine Extraprämie von 500 ^ aus, die dem Urheber desjenigen Entwurfes zuerkannt werden soll, der sich nach Ansicht der Preisrichter — sowohl was künstlerische Gestaltung anlangt, als auch in Bezug auf Technik und Material — vor allen besonders auszeichnet. Sollte ein solcher Entwurf nach Anschauung der Preisrichter nicht eingegangen sein, so sollen die für die Extraprämie ausgeworfenen 500 ^4 Rat Hugo Fntzsche (Leipzig) Professor Honegger (Leipzig) — vr. Kautzsch, Direktor des Buchgewerbe-Museums (Leipzig) — Professor Max Klinger (Leipzig) — Alexander Koch, Herausgeber der »Deutschen Kunst und Dekoration« und -Jnnen-Dekoration- (Darmstadt) — vr. Paul Kühn (Leipzig) — Professor Henry van de Velde (Weimar). Als letzter Einlieferungstermin ist der 25. Oktober 1902 (Post-Aufgabe-Stempel) festgesetzt, und zwar hat die Einlieferung in der üblichen Weise an die ausschreibende Firma in Leipzig zu (nicht Kennzeichen) versehen postfrei eingesandt werden; ein bei zulegender Briefumschlag mit gleichem Motto hat den Namen des Preisbewerbers zu enthalten nebst dessen genauer Adresse. Die prämiierten oder angekausten Entwürfe gehen in das unumschränkte Eigentum der ausschreibenden Firma über. Das Ergebnis wird, unter gleichzeitiger Abbildung der prämiierten, angekauften oder »lobend erwähnten« Entwürfe, in der »Deutschen Kunst und Dekoration- bekannt gemacht werden. Vor dem 1. Ok tober wolle man keine Entwürfe einsenden — Auskünfte erteilt die ausschreibende Firma, wie auch die Schriftleitung der »Deutschen Kunst und Dekoration«. Pflichtexemplare in Württemberg. — Der Stuttgarter »Beobachter« kommt in seiner Nr. 214 vom 13. September auf eine lästige und kaum noch haltbare Verordnung vom Jahre 1817 zurück, die den Drucker eines Buches oder andern Werkes ver pflichtet, sofort bei Ausgabe des Werkes ein Exemplar an die Landesbibliothek abzuliefern. Diese Verfügung konnte zur Zeit der Verfügung verhältnismäßig leicht erfüllt werden, weil Schwie rigkeiten durch den Umstand beseitigt waren, daß der Drucker zu- im Buchhandel erschienen, drückte die Verpflichtung noch weniger. Jetzt werden nun bald hundert Jahre darüber hingegangen sein, und die Verhältnisse haben sich geändert. Heute trifft es sich, daß der Drucker meist nicht der Verleger des von ihm gedruckten Werkes ist. Er muß also den Verleger um Ueber- lassung eines Exemplars bitten oder ihm eins abkaufen. Die Ge währung hängt in beiden Fällen vom Willen des Verlegers ab, den keine Verordnung und kein Gesetz zur Abgabe eines Exemplars aii die Bibliothek verpflichtet. Weigert sich der Verleger, dann befreit den Drucker nicht von der Verpflichtung zur nachträglichen Leistung, und auf diese Weise kann es geschehen, daß er aus der Verfolgung überhaupt nicht herauskommt. »Wenige Drucker«, so sagt der Beobachter, -nehmen einfach von jedem bei ihnen gedruckten Verlagswerk ein Exemplar für die wenn der Verleger die Abtretung eines Exemplars verweigert, entweder vom Staate wegen Nichtschenkung fremden Eigentums bestraft wird, oder daß er, wenn er der staatlichen Aufforderung nachkommt und ein Exemplar wegnimmt, vom Verleger wegen Diebstahls verklagt und nach dem Wortlaute des Gesetzes eben falls bestraft wird.« — LVir kennen die für diese letztere Möglichkeit bei vorliegend des Thatbestandes auf Diebstahl erkannt worden ist. Die An fechtung einer solchen Entscheidung dürfte vermutlich Erfolg haben. — Dem Beobachter darf beigepflichtet werden, wenn er weiter sich dahin ausspricht: »Und das alles, weil anno 1817 jeder Verleger auch Drucker war, während heute dies nicht mehr der Fall ist, und weiter deshalb, weil diese Verschiebung vor sich ging, trotz der Verfügung vom Jahre 1817 und weil die Verfügung den neuen Verhält nissen keine Rechnung trägt und entsprechend umgeändert wurde, obgleich doch wohl kaum verlangt werden kann, daß jeder Ver leger sich wieder eine Druckerei anschaffe, damit die Verfügung von anno dazumal bleiben kann. Daß unser Württemberg in weitesten Kreisen durch solche Gesetze unangenehm auffällt, wird niemand bestreiten, und es wäre an der Zeit, auch diesen alten Zopf abzuschneiden und dazu überzugehen, wozu der die größte Vuchhändlerstadt Leipzig umfassende Staat auch übergegangen ist: zur Abschaffung des durch nichts gerechtfertigten Pflichtexemplar zwanges.« neueren Gesetzen- in demselben Fachblatt (1899, S. 469 u. ff.) schon früher über diesen Gegenstand geäußert hat, die endlich er folgte Schaffung einer einheitlichen deutschen Rechtschreibung mit Befriedigung und erwartet, daß sie bei allen Juristen und auch in der Zeitungspresse schnell Eingang finden wird. Wichtig scheint uns insbesondre sein Hinweis auf die Schreibformen des Bürgerlichen Gesetzbuches. In dieser Beziehung richtet er eine ich jetzt in der den veränderten Umständen entsprechenden Weise zurückkommen, d. h. dahin, daß natürlich in erster Linie die neue Rechtschreibung befolgt, in alle dem aber, was bei ihr nicht geordnet ist und deshalb zweifelhaft bleibt, zur Ergänzung auf die Rechtschreibung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und seiner Neben gesetze zurückgegriffen werde, also z. B. dafür, wann im Genetiv aus ihnen unmittelbar oder aus dem ausführlichen Wörter verzeichnis, das von dem Oberpostassistenten Nitschke nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch und den Veröffentlichungen der Reichspost verwaltung (in deren Amtsblatt Nr.31 von 1899 bemerkt war: »Für die Rechtschreibung ist der Text des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Muster genommen worden«) zusammengestellt worden ist, und andern Schriften unterrichten. Allerdings waren die Verfasser des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht berufen, Regeln für die Recht schreibung aufzustellen, und es hat ihnen sicher fern gelegen, solche geben zu wollen; sie ^konnten und wollten vielmehr nur für ihre ebenfalls praktischen Bedürfnisses, zur Ergänzung der neuen Recht schreibung zu bedienen, jedenfalls jetzt nicht mehr, nachdem sie durch die Anwendung bei allen neueren Reichs- und preußischen Gesetzen, in den preußischen Ministerien und vielfach auch anderweit schon vielen geläufig geworden sind und große Verbreitung gefunden haben. Der Vorschlag, zu dem ich gelange, ist also der, daß vom 1. Januar 1903 ab zunächst alle deutschen Juristen und sonstigen Beamten und die sämtlichen Verleger von rechts- und staatswissen- schaftlichen Schriften sich der neuen Rechtschreibung und zu deren Ergänzung der Schreibweise des Bürgerlichen Gesetzbuchs und seiner Nebengesetze bedienen. Dann haben wir auf einem großen Gebiete mit einem Schlage das, was mir brauchen: eine sichere und vollständige Einheit der Rechtschreibung.« Personalnachrichten. Achtzigster Geburtstag. — Der beliebte Erzähler Charles Edouard Duboc, der unter dem Schriftstellernamen Robert Wald müller bekannt ist, beging am 17. d. M. seinen achtzigsten Geburtstag. Er ist am 17. September 1822 geboren, war zuerst Kaufmann, als welcher er weit in der Welt herumkam, und wandte sich erst 1857 dauernd dem Schriftstellerberuf zu. Er wohnt in Dresden-Strehlen. Die Zahl seiner Romane und Novellen ist groß. Auch in Gedichten und als Dramatiker hat er sich versucht und Erfolg gehabt. Als Uebersetzer lieferte er vor zügliche Uebersetzungen von Tennysons -Enoch Arden« und »In weworiaw«. Seine besten Gedichte sind die -Dorfidyllen-.
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