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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.09.1902
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1902-09-19
- Erscheinungsdatum
- 19.09.1902
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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7418 Nichtamtlicher Teil. >/tk 218, 19. September 1902?* Neber litlerarijches und künstlerifchLS Eigeulum an Prrszerreugiüffen. Bericht an den Vlll. internationalen Preßkongreß von Professor «Lrnsi Dötljlisberger-Bern. Der allgemein gehaltene Titel der mir zur Bericht erstattung überwiesenen Frage enthält deren mehrere, die zuerst genau unterschieden werden sollen, damit dieses weite Gebiet richtig umschrieben werde. 1. Wie entsteht ein solches Eigentum? Das ist die Grundfrage. Welches ist die gesetzliche Grundlage, auf der es ruht? Welches sind die Bedingungen und Förmlichkeiten, die ebenfalls erfüllt werden müssen, damit ein ausschließliches Verfügungsrccht über den Zeitungsinhalt und eventuell den Zeiumgsnamen, den Titel der Zeitung oder Zeitschrift gel tend gemacht werden kann? Wie kann ein solcher Schutz in den internationalen Beziehungen erlangt werden? Wohl giebt es für dieses Gebiet verschiedene Samm lungen von Gesetzen, Gesetzesbestimmungen und Verträgen über geistiges Eigentum, ebenso wie Verzeichnisse solcher Ge setze; allein es fehlt eine besondre Zusammenstellung der in den verschiedenen Ländern vom Verfasser von Zeitungs artikeln und vom Zeitungsverleger zu befolgenden Förmlich keiten (Eintragung, Hinterlegung von Pflichtexemplaren, Polizei- und Censurexemplaren u. s. w.) und der zu beobachtenden Bedingungen (Vermerke, Verbote betreffend Wiedergabe u. s. w.), eine Lücke, die ausgesüllt werden sollte. 2. Hal ein Verfasser für eine Zeitung aus Aufforderung oder spontan gearbeitet und einen Beitrag geliefert, dann handelt es sich um Feststellung der gegenseitigen, zwischen Autor und Zeitungsherausgeber (Verleger) bestehenden Rechte. Innerhalb welcher Frist, unter welcher Form (das heißt mit oder ohne Abänderungen), in wie viel Exemplaren soll dieser Beitrag zum ersten Male veröffentlicht werden? Wie steht es mir dem Honorar? Wie ost darf die Arbeit erscheinen und wann tritt der Autor wieder in das freie Bestimmungs recht ein, das ihm gestattet, sie anderswo, sei es in einer Zeitung, sei es gesondert, sei es mit andern Arbeiten zu sammen, zu veröffentlichen? Dieses Recht des Verfassers an seiner Arbeit wird ost durch den Verlagsvertrag oder durch einzelne Bestimmungen verlagsrechllicher Natur festgesetzt. In dieser Weise ist z. B. der deutsche Gesetzgeber vorgegangen, der die Materie in dein sehr bemerkenswerten neuen und erstmaligen Verlagsgesetze vom 19. Juni 19V1 in sechs der Presse gewidmeten besonüern Artikeln geregelt hat. Eine systematische, aus die vergleichende Rechtswissenschaft gegründete Studie über diesen Teil des genannten Rechts bleibt noch abzufassen. 3. Der Schutz dieses Eigentums gegenüber Dritten, gegenüber dem Publikum und andern Preßunteruehmungen bildet das praktisch wichtigste Problein, dg» man denn auch gewöhnlich im Auge hat, wenn man von geistigeni Eigentum an Preßerzeugnissen spricht. Hier denkt man somit weniger an die Ausdehnung dieses Schutzes, als an seine Be schränkung, seine Einengung, sagen wir es klar heraus, an die Entlehnungen, die in Beschneidung des ausschließ lichen Autorrechts gemacht werden dürfen. Was hier haupt sächlich die Interessenten, das liebe Publikum und die Kollegen von der Feder beschäftigt, das ist viel weniger die Frage nach der Art und Weise, wie der Verfasser sein Ver- vielsältigungsrecht wahren soll, als vielmehr die, unter welchen Voraussetzungen (Quellenangabe u. s. w,) die Entlehnungs frei heit ausgeübt werden kann. In diesem Zusammenhänge — und hier berührt sich die dritte Frage nahe mit der ersten — sind die in perio dischen Veröffentlichungen aufgenommenen Materien je nach dem Grade ihrer Befähigung zu urheberrechtlichem Schutz in folgende Elemente zu zerlegen: ») eigentliche litterarische Werke, wie Romane, Novellen, Studien, die in Zeitungen abschnittsweise (Feuilletonromane) oder aus einmal veröffentlicht werden; b) Artikel aus dem Gebiete der Wissenschaft, Littcratur! und Kunst, die den Charakter von Schriftwerken im gesctz-I lichen Sinne von litterarischen Werken an sich tragen, also! eigenartige Arbeiten, die aus eigenen Untersuchungen beruhen! und den Stempel der Individualität des Verfassers tragen! wobei allerdings die Artikel politischen Inhalts in eins besondere Stellung verwiesen werden; I e) Nachrichten, Vermischtes aus dem gewöhnlichen Leben! bloße Mitteilungen, Tagesneuigkeiten (Telegramme uni! Berichte), kurz, Beiträge, die des litterarischen Charakters entkleidet und schöpferischer Thätigkeit bar sind; ! ä) Illustrationen. I Für den Berner Kongreß sollen wir bloß diesen letzte:! Teil der Frage, also den Schutz von Preßerzeugnissem gegenüber Dritten behandeln. Wir werden zuerst in Kürz! die aus diesem Gebiete durch die letzten Kongresse erzieltem Ergebnisse berühren, hieraus die neuen Thatsachen, die neuem Meinungsäußerungen und die erst in der letzten Zeit auf! getauchten Probleme anführen und endlich die zur Erzielu,im besriedigender Lösungen gemachten Vorschläge und geäußerte» Wünsche zur Kenntnis bringen. I I Diejenigen Zeitungen, die sich bestreben, am ersten un! besten informiert zu sein, werden ost das Opfer systematische! Ausbeulung. Deshalb hat sich denn auch der erste Preß! kongreß in Antwerpen mit dieser planmäßigen Plünderuni der Zeituugsncuigkeiten als mit dem am dringendsten z» bekämpfenden Mißbrauch beschäftigt. Allerdings bedeute! die unter großen Anstrengungen und beträchtlichen Gelt» opfern bewerkstelligte Herbeischassung von sogenannten -Stack» richten-, die am Orte des Erscheinens der sie bringende! Zeitung vollständig unbekannt sind, keine auf AutorschöpfunI gegründete Arbeit, da ja solche Telegramme durchaus ohnl Rücksicht auf die litterarische Form übermittelt zu werde! pflegen, sondern bloß das Ergebnis von Nachforschungen, d» Frucht beruflicher Geschicklichkeit sind. Der Berichterstatter i! Antwerpen gab zwar offen zu, daß dem Citalionsrecht il der Presse die größtmögliche Bewegungsfreiheit einzuräumel sei; aber er verlangte doch einerseits die Ausstellung cinD klar formulierten Gesetzestextes zum Schutz des Eigentu,ns al Zeitungsneuigteiten, wie solchen einzelne britische KoloniM haben, anderseits die Errichtung eines mit der WahrmW der Eigentumsrechte der Zeitungen betrauten Syndikatl Mehrere Redner wandten ein, es sei in den meisten FällD unmöglich, zu beweisen, daß eine Zütung nicht gleichzeitl wie eine andere Kenntnis von der Nachricht erhallen haM Der Kongreß betonte die Notwendigkeit, das Eigentum M Zeitungsncuigkeiten scharf zu bestimmen und besser zu schützcl verlangte aber zugleich eine gründliche Untersuchung übl diese Frage. D Diese Untersuchung wurde nun durch zivei ganz besvW dcrs dazu geeignete Männer, den leider früh verstürbe,>D Albert Bataille und unser,i ausgezeichneten Kollegen AtbW Osterrieth angcstellt, und sie reichten hierüber dem KongrD von Stockholm einen aus sorgfältige Erhebungen bcruhcndD gemeinsamen Bericht ein. Ihre Anschauungen, die sie schW auf den beiden Kongressen der LtSveiLUvv tittsrairs et » tisUgav luteiuLtivllnlv zu Bern (1896) und Monaco (189W glänzend verteidigt halten, lassen sich in folgenden seD gefügten Sätzen znsammcnsassen: Die Zeitungsartikel siD wie litterarische Werke vollständig zu schützen, wobei all, dings das Citalionsrecht vorzubehalten ist; die der lit
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